Die Kirchenbücher der bayerischen Pfalz (1925)/XIV: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Einträge selbst haben in ihrer äußeren Form natürlich auch eine Entwicklung
Die Einträge selbst haben in ihrer äußeren Form natürlich auch eine Entwicklung
durchgemacht. Nur die der katholischen KB haben sich wenig verändert. Hier erfolgen
durchgemacht. Nur die der katholischen KB haben sich wenig verändert. Hier erfolgen
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alles Wesentliche enthaltenden Formeln, die dadurch und zumal durch die namentliche
alles Wesentliche enthaltenden Formeln, die dadurch und zumal durch die namentliche
Bezeichnung, später auch durch die Unterschrift des die geistliche Handlung vornehmenden
Bezeichnung, später auch durch die Unterschrift des die geistliche Handlung vornehmenden
Pfarrers in ihrem Aussehen mehr einer Urkunde gleichen
Pfarrers in ihrem Aussehen mehr einer Urkunde gleichen<ref>Sägmüller 251.</ref>.
<ref>Sägmüller 251.</ref>.
Gewiß, die katholischen
Gewiß, die katholischen
KB erscheinen infolgedessen in ihrer steten Gleichartigkeit eintönig, vielleicht sogar langweilig.
KB erscheinen infolgedessen in ihrer steten Gleichartigkeit eintönig, vielleicht sogar langweilig.
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Ausdruck fast bei jedem Eintrag. Nur insofern ändern sich diese, als sie von der anfänglichen
Ausdruck fast bei jedem Eintrag. Nur insofern ändern sich diese, als sie von der anfänglichen
Kürze, die manches vermissen ließ, was notwendig war und auch im Laufe
Kürze, die manches vermissen ließ, was notwendig war und auch im Laufe
der Jahre als notwendig erkannt wurde, allmählich zu größerer Breite ühergehen, ja
der Jahre als notwendig erkannt wurde, allmählich zu größerer Breite übergehen, ja
sogar häufig noch Zusätze bringen, die mit dem eigentlichen Vorgang der Taufe, der Eheschließung
sogar häufig noch Zusätze bringen, die mit dem eigentlichen Vorgang der Taufe, der Eheschließung
oder des Todes nicht in Zusammenhang stehen. Diese jedem Pfarrer gelassene
oder des Todes nicht in Zusammenhang stehen. Diese jedem Pfarrer gelassene
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„oft breiten Ausführungen und gemütlichen Randbemerkungen“ sind die alten
„oft breiten Ausführungen und gemütlichen Randbemerkungen“ sind die alten
KB „eine der wichtigsten Quellen besonders für Volkskunde und Kultur- und Sittengeschichte“
KB „eine der wichtigsten Quellen besonders für Volkskunde und Kultur- und Sittengeschichte“
geworden
geworden.<ref>Reinhold Hofmann (Zwickau) in: Deutsche Geschichtsblätter 12 (1910), 37.</ref>
<ref>Reinhold Hofmann (Zwickau) in: Deutsche Geschichtsblätter 12 (1910), 37.</ref>.
Aber andererseits haben Genauigkeit und Vollständigkeit der
Aber andererseits haben Genauigkeit und Vollständigkeit der
Einträge unter dem Mangel einer einheitlichen Vorschrift über deren äußere Form gelitten.
Einträge unter dem Mangel einer einheitlichen Vorschrift über deren äußere Form gelitten.
Klagen über schlechte und mangelhafte Führung der KB begegnen uns in den
Klagen über schlechte und mangelhafte Führung der KB begegnen uns in den
Visitationsakten zahlreich und heute noch können wir deren Berechtigung aus den auf
Visitationsakten zahlreich und heute noch können wir deren Berechtigung aus den auf
uns gekommenen KB bestätigen. Da fehlen Angahen über Ort (s. unten Nr. 497, 650,
uns gekommenen KB bestätigen. Da fehlen Angaben über Ort (s. unten Nr. 497, 650,
732) und Zeit (36) der vorgenommenen Handlungen, dort unterläßt es der Pfarrer sogar
732) und Zeit (36) der vorgenommenen Handlungen, dort unterläßt es der Pfarrer sogar
die Namen der Täuflinge einzuschreiben (214). Bald sind die Einträge zeitlich nicht
die Namen der Täuflinge einzuschreiben (214). Bald sind die Einträge zeitlich nicht
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ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigen und alle hätten vermieden werden
ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigen und alle hätten vermieden werden
können, wenn Verständnis und Einfluß der staatlichen und kirchlichen Behörden größer
können, wenn Verständnis und Einfluß der staatlichen und kirchlichen Behörden größer
gewesen und entsprechende Anweisungen rechtzeitig ergangen wären
gewesen und entsprechende Anweisungen rechtzeitig ergangen wären.<ref>Dann wäre es auch nicht möglich gewesen, daß bereits im Register eingetragene Taufakte wieder getilgt
<ref>Dann wäre es auch nicht möglich gewesen, daß bereits im Register eingetragene Taufakte wieder getilgt
und so ausgestrichen werden konnten, daß sie nicht mehr lesbar waren, lediglich deshalb, weil die Getauften nach
und so ausgestrichen werden konnten, daß sie nicht mehr lesbar waren, lediglich deshalb, weil die Getauften nach
Meinung des Pfarrers „propter apostasiam unwürdig sind in dem Buch der Lebenden zu stehen“ (Klingenmünster,
Meinung des Pfarrers „propter apostasiam unwürdig sind in dem Buch der Lebenden zu stehen“ (Klingenmünster,
ref. KB z. J. 1717 u. 1718).</ref>.
ref. KB z. J. 1717 u. 1718).</ref>


