Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/126: Unterschied zwischen den Versionen
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öffentlicher Wege, Ab- und Zufahrten auf Grundstücke, Einfriedigungen, Wasserläufe und Vorfluthverhältnisse etc., sowie die Herstellung von Schutzvorrichtungen zur Sicherung gegen die aus dem Bahnbetrieb entstehenden Gefahren oder Nachtheile zu erörtern sind.<br /> | |||
{{NE}}Zu diesen Verhandlungen sind zuzuziehen sein von Unserem Ministerium der Finanzen bestimmter technischer Commissär, der Kreisbaumeister, die Ingenieure der Eisenbahn-Unternehmung und, wenn es sich um Kreis- oder Gemeindestraßen handelt, die betreffenden Kreis- | |||
und Gemeinde-Bautechniker.<br /> | |||
{{NE}}Wenn bezüglich der von Gemeinden, Gemarkungs-Inhabern resp. Betheiligten erhobenen Bedenken oder wegen Ansprüchen auf Herstellung besonderer Anlagen, eine gütliche Verständigung mit dem Eisenbahn-Unternehmer nicht erzielt wird, steht Unserem Ministerium der Finanzen die Entscheidung zu.<br /> | |||
{{NE}}Alle in diesem Paragraphen genannte, durch den Bahnbau bedingte Anlagen, sind auf Kosten des Eisenbahn-Unternehmers herzustellen und zu unterhalten, insoweit nicht zwischen dem Eisenbahn-Unternehmer und den Interessenten mit Genehmigung Unseres Ministeriums der Finanzen besondere Verabredungen getroffen werden oder in den nachfolgenden Paragraphen bezüglich der Mitbenutzung der Straßen andere Bestimmungen enthalten sind. | |||
<center>§ 7.</center> | |||
{{NE}}Zur Erwirkung der Geländeabtretung sind von dem Unternehmer Parzellen-Pläne mit den Uebergängen, Parallelwegen, Zufahrten zu den Grundstücken etc. Unserem Ministerium der Finanzen zur Prüfung und weiteren Behandlung vorzulegen. Die zur Ueberschreibung des Geländes erforderlichen Meßbriefe haben die Unternehmer und, im Falle Staatsbeihülfe geleistet ist, die nach dem Gesetz vom 29. Mai 1884 zur Stellung des Geländes verpflichteten Interessenten auf ihre Kosten fertigen zu lassen. | |||
<center>§ 8.</center> | |||
{{NE}}Der Ausführung der Erdarbeiten, der Kunstbauten, Brücken, Durchlässe, Stützmauern, Tunnels, Wege- und Flußverlegungen etc., sowie der Bahnhofsanlagen und Hochbauten hat die Genehmigung der bezüglichen Projekte durch Unser Ministerium der Finanzen vorauszugehen.<br /> | |||
{{NE}}Es sind zu liefern: | |||
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|width=20px | ||valign="top" |a.|| Ein Situationsplan der ganzen Strecke mit allen Anlagen im Maaßstab 1:2 000 und ein auf demselben Blatt über der Situation verzeichnetes Längenprofil im Maaßstab von 1:2 000 der Längen und 1:200 der Höhen, in welchen die Kunstbauten, die Hoch- und Niederwasserstände, das Gefälle der Seitengräben, das Planum und die Auf- und Abtragsböschungen etc. mit besonderen Farben kenntlich gemacht sein müssen. |
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öffentlicher Wege, Ab- und Zufahrten auf Grundstücke, Einfriedigungen, Wasserläufe und Vorfluthverhältnisse etc., sowie die Herstellung von Schutzvorrichtungen zur Sicherung gegen die aus dem Bahnbetrieb entstehenden Gefahren oder Nachtheile zu erörtern sind.
Zu diesen Verhandlungen sind zuzuziehen sein von Unserem Ministerium der Finanzen bestimmter technischer Commissär, der Kreisbaumeister, die Ingenieure der Eisenbahn-Unternehmung und, wenn es sich um Kreis- oder Gemeindestraßen handelt, die betreffenden Kreis-
und Gemeinde-Bautechniker.
Wenn bezüglich der von Gemeinden, Gemarkungs-Inhabern resp. Betheiligten erhobenen Bedenken oder wegen Ansprüchen auf Herstellung besonderer Anlagen, eine gütliche Verständigung mit dem Eisenbahn-Unternehmer nicht erzielt wird, steht Unserem Ministerium der Finanzen die Entscheidung zu.
Alle in diesem Paragraphen genannte, durch den Bahnbau bedingte Anlagen, sind auf Kosten des Eisenbahn-Unternehmers herzustellen und zu unterhalten, insoweit nicht zwischen dem Eisenbahn-Unternehmer und den Interessenten mit Genehmigung Unseres Ministeriums der Finanzen besondere Verabredungen getroffen werden oder in den nachfolgenden Paragraphen bezüglich der Mitbenutzung der Straßen andere Bestimmungen enthalten sind.
Zur Erwirkung der Geländeabtretung sind von dem Unternehmer Parzellen-Pläne mit den Uebergängen, Parallelwegen, Zufahrten zu den Grundstücken etc. Unserem Ministerium der Finanzen zur Prüfung und weiteren Behandlung vorzulegen. Die zur Ueberschreibung des Geländes erforderlichen Meßbriefe haben die Unternehmer und, im Falle Staatsbeihülfe geleistet ist, die nach dem Gesetz vom 29. Mai 1884 zur Stellung des Geländes verpflichteten Interessenten auf ihre Kosten fertigen zu lassen.
Der Ausführung der Erdarbeiten, der Kunstbauten, Brücken, Durchlässe, Stützmauern, Tunnels, Wege- und Flußverlegungen etc., sowie der Bahnhofsanlagen und Hochbauten hat die Genehmigung der bezüglichen Projekte durch Unser Ministerium der Finanzen vorauszugehen.
Es sind zu liefern:
a. | Ein Situationsplan der ganzen Strecke mit allen Anlagen im Maaßstab 1:2 000 und ein auf demselben Blatt über der Situation verzeichnetes Längenprofil im Maaßstab von 1:2 000 der Längen und 1:200 der Höhen, in welchen die Kunstbauten, die Hoch- und Niederwasserstände, das Gefälle der Seitengräben, das Planum und die Auf- und Abtragsböschungen etc. mit besonderen Farben kenntlich gemacht sein müssen. |