Tappensches Familienbuch (1889)/240: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}So will und verordtne {{Sperrschrift|Fürs Erst}}, dass deroselben dasjenige, was von dem mir ihretwegen versprochenem Brautschatz schon empfangen uud zu meiner Nahrungk und Nutzen angewendet habe, wiederumb von meinen Erben bahr erleget, und dazu aus meinen geledigten (?) Güttern 2000 Rthlr. alsbalt nach meinem Abschiede und Eroffnungk dieses ''Testaments'' bezahlet und gegeben werden sollen.
 
{{NE}}Dann ferner {{Sperrschrift|Zum Andern}} ''legire'' und vermache ich benanter meiner Hausfrauen alle meine bewegliche Gütter, so sich anjetzo in meinem Wohnhause befinden, an Hausgeräthe, Schüsseln, Kesselen, Pfannen, Fässern, Tonnen ect, Kleider, Leinen und Bettgeräthe, guldene und Silberne Mobilien, wie auch Korne und Malz, wie dass Nahmen haben muchte, überall nichts davon ausbescheiden, Welches sie nach meinem Tode bey sich behalten und davon das geringste herauszugeben nicht solle verbunden sein.
 
{{NE}}Und weill ich dan {{Sperrschrift|Zum Dritten}} gerne hette, dass gedachte meine herzliebe Hausfrau mit einer bequemblichen Wohnungk, darinnen sie die Braunahrungk zu ihren bessern Unterhalt fortsetzen könnte, eigenthümblich versehen werden müchte, und dan meine hochgeehrte freundtliche liebe Herrn Schwäger mir mit 1266 Rthlr. 24 Mgr., dann nemblich der Herr ''Generalauditeur'' {{Sperrschrift|Statius Albrecht}} mit 666 Rthlr. 24 Mgr., dann Herr {{Sperrschrift|''Burchardus'' Wissel}} mit 600 Rthlr., laut darüber auffgerichteten ''recessus'', verpflichtet seien; So will und verordne ich, dass meine herzliebe Hausfrau alsobalt ''post aditam hereditatem'' in meine Stelle tretten und solche 1266 Rthlr. 24 Mgr. von meinen vielgeliebtenn Herrn Schwägern wie ihre ''propre'' und ''legirte'' Schuldt einzufodern und darauff zu ''quitieren'' freye Macht haben und befuget sein, und selbige wie mir selber auch ausgezahlet werden sollen.
 
{{NE}}Gleichwie nun weiters {{Sperrschrift|Zum Vierdten}} offtbenanten meinen Herrn Schwägeren bewust, dass unsere ''respective'' freundtliche liebe Stieffmutter {{Sperrschrift|Catarina Brandes}} Hr. ''Dris {{Sperrschrift|Hermanni'' Tappen}} Seel. nachgelassene Wittwe, mir und meinen Schwestern alle ihre Gütter und darunter ''in specie'' ihr auff der Osterstrassenn stehendes Wohnhaus, darin-sie nur die Wohnungk ''ad vitam'' behalten, durch eine Uebergifft und ''Donation'' unter den Lebendigenn bewehret und abgetretten und ich an solchem Hause den dritten Theill ''pro indiviso'' zu fodern, zudeme auch zwischen mir und meinen Schwägeren durch einen absonderlichen Recess aus bewegenden Uhrsachen beliebt und ''placitir''et worden, dass auff den Fall, nach Gottes gnädigen Willen, gedachte unsere liebe Stieff- und Schwieger-Mutter Todes verblichen würde, Alsdann ich solches Haus umb und für 3000 Rthlr. zu behalten und an mich zu nehmen freye Macht und die Wahl haben solte und wolte,
 
{{NE}}So vermache und bescheide nicht allein vielgedachter meiner lieben Hausfrauen den an solchem Hause mir zugehörigen dritten Theill als 1000 Rthlr., Sondern will und verordne auch, dass hiermit und krafft dieses solche mir vermüege ''pacti competi''-rende Whall, ''jus eligendi'', auff dieselbe ''transferi''ret und derogestalt gefallen seinn, dass sie hinkünfftigk auff solchen begebenden Fall, gleicher gestalt wie ich selber, solches Haus umb und für 3000 Rthlr. zu behalten freye Macht und Gewalt haben, nnd dero Behueff den ''obmentionir''ten ''Recess'' sich nach dessen Buchstaben zu richten, bey sich behalten, und denselben auszuantworten nicht verpflichtet sein solle;
 
{{NE}}Weillen dann endtlich {{Sperrschrift|Zum Füufften}} die ''institutio'', Benennungk und Einsetzungk der Erbenn das Haubtstück und Grundfest ist eines bestendigen ''Testaments'', ohn welches kein ''Testament'' bestehen kann, und solche ''institutio'' auch lauter in meinem Gefallen steht; Als will ich hiemit meine freundtliche liebe Schwestern {{Sperrschrift|Elisabeth Tappen}}, des Herrn ''General Auditeurs'' {{Sperrschrift|Statz Albrechts}}, und {{Sperrschrift|Annen Margeriten Tappen}}, Herrn {{Sperrschrift|''Burchardi'' Wisseln ''J. U. C.''}} ehelichen Hausfrauen, zu meinen ungezweifelten Erben gesetzet haben, dieser und folgend gestalt, dass jetztbenante meine ''instituirte'' Erben, sobalt Gott der Allmechtige über mich gebieten und mich aus diesem Jammerthale in die himblische Freude versetzen wird, alle meine Gütter, ''jura et actiones'', nach Abziehungk obgedachtes ''legati'' (desswegen ich hiemit austrucklich verbiete, dass die ''detractio ex Lege Falcidia'' hierinne keine Statt haben solle), welche ich nach meinem seel. Hintritt nachverlassen werde, nichts davon ausbescheiden, erb- und eigenthumblich annehmen, besitzen, geniessen, behalten und sich dessen meinetwegen zu erfreuen haben sollen und