In der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts erfuhr die Form der Einträge in den
In der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts erfuhr die Form der Einträge in den
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Spalten eingeschrieben werden. Diese Art der Eintragungen hat zwar den Vorzug
Spalten eingeschrieben werden. Diese Art der Eintragungen hat zwar den Vorzug
größerer Übersichtlichkeit und Ordnung, sie ist aber fast nur mehr Statistik und läßt den
größerer Übersichtlichkeit und Ordnung, sie ist aber fast nur mehr Statistik und läßt den
Charakter der Beurkundung mehr noch wie hei der bisher üblich gewesenen Form
Charakter der Beurkundung mehr noch wie bei der bisher üblich gewesenen Form
vermissen.
vermissen.


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Obwohl schon die ersten Verordnungen über die Führung der KB in ihrer Mehrzahl
Obwohl schon die ersten Verordnungen über die Führung der KB in ihrer Mehrzahl
forderten, daß in die Taufregister neben dem Tag der Taufe auch der der Geburt des
forderten, daß in die Taufregister neben dem Tag der Taufe auch der der Geburt des
Täuflings eingetragen werden müsse
Täuflings eingetragen werden müsse,<ref>Die Instruktion des Herzogs Johann 1. von Zweibrücken vom 4. April 1579 für die Visitatoren besagt ausdrücklich:
<ref>Die Instruktion des Herzogs Johann I. von Zweibrücken vom 4. April 1579 für die Visitatoren besagt ausdrücklich:
„Bei den Taufen ist der Tag der Geburt {{Sperrschrift|und}} der Taufe ... einzutragen“ (Art. 21). Und schon 1574
„Bei den Taufen ist der Tag der Geburt {{Sperrschrift|und}} der Taufe ... einzutragen“ (Art. 21). Und schon 1574
war angeordnet worden, daß die Kinder eingeschrieben werden sollten. ,„wann sie zur Welt geboren und getauft“
war angeordnet worden, daß die Kinder eingeschrieben werden sollten. ,„wann sie zur Welt geboren und getauft“
würden (ZGORh 30, 12 und GStAM K.bl. 390/2 b, f. 384 v).</ref>,
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diesen folgenden Tag, noch später nur ganz selten. In manchen Orten wurde auch,
teilweise unter dem Widerspruch der Geistlichen, der Sonntag als alleiniger Tauftag
teilweise unter dem Widerspruch der Geistlichen, der Sonntag als alleiniger Tauftag
bestimmt
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Hier konnte also zwischen Geburt und Taufe ein Zeitraum von einer Woche
Hier konnte also zwischen Geburt und Taufe ein Zeitraum von einer Woche
liegen. Auch über diese Frist ging man allmählich hinaus. Doch war das örtlich unter
liegen. Auch über diese Frist ging man allmählich hinaus. Doch war das örtlich unter

Aktuelle Version vom 8. Juni 2013, 21:03 Uhr

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Die Kirchenbücher der bayerischen Pfalz (1925)
Inhalt
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Nachträge  |  Berichtigungen

Personenregister  |  Ortsregister
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Die Einträge selbst haben in ihrer äußeren Form natürlich auch eine Entwicklung durchgemacht. Nur die der katholischen KB haben sich wenig verändert. Hier erfolgen sie frühzeitig schon nach für die verschiedenen kirchlichen Handlungen genau festgelegten, alles Wesentliche enthaltenden Formeln, die dadurch und zumal durch die namentliche Bezeichnung, später auch durch die Unterschrift des die geistliche Handlung vornehmenden Pfarrers in ihrem Aussehen mehr einer Urkunde gleichen[1]. Gewiß, die katholischen KB erscheinen infolgedessen in ihrer steten Gleichartigkeit eintönig, vielleicht sogar langweilig. Aber zweifellos hat man mit Vorbedacht diese Form gewählt, um die beurkundete Tatsache tunlichst beweiskräftig erscheinen zu lassen.

