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Durch Urtheil des Königlichen Landgerichts hierselbst vom 16. Mai c. ist der '''Heinrich Butzen''', Faßbinder aus Lohausen, gegenwärtig in der Lennartz' Heilanstalt zu Köln sich aufhaltend, interdicirt und die Anordnung einer Vormundschaft über ihn verfügt worden.
Durch Urtheil des Königlichen Landgerichts hierselbst vom 16. Mai c. ist der '''Heinrich Butzen''', Faßbinder aus Lohausen, gegenwärtig in der Lennartz' Heilanstalt zu Köln sich aufhaltend, interdicirt und die Anordnung einer Vormundschaft über ihn verfügt worden.
Die Herren Notarien meines Amtsbezirks ersuche ich der Vorschrift des Art. 501 des Civ. Ges. Buchs zu genügen. Düsseldorf den 30. Juni 1855
Die Herren Notarien meines Amtsbezirks ersuche ich der Vorschrift des Art. 501 des Civ. Ges. Buchs zu genügen. Düsseldorf den 30. Juni 1855
*'''Quelle: Düsseldorfer Amtsblatt 1855'''
Durch Urtheil des Königlichen Landgerichts hierselbst vom 31. Januar c. ist die zu Kaiserswerth wohnende, gegenwärtig in der Lennartz'schen Irrenanstalt zu Köln sich aufhaltende '''Dorothea Sophia Lüttges, Ehefrau des Kleinkrämers Franz Anton Molitor''' interdicirt und die Anordnung einer Vormundschaft über sie verfügt werden.
Die Herren Notarien meines Amtsbezirks, ersuche ich der Vorschrift des Art. 501 des Civ.-Ges.-Buchs zu genügen. Düsseldorf den 3. März 1855

Version vom 6. Oktober 2013, 13:07 Uhr


  • Quelle: Düsseldorfer Amtsblatt 1855

Durch Urtheil des Königlichen Landgerichts hierselbst vom 16. Mai c. ist der Heinrich Butzen, Faßbinder aus Lohausen, gegenwärtig in der Lennartz' Heilanstalt zu Köln sich aufhaltend, interdicirt und die Anordnung einer Vormundschaft über ihn verfügt worden. Die Herren Notarien meines Amtsbezirks ersuche ich der Vorschrift des Art. 501 des Civ. Ges. Buchs zu genügen. Düsseldorf den 30. Juni 1855


  • Quelle: Düsseldorfer Amtsblatt 1855

Durch Urtheil des Königlichen Landgerichts hierselbst vom 31. Januar c. ist die zu Kaiserswerth wohnende, gegenwärtig in der Lennartz'schen Irrenanstalt zu Köln sich aufhaltende Dorothea Sophia Lüttges, Ehefrau des Kleinkrämers Franz Anton Molitor interdicirt und die Anordnung einer Vormundschaft über sie verfügt werden. Die Herren Notarien meines Amtsbezirks, ersuche ich der Vorschrift des Art. 501 des Civ.-Ges.-Buchs zu genügen. Düsseldorf den 3. März 1855