Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter 5 (Strange)/090: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
 
(Eine dazwischenliegende Version von einem anderen Benutzer wird nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
{{Strange Beiträge 5|089|95|091|unvollständig}}
<noinclude>{{Strange Beiträge 5|089|95|091|fertig}}</noinclude>
zu Geilenkirchen, Nörvenich, Eller und Velbrflggen, Herrn zu
 
Hüls, Fürstl. Pfaltz-Neuburg. geheimen Eath, Cammerer und
''zu Geilenkirchen, Nörvenich, Eller und Velbrüggen, Herrn zu Hüls, Fürstl. Pfaltz-Neuburg. geheimen Rath, Cammerer und Ambtman zu Geilenkirchen meinem Hochgeehrten lieben Herrn Vetteren <tt>absenti tanquam praesenti</tt> hiemit und Krafft dieses wohlwissentlich und wohlbedächtlich aus freyem Willen und ungetrungen allein zu Ehren und Unterhaltung des uhralten adlichen Harffischen Stambs und Nahmens cediren und übertragen, solcher gestalt dass wohlg. mein Herr Vetter Werner Freyherr von Harff Herr zu Landtscron damit sich bey Höchstg. Ihrer Fürstl. Durchlaucht unserm gnädigsten Landtsfürsten und Herrn investyren und bestettigen, auch solches Ambt und titul in andere, iedoch allein des Harffischen Stambs und Nahmens transferiren, cediren und aufftragen möge; iedoch beschicht dies alles mit dem austrücklichem Beding und Vorbehalt,pfals der gütige Gott mich entweder in dieser meiner ietziger oder etwan künfftiger Ehe (pfals durch Vorabsterben meiner ietziger Eheliebsten zur zweyter oder fernerer Ehe gelangen würde)mit bleibenden Manserben von Harff begnädigen würde, dass alsdan diese cessio und Aufftragt hiemit und Krafft dieses aufgehoben sein, und solch Erbhoffmeister-Ambt wiederumb auff mich und meine Manserben fallen und verpleiben soll. Actum Jonterstorff den 20. Monats May 1666."''
Ambtman zu Geilenkirchen meinem Hochgeehrten lieben Herrn
 
Vetteren absenti tanquam praesenti hiemit und Krafft dieses
{{NE}}Nach dieser Cession ward Werner von Harff am 19. July 1668 für sich und seinen Vetter Johann Arnold Werner von Harff zu Dreyborn und dessen künftige männliche Descendenten und bei deren Abgang, den ältesten Mannstamm, so aus den andern von Harff zu Dreyborn entsprossen, von Herzog Philipp Wilhelm belehnt. Werner von Harff starb 1672; ''„und ist unerfindlich dass darauf<tt> intra annum et diem renovatio investiturae</tt> gebeten worden".'' Und als nun einige Monate nach Absterben des Johann Arnold Werner von Harff, nämlich am 14. December 1676 sein Oheim Philipp Wilhelm von Harff zu Dreyborn als Lehenserbe um Belehnung anstand, ward ihm am 19. December dieser Bescheid:'' „Würde Supplicant darthun und bescheinen, dass nach tödlichem Abgang Werneren Freyherrn von Harff sein Supplicantis Vetter Johann Arnold Werner Frh. von Harff, oder dessen angeordneter Vormünder die Belehnung in gebührender Zeit gesonnen, darzu ihme Zeit eines Monats  angesetzt,  dass  solches gehört werden,  und fernere''
wohlwissentlich und wohlbedächtlich aus freyem Willen und
ungetrungen allein zu Ehren und Unterhaltung des uhralten
adlichen Harffischen Stambs und Nahmens cediren und über-
tragen, solcher gestalt dass wohlg. mein Herr Vetter Werner
Freyherr von Harff Herr zu Landtscron damit sich bey Höchstg,
Ihrer Fürstl. Durchlaucht unserm gnädigsten Landtsftirsten und
Herrn investyren und bestettigen, auch 'solches Ambt und titul
in andere, iedoch allein des Harffischen Stambs und Nahmens
transferiren, cediren und auftragen möge; iedoch beschicht dies
alles mit dem austrücklichem Beding und Vorbehalt pfals der
gütige Gott mich entweder in dieser meiner ietziger oder
etwan künftiger Ehe (pfals durch Vorabsterben meiner ietziger
Eheliebsten zur zweyter oder fernerer Ehe gelangen würde)
mit bleibenden Manserben von Harff begnädigen würde, dass
alsdan diese cessio und Auftragt hiemit und Krafft dieses
aufgehoben sein, und solch Erbhoffmeister-Ambt wiederumb auff
mich und meine Manserben fallen und verpleiben soll. Actum
Jonterstorff den 20. Monats May 1666."
Nach dieser Cession ward Werner von Harff am 19. July 1668
für sich und seinen Vetter Johann Arnold Werner von Harff
zu Dreyborn und dessen künftige männliche Descendenten
und bei deren Abgang, den ältesten Mannstamm, so aus den
andern von Harff zu Dreyborn entsprossen, von Herzog Philipp
Wilhelm belehnt. Werner von Harff starb 1672; „und ist
unerfindlich dass darauf intra annum et diem renovatio inves-
titurae gebeten worden". Und als nun einige Monate nach
Absterben des Johann Arnold Werner von Harff, nämlich am
14. December 1676 sein Oheim Philipp Wilhelm von Harff zu
Dreyborn als Lehenserbe um Belehnung anstand, ward ihm am
19. December dieser Bescheid: „Würde Supplicant darthun
und bescheinen, dass nach tödlichem Abgang Werneren Frey-
herrn von Harff sein Supplicantis Vetter Johann Arnold Werner
Frh. von Harff, oder dessen angeordneter Vormünder die Beleh-
nimg in gebührender Zeit gesonnen, darzu ihme Zeit eines
Monats  angesetzt,  dass  solches gehört werden,  und fernere