Die protestantischen KB, die ursprünglich ebenfalls die Einträge durchgehends in Berichtsform bringen, sind an keine Form gebunden. Im Gegenteil, sie wechseln im Ausdruck fast bei jedem Eintrag. Nur insofern ändern sich diese, als sie von der anfänglichen Kürze, die manches vermissen ließ, was notwendig war und auch im Laufe der Jahre als notwendig erkannt wurde, allmählich zu größerer Breite übergehen, ja sogar häufig noch Zusätze bringen, die mit dem eigentlichen Vorgang der Taufe, der Eheschließung oder des Todes nicht in Zusammenhang stehen. Diese jedem Pfarrer gelassene Freiheit bei der Eintragung der in seinem Wirkungskreis vorkommenden Kasualfälle hat zweifellos ihre Vorzüge. Denn gerade durch die über den eigentlichen Zweck hinausgehenden „oft breiten Ausführungen und gemütlichen Randbemerkungen“ sind die alten KB „eine der wichtigsten Quellen besonders für Volkskunde und Kultur- und Sittengeschichte“ geworden.[2] Aber andererseits haben Genauigkeit und Vollständigkeit der Einträge unter dem Mangel einer einheitlichen Vorschrift über deren äußere Form gelitten. Klagen über schlechte und mangelhafte Führung der KB begegnen uns in den Visitationsakten zahlreich und heute noch können wir deren Berechtigung aus den auf uns gekommenen KB bestätigen. Da fehlen Angaben über Ort (s. unten Nr. 497, 650, 732) und Zeit (36) der vorgenommenen Handlungen, dort unterläßt es der Pfarrer sogar die Namen der Täuflinge einzuschreiben (214). Bald sind die Einträge zeitlich nicht geordnet, durcheinander geworfen (259, 650), bald auch nur mit sichtbaren Lücken eingetragen. Willkürlich bringt der eine Pfarrer Taufen, Eheschließungen und Beerdigungen, zwischen denen vielleicht auch noch Kommunikanten oder Konfirmanden eingeschrieben sind, nicht getrennt voneinander zum Vortrag (328 u. a.). Der andere ordnet seine Einschreibungen nicht, wie es vorgeschrieben, zeitlich, sondern nach der Buchstabenfolge der Familien- oder gar der Vornamen (252, 123) – Mängel, die die Benützung der KB erschweren, ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigen und alle hätten vermieden werden können, wenn Verständnis und Einfluß der staatlichen und kirchlichen Behörden größer gewesen und entsprechende Anweisungen rechtzeitig ergangen wären.[3]

In der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts erfuhr die Form der Einträge in den lutherischen und reformierten KB insoferne eine Änderung, als man zur Tabellenform überging, bei der Tag, Ort und Namen der beteiligten Personen und der Zeugen in einzelne Spalten eingeschrieben werden. Diese Art der Eintragungen hat zwar den Vorzug größerer Übersichtlichkeit und Ordnung, sie ist aber fast nur mehr Statistik und läßt den Charakter der Beurkundung mehr noch wie bei der bisher üblich gewesenen Form vermissen.

Auch jedes einzelne der drei wichtigsten Verzeichnisse hat im Laufe der Zeit sowohl in der Form wie im Inhalt seiner Vorträge sich verändert.

Obwohl schon die ersten Verordnungen über die Führung der KB in ihrer Mehrzahl forderten, daß in die Taufregister neben dem Tag der Taufe auch der der Geburt des Täuflings eingetragen werden müsse,[4] war es doch lange Zeit Gebrauch, ausschließlich den Tag der Taufe anzugehen. Von diesem auf den Geburtstag zu schließen, erfordert, da es allgemeine Normen für den Zeitpunkt der Taufe nicht gab, jedenfalls große Vorsicht. Die Frist zwischen Geburt und Taufe, die von dem Willen der Eltern abhängig war und dem des Pfarrers, war in den ersten Zeiten nur kurz, wie das auch späterhin, im Gegensatz zu dem protestantischen Gebrauch, bei den Katholiken der Fall war. Die Taufen wurden vorgenommen entweder noch am Tage der Geburt selbst oder an dem diesen folgenden Tag, noch später nur ganz selten. In manchen Orten wurde auch, teilweise unter dem Widerspruch der Geistlichen, der Sonntag als alleiniger Tauftag bestimmt.[5] Hier konnte also zwischen Geburt und Taufe ein Zeitraum von einer Woche liegen. Auch über diese Frist ging man allmählich hinaus. Doch war das örtlich unter dem Einfluß des allgemeinen Herkommens ganz verschieden. Noch in der Zeit, als


  1. Sägmüller 251.
  2. Reinhold Hofmann (Zwickau) in: Deutsche Geschichtsblätter 12 (1910), 37.
  3. Dann wäre es auch nicht möglich gewesen, daß bereits im Register eingetragene Taufakte wieder getilgt und so ausgestrichen werden konnten, daß sie nicht mehr lesbar waren, lediglich deshalb, weil die Getauften nach Meinung des Pfarrers „propter apostasiam unwürdig sind in dem Buch der Lebenden zu stehen“ (Klingenmünster, ref. KB z. J. 1717 u. 1718).
  4. Die Instruktion des Herzogs Johann 1. von Zweibrücken vom 4. April 1579 für die Visitatoren besagt ausdrücklich: „Bei den Taufen ist der Tag der Geburt und der Taufe ... einzutragen“ (Art. 21). Und schon 1574 war angeordnet worden, daß die Kinder eingeschrieben werden sollten. ,„wann sie zur Welt geboren und getauft“ würden (ZGORh 30, 12 und GStAM K.bl. 390/2 b, f. 384 v).
  5. GStAM, K.bl. 390/2 b, f. 23.