Protokollbuch Mühlenburg (1605-1619)/030: Unterschied zwischen den Versionen

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zwei zustellen, hirüber fürdert der jüngste Sohne Idelhenrich, noch 4 Thaler und gepuerliche Ehrenkleider.  
zwei zustellen, hirüber fürdert der jüngste Sohne Idelhenrich, noch 4 Thaler und gepuerliche Ehrenkleider.  
Diß obgemelte, hatt der Junckher Wilhelm Ledebaue nit williges noch gestatten wollen, einem Kinde so viell vom Erbe zugeben, in Erwegunge, das der Kinder annoch - 9 im Lebende. Sondern die Dustmansche, soll das Erbe mit ihrem Sohne Fonnen hiefüro verwahren, biß Idelhenrich zu seinen Jharen komen, dar ehr Idelhenrich dan, seinem Brueder Fonnen, das Erbe will mit guetem Willen uberlassen, stehet bei dem Guethern dan auch zuvernehmen, ob Fonne darbej zulassen oder nit, und was Fonne vom dato an verdienen wirt, soll ihme gleich einem Knechte aus dem Erbe belonet werden. Diß habe ich Henrich Trysebohm, der Dustmanschen und ihrem Sohne Fonnen, in Beiwesende obgemelter von wegen des Junckhern befohlen, das Erbe dermassen, so fern Fonne künfftich davon etwas gedenckt zugeniessen, in acht zu haben, das es sei zuvorantwortens, welches auch Fonne guetwillich zuthuende bei Handttastunge angelobet.
Diß obgemelte, hatt der Junckher Wilhelm Ledebaue nit williges noch gestatten wollen, einem Kinde so viell vom Erbe zugeben, in Erwegunge, das der Kinder annoch 9 im Lebende. Sondern die Dustmansche, soll das Erbe mit ihrem Sohne Fonnen hiefüro verwahren, biß Idelhenrich zu seinen Jharen komen, dar ehr Idelhenrich dan, seinem Brueder Fonnen, das Erbe will mit guetem Willen uberlassen, stehet bei dem Guethern dan auch zuvernehmen, ob Fonne darbej zulassen oder nit, und was Fonne vom dato an verdienen wirt, soll ihme gleich einem Knechte aus dem Erbe belonet werden. Diß habe ich Henrich Trysebohm, der Dustmanschen und ihrem Sohne Fonnen, in Beiwesende obgemelter von wegen des Junckhern befohlen, das Erbe dermassen, so fern Fonne künfftich davon etwas gedenckt zugeniessen, in acht zu haben, das es sei zuvorantwortens, welches auch Fonne guetwillich zuthuende bei Handttastunge angelobet.

Aktuelle Version vom 8. September 2013, 18:03 Uhr

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Protokollbuch Mühlenburg (1605-1619)
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zwei zustellen, hirüber fürdert der jüngste Sohne Idelhenrich, noch 4 Thaler und gepuerliche Ehrenkleider. Diß obgemelte, hatt der Junckher Wilhelm Ledebaue nit williges noch gestatten wollen, einem Kinde so viell vom Erbe zugeben, in Erwegunge, das der Kinder annoch 9 im Lebende. Sondern die Dustmansche, soll das Erbe mit ihrem Sohne Fonnen hiefüro verwahren, biß Idelhenrich zu seinen Jharen komen, dar ehr Idelhenrich dan, seinem Brueder Fonnen, das Erbe will mit guetem Willen uberlassen, stehet bei dem Guethern dan auch zuvernehmen, ob Fonne darbej zulassen oder nit, und was Fonne vom dato an verdienen wirt, soll ihme gleich einem Knechte aus dem Erbe belonet werden. Diß habe ich Henrich Trysebohm, der Dustmanschen und ihrem Sohne Fonnen, in Beiwesende obgemelter von wegen des Junckhern befohlen, das Erbe dermassen, so fern Fonne künfftich davon etwas gedenckt zugeniessen, in acht zu haben, das es sei zuvorantwortens, welches auch Fonne guetwillich zuthuende bei Handttastunge angelobet.