Hypothekenbuch: Unterschied zwischen den Versionen
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* Kohl, W., Richtering, H.(Bearbeiter): Behörden der Übergangszeit 1802-1816 (1964) | * (betr. LAV NRW W) Kohl, W., Richtering, H.(Bearbeiter): Behörden der Übergangszeit 1802-1816 (1964) | ||
* (betr. LAV NRW W) Die Bestände des Nordrhein-Westfälischen Staatsarchivs Münster (Kurzübersicht, 1990) | |||
* Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen (bis 2008 Staatsarchiv Münster), aktuelles Findmittel mit verknüpften Digitalisaten: [http://www.archive.nrw.de/LAV_NRW/jsp/findbuch.jsp?archivNr=1&id=0876&tektId=556 A 362 III Grafschaft Mark Gerichte III - Hypothekenbücher] | |||
==Archive im Internet== | ==Archive im Internet== | ||
* [http://www.archive.nrw.de/index.html NRW-Archivportal, Stichwort: Hypothekenbücher] | |||
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== Literatur == | |||
* Reitmeier, Heribert: Das Hypothekenbuch - Ein Beitrag zur Quellenkunde, in: Blätter des [[Bayerischer Landesverein für Familienkunde e.V. (BLF)|Bayerischen Landesvereins für Familienkunde]] BBLF 71 (2008), S. 112-117 | |||
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Aktuelle Version vom 6. Februar 2014, 12:58 Uhr
Einleitung
Hypothekenbücher oder Konsensbücher als Nachfolger der Kontraktprotokolle geben Auskünfte zur Entwicklung der Besitzverhältnisse und darüber hinaus zur lokalen Sozial- und Wirtschaftsgeschichte. Die Führung dieser Unterlagen war eine Aufgabe der freiwilligen Gerichtsbarkeit und deshalb von Anfang an eng verbunden mit der Entwicklung der lokalen Justizbehörden. Zwar wurden sie mit den ersten preußischen Reformen ab Mitte des 18. Jahrhunderts in den regionalen Verwaltungsprovinzen eingeführt, lassen aber durch Eintragungen aktueller Eintragung der Grundabgaben in die Hypothekenbücher zur Zeit Napoleons teilweise einen Rückblick in die Verhältnisse bis in das Mittelalter zu.
Weiterführung unter Napoleon
In Preußen griff allgemein zur Verwaltung der Eintragungen zunächst die Allgemeine Hypothekenordnung vom 20.12.1783. Unter Napoleon wurden Hypothekenbücher unter Aufsicht der ersten Instanzbehörden von den Hypothekenbewahrern der Gerichtsschreiber beim ersten Instanzgericht geführt, auch dazu gab es eine allgemein gültige Hypothekenordnung. Als Besonderheit hier galten die Eintragungen von festgestellten Zunftaktiva der Zünfte in den besetzten Städten.
Eintragung bestehender Lasten und Ablösungen
Unter französischer Herrschaft waren bei der Landbevölkerung bereits Tabellen mit Angaben über die jährliche Pacht, die Dienste, den Erbgewinn, den Sterbefall, die Holzungsrechte, den Viehbestand und den Hofesgrund der Güter privater Eigenbehöriger angelegt worden, Die preußische Regierung hob die französischen Befreiungsgesetze wieder auf und ersetzte sie ab 1820 durch andere in Preußen vorher bereits gültige Gesetze, die bedeutend ungünstiger waren. Abgaben und Verpflichtungen sollten abgelöst werden durch einmalige Zahlungen oder Landzuweisungen. Dieser Vorgang zog sich noch lange hin. Ab 1850 wurde er den Bauern erleichtert durch die Gründung einer Rentenbank. Abgaben und Verpflichtungen, Lehensverpflichtungen des Adels z.B., wie auch Ablösungen der Verpflichtungen wurden in die Hypothekenbücher eingetragen.
Korrespondenzen
Die im Hypothekenbuch eingetragenen unterschiedlichen Lasten einzelner Grundstücke korrespondieren zwangläufig mit den Lagerbüchern und Einnahmeunterlagen (Register) der früheren oder zeitlichen Grundherren und sonstigen Abgabeempfängern. Dies gilt auch für ehemaligen Kirchenbesitz und den durch die Säkularisation eingesetzten Nachfolgern.
Zuständigkeiten in Ballungszentren
Die vorher bestandenen Abgabenverpflichtungen an unterschiedliche Grundherren, deren Ablösungen durch Hypotheken und sonstge Besitzveränderungen wurden in den bei den jeweils für die Bürgermeistereien und in den Amtsbezirken zuständigen Amtsgerichten geführt. Mit der Bevölkerungsexplosion im Ruhrgebiet und anderen Ballungszentren änderten sich Zuständigkeiten mit der einhergehenden Anpassung der Verwaltungsstrukturen laufend.
Einführung des Grundbuches
Das sich im 17. Jahrhundert entwickelnde Hypothekenwesen, wie es sich zuerst in den Städten ausbildete, ergab den Ursprung des heutigen Grundbuches. Die Hypothekenordnung der Preußen vom 20. Dezember 1783 sollte mehr Rechtssicherheit im zunehmenden Grundstücksverkehr schaffen. Sie vereinheitlichte mit der Einführung eines formgebundenen Hypothekenbuches die bis dahin bestehenden unterschiedlichen Formen der Hypothekenbücher.
Als die Hypothekenbücher eingerichtet wurden, waren für diese noch die alten Amtsgerichte zuständig. Die Aufgabe der Grundbuchführung wurde durch die Grundbuchordnung dann 1872 den Grundbuchämtern zugeordnet. Mit dem Gerichtsverfassungsgesetz von 1877 erfolgte eine Neuordnung der Justizbehörden und ab 1879 wurden die Grundbücher bei den neu gebildeten Amtsgerichten geführt. Diese übernahmen für ihren Gerichtsbezirk die schon bestehenden Grundbücher und -akten von den seit 1872 zuständigen Grundbuchämtern.
Standortsuche in Ballungszentren
In ländlichen Zonen behielten die Amtsgerichte meist über Generationen hinweg ihre unverändert ihre räumliche Zuständigkeit, ganz anders in den Ballungsgebieten. Mit der explosionsartigen Entwicklung der Bevölkerung im insbesondere im Ruhrgebiet verschoben sich laufend Grenzen von Bauerschaften, Dörfern, Kirchspielen und Gemeinden. Ganze Städte und Ämter wurden aufgelöst, zerstückelt und auf andere Gebiete verteilt.
Hier gilt es die zeitliche Zuständigkeit einer Behörde für die gesuchte Lokalität zu ermitteln um dann das zuständige Archiv füt das gesuchte Hypothekenbuch zu finden. Der Erfolg ist dann fast vorprogrammiert.
Findmittel
- (betr. LAV NRW W) Kohl, W., Richtering, H.(Bearbeiter): Behörden der Übergangszeit 1802-1816 (1964)
- (betr. LAV NRW W) Die Bestände des Nordrhein-Westfälischen Staatsarchivs Münster (Kurzübersicht, 1990)
- Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen (bis 2008 Staatsarchiv Münster), aktuelles Findmittel mit verknüpften Digitalisaten: A 362 III Grafschaft Mark Gerichte III - Hypothekenbücher
Archive im Internet
Literatur
- Reitmeier, Heribert: Das Hypothekenbuch - Ein Beitrag zur Quellenkunde, in: Blätter des Bayerischen Landesvereins für Familienkunde BBLF 71 (2008), S. 112-117