Aktuelle Version vom 12. Januar 2013, 16:04 Uhr

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Tappensches Familienbuch (1889)
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      So will und verordtne Fürs Erst, dass deroselben dasjenige, was von dem mir ihretwegen versprochenem Brautschatz schon empfangen uud zu meiner Nahrungk und Nutzen angewendet habe, wiederumb von meinen Erben bahr erleget, und dazu aus meinen geledigten (?) Güttern 2000 Rthlr. alsbalt nach meinem Abschiede und Eroffnungk dieses Testaments bezahlet und gegeben werden sollen.

      Dann ferner Zum Andern legire und vermache ich benanter meiner Hausfrauen alle meine bewegliche Gütter, so sich anjetzo in meinem Wohnhause befinden, an Hausgeräthe, Schüsseln, Kesselen, Pfannen, Fässern, Tonnen ect, Kleider, Leinen und Bettgeräthe, guldene und Silberne Mobilien, wie auch Korne und Malz, wie dass Nahmen haben muchte, überall nichts davon ausbescheiden, Welches sie nach meinem Tode bey sich behalten und davon das geringste herauszugeben nicht solle verbunden sein.

      Und weill ich dan Zum Dritten gerne hette, dass gedachte meine herzliebe Hausfrau mit einer bequemblichen Wohnungk, darinnen sie die Braunahrungk zu ihren bessern Unterhalt fortsetzen könnte, eigenthümblich versehen werden müchte, und dan meine hochgeehrte freundtliche liebe Herrn Schwäger mir mit 1266 Rthlr. 24 Mgr., dann nemblich der Herr Generalauditeur Statius Albrecht mit 666 Rthlr. 24 Mgr., dann Herr Burchardus Wissel mit 600 Rthlr., laut darüber auffgerichteten recessus, verpflichtet seien; So will und verordne ich, dass meine herzliebe Hausfrau alsobalt post aditam hereditatem in meine Stelle tretten und solche 1266 Rthlr. 24 Mgr. von meinen vielgeliebtenn Herrn Schwägern wie ihre propre und legirte Schuldt einzufodern und darauff zu quitieren freye Macht haben und befuget sein, und selbige wie mir selber auch ausgezahlet werden sollen.

      Gleichwie nun weiters Zum Vierdten offtbenanten meinen Herrn Schwägeren bewust, dass unsere respective freundtliche liebe Stieffmutter Catarina Brandes Hr. Dris Hermanni Tappen Seel. nachgelassene Wittwe, mir und meinen Schwestern alle ihre Gütter und darunter in specie ihr auff der Osterstrassenn stehendes Wohnhaus, darin-sie nur die Wohnungk ad vitam behalten, durch eine Uebergifft und Donation unter den Lebendigenn bewehret und abgetretten und ich an solchem Hause den dritten Theill pro indiviso zu fodern, zudeme auch zwischen mir und meinen Schwägeren durch einen absonderlichen Recess aus bewegenden Uhrsachen beliebt und placitiret worden, dass auff den Fall, nach Gottes gnädigen Willen, gedachte unsere liebe Stieff- und Schwieger-Mutter Todes verblichen würde, Alsdann ich solches Haus umb und für 3000 Rthlr. zu behalten und an mich zu nehmen freye Macht und die Wahl haben solte und wolte,

      So vermache und bescheide nicht allein vielgedachter meiner lieben Hausfrauen den an solchem Hause mir zugehörigen dritten Theill als 1000 Rthlr., Sondern will und verordne auch, dass hiermit und krafft dieses solche mir vermüege pacti competi-rende Whall, jus eligendi, auff dieselbe transferiret und derogestalt gefallen seinn, dass sie hinkünfftigk auff solchen begebenden Fall, gleicher gestalt wie ich selber, solches Haus umb und für 3000 Rthlr. zu behalten freye Macht und Gewalt haben, nnd dero Behueff den obmentionirten Recess sich nach dessen Buchstaben zu richten, bey sich behalten, und denselben auszuantworten nicht verpflichtet sein solle;

      Weillen dann endtlich Zum Füufften die institutio, Benennungk und Einsetzungk der Erbenn das Haubtstück und Grundfest ist eines bestendigen Testaments, ohn welches kein Testament bestehen kann, und solche institutio auch lauter in meinem Gefallen steht; Als will ich hiemit meine freundtliche liebe Schwestern Elisabeth Tappen, des Herrn General Auditeurs Statz Albrechts, und Annen Margeriten Tappen, Herrn Burchardi Wisseln J. U. C. ehelichen Hausfrauen, zu meinen ungezweifelten Erben gesetzet haben, dieser und folgend gestalt, dass jetztbenante meine instituirte Erben, sobalt Gott der Allmechtige über mich gebieten und mich aus diesem Jammerthale in die himblische Freude versetzen wird, alle meine Gütter, jura et actiones, nach Abziehungk obgedachtes legati (desswegen ich hiemit austrucklich verbiete, dass die detractio ex Lege Falcidia hierinne keine Statt haben solle), welche ich nach meinem seel. Hintritt nachverlassen werde, nichts davon ausbescheiden, erb- und eigenthumblich annehmen, besitzen, geniessen, behalten und sich dessen meinetwegen zu erfreuen haben sollen und