Protokollbuch Mühlenburg (1605-1619)/029: Unterschied zwischen den Versionen
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alsülch Gelt, alles uffzufürdern und wechzunehmen, woll mechtich gewesen. So hatt jedoch S. Edl. durch Barmhertzigkeit darumb so wenig genohmen, und das ubrige, damit Otto Hempelman die Abnutzeuge zu Underhaltunge des kleinen Kindes, soll zugeprauchen haben, stehen lassen. Eß soll aber Otto Hempelman, auch keiner von des Kindes Freunden die Hauptsumb einfürdern, oder an andere Örten beleggen, ohne des Junckhern Wilhelm Ledebaurs Vorwissen und Bewilligunge. Wan aber das Kint verstürbe, soll alles Gelt so bei dem Kinde gelassen, an das Haus Müllenburch gefallen sein. | |||
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Das Kint ist verstorben, und hatt sich Otto Hempelman des Nachlasses halber mit dem Juckhern anno 608 den 3 Maij verglichet, besihe darüber nachfolgende Verzeichnis. {GWR|siehe Nr. 90}} | |||
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Die Dustmansche und ihre Kinder, insonderheit das Fonne, ihr Sohne, das Erbe behalten soll belangt | |||
Anno 1607 den 4 Martij, ist die Dustmansche zu Westerenger, mit ihrem Brueder Henrichen für dem Kistker, und ihren Sohnis, Wilhelm itzo Breuwen zu Hellingen, item Fonnen und Idelhenrichen, alhie zur Müllenburch gekomen und angezeigt, das sie ihrem Sohne Fonnen, das Erbe künfftigen Michaelis gern uberlassen wolle. Das ihr Eheman seliger, sonderlich in seinem Letzten gepetten, dafern der Guetherr willigen könte, das | |||
Fonne bei dem Erbe pleiben müchte. Uff den Fall wollen sie Idelhenrichen dem jüngsten Sohne von dem Erbe geben. Erstlich in Gelde - 126 Reichsthaler. Item weile ehr ein Schneider zu werden geseinet - 6 Jhar die freyen Kost, eine Khue, item 3 Jhar, ichlich Jhar 1/2 Scheffel langes Leins zuseyen, und ihnen vom Guethern |
Version vom 6. September 2013, 19:48 Uhr
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alsülch Gelt, alles uffzufürdern und wechzunehmen, woll mechtich gewesen. So hatt jedoch S. Edl. durch Barmhertzigkeit darumb so wenig genohmen, und das ubrige, damit Otto Hempelman die Abnutzeuge zu Underhaltunge des kleinen Kindes, soll zugeprauchen haben, stehen lassen. Eß soll aber Otto Hempelman, auch keiner von des Kindes Freunden die Hauptsumb einfürdern, oder an andere Örten beleggen, ohne des Junckhern Wilhelm Ledebaurs Vorwissen und Bewilligunge. Wan aber das Kint verstürbe, soll alles Gelt so bei dem Kinde gelassen, an das Haus Müllenburch gefallen sein.
Nota
Das Kint ist verstorben, und hatt sich Otto Hempelman des Nachlasses halber mit dem Juckhern anno 608 den 3 Maij verglichet, besihe darüber nachfolgende Verzeichnis. {GWR|siehe Nr. 90}}
52
Die Dustmansche und ihre Kinder, insonderheit das Fonne, ihr Sohne, das Erbe behalten soll belangt
Anno 1607 den 4 Martij, ist die Dustmansche zu Westerenger, mit ihrem Brueder Henrichen für dem Kistker, und ihren Sohnis, Wilhelm itzo Breuwen zu Hellingen, item Fonnen und Idelhenrichen, alhie zur Müllenburch gekomen und angezeigt, das sie ihrem Sohne Fonnen, das Erbe künfftigen Michaelis gern uberlassen wolle. Das ihr Eheman seliger, sonderlich in seinem Letzten gepetten, dafern der Guetherr willigen könte, das Fonne bei dem Erbe pleiben müchte. Uff den Fall wollen sie Idelhenrichen dem jüngsten Sohne von dem Erbe geben. Erstlich in Gelde - 126 Reichsthaler. Item weile ehr ein Schneider zu werden geseinet - 6 Jhar die freyen Kost, eine Khue, item 3 Jhar, ichlich Jhar 1/2 Scheffel langes Leins zuseyen, und ihnen vom Guethern