Anna Preukschat Sieben Jahre in sibirischen Arbeitslagern: Unterschied zwischen den Versionen
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*In Westdeutschland begann ein erneuter '''Papierkrieg''': | *In Westdeutschland begann ein erneuter '''Papierkrieg''': | ||
Leistungen nach dem '''Häftlingsentschädigungsgesetz''' konnten zunächst nicht entsprochen werden,[[Bild: Anna_Hoppe_Häftlingshilfegesetz_r.jpeg|thumb|200px|Zur Vergrößerung - Bild anklicken]] da sie zum einen später als 6 Monate nach Haftentlassung in die BRD gekommen war und außerdem gegen die Gesetze der Sowjetunion verstoßen hatte d.h. durch ihr "persönliches Verhalten" die Inhaftierung verschuldet hatte.Später wurde sie durch eine Härtefallregelung entschädigt: 250 DM pro 1/4 Jahr geltend ab dem 3."Gewahrsamsjahr". Von der Staatsbank der UdSSR bekam sie für ihre Arbeit einmalig 1200 Rubel= 499,80 DM. | Leistungen nach dem '''Häftlingsentschädigungsgesetz''' konnten zunächst nicht entsprochen werden,[[Bild: Anna_Hoppe_Häftlingshilfegesetz_r.jpeg|thumb|200px|Zur Vergrößerung - Bild anklicken]] [[Bild: Anna_Hoppe_Versorgungsamt_Verden_1958.jpeg|thumb|200px|Zur Vergrößerung - Bild anklicken]] da sie zum einen später als 6 Monate nach Haftentlassung in die BRD gekommen war und außerdem gegen die Gesetze der Sowjetunion verstoßen hatte d.h. durch ihr "persönliches Verhalten" die Inhaftierung verschuldet hatte.Später wurde sie durch eine Härtefallregelung entschädigt: 250 DM pro 1/4 Jahr geltend ab dem 3."Gewahrsamsjahr". Von der Staatsbank der UdSSR bekam sie für ihre Arbeit einmalig 1200 Rubel= 499,80 DM. | ||
Bei der ärztlichen Untersuchung wurde z.B. ihr steifes linkes Knie nicht als Folge von Kolbenschlägen, sonders als Alterser-scheinung eingestuft. | Bei der ärztlichen Untersuchung wurde z.B. ihr steifes linkes Knie nicht als Folge von Kolbenschlägen, sonders als Alterser-scheinung eingestuft. | ||
Eine Mütterkur wurde abgelehnt und sie mußte sie selbst bezahlen. | Eine Mütterkur wurde abgelehnt und sie mußte sie selbst bezahlen. | ||
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Version vom 9. September 2013, 13:54 Uhr
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Vorwort
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Anna Hoppe, ein Schicksal unter vielen anderen dieser Zeit
- geboren am 15.3.1897 in Jodicken, Kreis Memel
- gestorben am 29.12.1968 in Achim
- verheiratet am 9.2.1922 in Wanaggen mit Franz Hoppe
- wohnhaft in Gnieballen
- Anna Hoppe blieb in den Endzeitwirren des Krieges in ihrem Heimatort, da ihr Mann und ihr Sohn an der Front waren und ihre Tochter
dienstverpflichted war. Silvester 1946 gab sie flüchtenden deutschen Soldaten der Kurlandarmee Unterkunft und Verpflegung. Sie wurde verraten und mehrere Monate in Heydekrug ins Gefängnis gebracht.Sie durfte tagelang nicht sitzen oder liegen, nur stehen.
Das Urteil lautete auf drei Jahre Gefängnis.Das bedeutete Sibirien. Aus den drei Jahren wurden siebeneinhalb.
- 1948 wurde vom DRK Kreisverband Delmenhorst ein Suchauftrag erstellt. Es konnten nur vage Angaben zu Frau Hoppe gemacht werden. Über den Verbleib gab es nur den Hinweis, dass sie nach Sibirien verschleppt wurde und Zwangsarbeit leisten müsste.
- Frau Hoppe mußte in zwei Arbeitslagern (in den Dokumenten werden Kasachstan , Nowosibirsk und Kirgisensteppe erwähnt) als Frau viel erleiden und gegen Hunger, Kälte, Schnee und Malaria ankämpfen. Zunächst mußte sie alleine 800 Schafe hüten, obwohl Wölfe in der Nähe waren.