Aktuelle Version vom 26. April 2013, 07:17 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter (Strange)
1  2  3  4  |  Heft 5  |  6  7  8  9  10  11  12

Inhalt  |  Beilagen  |  Berichtigung

Glossar
<<<Vorherige Seite
[089]
Nächste Seite>>>
[091]
Datei:Strange 05.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: fertig
Dieser Text wurde zweimal anhand der angegebenen Quelle korrekturgelesen.


zu Geilenkirchen, Nörvenich, Eller und Velbrüggen, Herrn zu Hüls, Fürstl. Pfaltz-Neuburg. geheimen Rath, Cammerer und Ambtman zu Geilenkirchen meinem Hochgeehrten lieben Herrn Vetteren absenti tanquam praesenti hiemit und Krafft dieses wohlwissentlich und wohlbedächtlich aus freyem Willen und ungetrungen allein zu Ehren und Unterhaltung des uhralten adlichen Harffischen Stambs und Nahmens cediren und übertragen, solcher gestalt dass wohlg. mein Herr Vetter Werner Freyherr von Harff Herr zu Landtscron damit sich bey Höchstg. Ihrer Fürstl. Durchlaucht unserm gnädigsten Landtsfürsten und Herrn investyren und bestettigen, auch solches Ambt und titul in andere, iedoch allein des Harffischen Stambs und Nahmens transferiren, cediren und aufftragen möge; iedoch beschicht dies alles mit dem austrücklichem Beding und Vorbehalt,pfals der gütige Gott mich entweder in dieser meiner ietziger oder etwan künfftiger Ehe (pfals durch Vorabsterben meiner ietziger Eheliebsten zur zweyter oder fernerer Ehe gelangen würde)mit bleibenden Manserben von Harff begnädigen würde, dass alsdan diese cessio und Aufftragt hiemit und Krafft dieses aufgehoben sein, und solch Erbhoffmeister-Ambt wiederumb auff mich und meine Manserben fallen und verpleiben soll. Actum Jonterstorff den 20. Monats May 1666."

      Nach dieser Cession ward Werner von Harff am 19. July 1668 für sich und seinen Vetter Johann Arnold Werner von Harff zu Dreyborn und dessen künftige männliche Descendenten und bei deren Abgang, den ältesten Mannstamm, so aus den andern von Harff zu Dreyborn entsprossen, von Herzog Philipp Wilhelm belehnt. Werner von Harff starb 1672; „und ist unerfindlich dass darauf intra annum et diem renovatio investiturae gebeten worden". Und als nun einige Monate nach Absterben des Johann Arnold Werner von Harff, nämlich am 14. December 1676 sein Oheim Philipp Wilhelm von Harff zu Dreyborn als Lehenserbe um Belehnung anstand, ward ihm am 19. December dieser Bescheid: „Würde Supplicant darthun und bescheinen, dass nach tödlichem Abgang Werneren Freyherrn von Harff sein Supplicantis Vetter Johann Arnold Werner Frh. von Harff, oder dessen angeordneter Vormünder die Belehnung in gebührender Zeit gesonnen, darzu ihme Zeit eines Monats angesetzt, dass solches gehört werden, und fernere