Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/016: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}der Werkmeister am Gefängniß und am Arbeitshause (Ord.-Nr. 8 a. a. O.),<br />
{{NE}}der dritten und vierten Büreaugehülfen bei dem Landeshospital und der Landesirrenanstalt (Ord.-Nr. 11 und 12 a. a. O.), - hier jedoch nur falls der Bewerber nicht die specielle Prüfung der ersten Kategorie im Finanzfache bestanden hat, -<br />
{{NE}}ferner des Lehrschmieds bei der Veterinäranstalt (Ord.-Nr. 26 a.«a. O.),<br />
wird das Bestehen der in der Anlage näher geordneten Prüfungen erfordert.
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::{{Sperrschrift |Darmstadt}}, den 15. März 1884.
<center>Aus Allerhöchstem Auftrag:<br />'''Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.'''<br />{{Sperrschrift |v. Starck.}}</center>
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{{NE}}Bei allen Candidaten wird - in der Regel an dem Tage vor der Fachprüfung - eine ärztliche Vorprüfung ihrer körperlichen Qualification zu der betreffenden Stelle vorgenommen werden, bei Militäranwärtern eventuell unter Heranziehung der ärztlichen Atteste, auf Grund deren die Ertheilung des Civilversorgungsscheins wegen Invalidität erfolgt ist, (§ 14 der Grundsätze für die Besetzung von Stellen mit Militäranwärtern, Reg.-Bl. 1882, I Nr. 21). Diese Vorprüfung wird, mit Ausnahme der desfalls unten bei C, § 2 ertheilten besonderen Vorschrift, regelmäßig durch den Großherzoglichen Kreisarzt des Prüfungsortes vorgenommen. Ergiebt sich bei dieser Vorprüfung ein unzweifelhaft bleibender Mangel der körperlichen Qualification für die betreffende Stelle, so kann die Zulassung zu der einschlägigen Fachprüfung, wenn letztere noch nicht begonnen hat, versagt werden.
<center>§ 3.</center>
{{NE}}Die Prüfungs-Commissionen werden entweder als ständige oder nur für den jedesmaligen Bedürfnißfall gebildet.<br />
{{NE}}Ihre Vorsitzenden und Mitglieder, sowie im Bedürfnißfalle Stellvertreter für dieselben, werden, insoweit die Functionen nicht im Nachstehenden den Inhabern von einzelnen Dienststellen ein für allemal übertragen sind, von Großherzoglichem Ministerium des Jnnern und der Justiz bestellt.

Aktuelle Version vom 5. März 2013, 07:23 Uhr

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Nr. 6.


      II. Von den Bewerbern um die Stellen des Arbeits-Inspectors am Landeszuchthause (Ord.-Nr. 7 a. a. O.),

      der Werkmeister am Gefängniß und am Arbeitshause (Ord.-Nr. 8 a. a. O.),
      der dritten und vierten Büreaugehülfen bei dem Landeshospital und der Landesirrenanstalt (Ord.-Nr. 11 und 12 a. a. O.), - hier jedoch nur falls der Bewerber nicht die specielle Prüfung der ersten Kategorie im Finanzfache bestanden hat, -
      ferner des Lehrschmieds bei der Veterinäranstalt (Ord.-Nr. 26 a.«a. O.),
wird das Bestehen der in der Anlage näher geordneten Prüfungen erfordert.

Darmstadt, den 15. März 1884.
Aus Allerhöchstem Auftrag:
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
Fuhr.


Anlage.

Prüfungsordnungen.
A. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 1.

      Zu sämmtlichen nachstehend geordneten Prüfungen sind auch solche Personen zuzulassen, welche nicht oder noch nicht Militäranwärter sind.

§ 2.

      Bei allen Candidaten wird - in der Regel an dem Tage vor der Fachprüfung - eine ärztliche Vorprüfung ihrer körperlichen Qualification zu der betreffenden Stelle vorgenommen werden, bei Militäranwärtern eventuell unter Heranziehung der ärztlichen Atteste, auf Grund deren die Ertheilung des Civilversorgungsscheins wegen Invalidität erfolgt ist, (§ 14 der Grundsätze für die Besetzung von Stellen mit Militäranwärtern, Reg.-Bl. 1882, I Nr. 21). Diese Vorprüfung wird, mit Ausnahme der desfalls unten bei C, § 2 ertheilten besonderen Vorschrift, regelmäßig durch den Großherzoglichen Kreisarzt des Prüfungsortes vorgenommen. Ergiebt sich bei dieser Vorprüfung ein unzweifelhaft bleibender Mangel der körperlichen Qualification für die betreffende Stelle, so kann die Zulassung zu der einschlägigen Fachprüfung, wenn letztere noch nicht begonnen hat, versagt werden.

§ 3.

      Die Prüfungs-Commissionen werden entweder als ständige oder nur für den jedesmaligen Bedürfnißfall gebildet.
      Ihre Vorsitzenden und Mitglieder, sowie im Bedürfnißfalle Stellvertreter für dieselben, werden, insoweit die Functionen nicht im Nachstehenden den Inhabern von einzelnen Dienststellen ein für allemal übertragen sind, von Großherzoglichem Ministerium des Jnnern und der Justiz bestellt.