Später arbeitete sie in der Wäscherei.Das schlimmste war jedoch die Ungewißheit über den Verbleib Ihrer Familie.
- Durch Heimkehreraussagen vom Suchdienst des Deutschen Roten Kreuz erfuhren die Angehörigen in Westdeutschland, daß Anna Hoppe in Sibirien war.Dadurch kam ein Briefwechsel zustande.
- 1953 stellte der Suchdienst des DRK in Hamburg für Gertrud Auschara eine Mitteilung aus, die den Verbleib des Bruders Franz Johann Hoppe und die Mutter betraf. Beim Bruder konnte nicht geholfen werden und man verwies Gertrud Auschra auf das DRK in Hannover. Für die Mutter gab es wenigstens eine Bestätigung über den Eingang des Schreibens vom 7. Februar 1953.
Immerhin war das Kriegsende zu diesem Zeitpunkt schon fast acht Jahre her!
Entlassen
- 1954 wurde sie entlassen und nachdem sie sich das Fahrgeld erspart hatte,konnte sie- nicht nach Westdeutschland- sondern nach Heydekrug fahren.Die Fahrtkosten betrugen 513 Rubel. War sie wirklich frei? Nein, denn sie war nicht mit ihrer Familie vereint.
- Es begann ein endloser Papierkrieg:
Gertrud Auschra erhielt mit dem Datum 14. September 1954 vom Suchdienst Hamburg ein Schreiben, in dem auf das Verfahren zur Aussiedlung eingegangen wurde. Der Inhalt des Schreibens spiegelt aber auch die komplizierten politischen Verhältnisse jener Zeit wieder. Da gab es Litauen, die durch die Sowjetunion einverleibt war, und die SBZ (= sowj. besetzte Zone oder auch DDR, die von der ebenso jungen Bundesrepublik nicht anerkannt war). Ostpreußen existierte nicht mehr.
Sie stellte Anträge an die Botschaft der BRD in Moskau auf einen Reisepass, der aber nur von der Milizbehörde am Wohnort genehmigt werden konnte und wurde schließlich auf eine Liste zur Rückführung von Deutschen beim Ministerium für Auswärtiges in Moskau gesetzt.
Durchreisevermerke für die DDR und Polen mußte sie selbst beantragen.Das Ganze dauerte 4 Jahre.
Es geht was...
- Mit dem Schreiben vom 25.Oktober 1955 aus Düsseldorf konnte die Einreise nach Westdeutschland beantragt werden. Es wurde von einem Dolmetscher aus Bremen zur Vorlage bei den sowjetischen Behörden übersetzt. Es ist die Genehmigung der deutschen Behörden über Friedland einzureisen und nach Marl zu ihrem Mann Franz Hoppe zu ziehen.
Anna Hoppe wohnte zu diesem Zeitpunkt in Šilutė (Heydekrug), in der Valstiečių gatvė 12, Bezirk Klaipėda, Litauen
Zu dieser Zeit gab es in Westdeutschland die staatliche "Wohnraumbewirtschaftung" (bis 1966). 20 % der Wohnungen waren durch den Krieg zerstört worden. Ein Zuzug aus einem anderen Gebiet war von einer Genehmigung abhängig.
Endlich in Friedland
- Am 24.8.1958 traf sie in der BRD im Grenzdurchgangslager Friedland ein.Ihre Tochter konnte sie kaum wiedererkennen.
- In Westdeutschland begann ein erneuter Papierkrieg:
Leistungen nach dem Häftlingsentschädigungsgesetz konnten zunächst nicht entsprochen werden,
da sie zum einen später als 6 Monate nach Haftentlassung in die BRD gekommen war und außerdem gegen die Gesetze der Sowjetunion verstoßen hatte d.h. durch ihr "persönliches Verhalten" die Inhaftierung verschuldet hatte.Später wurde sie durch eine Härtefallregelung entschädigt: 250 DM pro 1/4 Jahr geltend ab dem 3."Gewahrsamsjahr". Von der Staatsbank der UdSSR bekam sie für ihre Arbeit einmalig 1200 Rubel= 499,80 DM.
Bei der ärztlichen Untersuchung wurde z.B. ihr steifes linkes Knie nicht als Folge von Kolbenschlägen, sonders als Alterser-scheinung eingestuft. Eine Mütterkur wurde abgelehnt und sie mußte sie selbst bezahlen.