Tappensches Familienbuch (1889)/240: Unterschied zwischen den Versionen

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So will und verordtne Fürs Erst, dass deroselben dasjenige, was von dem mir ihretwegen versprochenem Brautschatz schon empfangen uud zu meiner Nahrungk und Nutzen angewendet habe, wiederumb von meineu Erben bahr erleget, und dazu aus meinen geledigten (?) Güttern 2000 Rthlr. alsbalt nach meinem Abschiede und Eroffnungk dieses Testaments bezahlet und gegeben werden sollen.
{{NE}}So will und verordtne {{Sperrschrift|Fürs Erst}}, dass deroselben dasjenige, was von dem mir ihretwegen versprochenem Brautschatz schon empfangen uud zu meiner Nahrungk und Nutzen angewendet habe, wiederumb von meineu Erben bahr erleget, und dazu aus meinen geledigten (?) Güttern 2000 Rthlr. alsbalt nach meinem Abschiede und Eroffnungk dieses Testaments bezahlet und gegeben werden sollen.


Dann ferner Zum Ändern legire und vermache ich beuanter meiner Hausfrauen alle meine bewegliche Gütter, so sich anjetzo in meinem Wohnhause befinden, an Haus-geräthe, Schüsseln, Kesselen, Pfafinen, Fässern, Tonnen ect, Kleider, Leinen und Bett-geräthe, güldene und Silberne Mobilien, wie auch Korne und Malz, wie dass Xahmen haben muchte, überall nichts davon ausbescheiden, Welches sie nach meinem Tode bey sich behalten und davon das geringste herauszugeben nicht solle verbunden sein.
Dann ferner Zum Ändern legire und vermache ich beuanter meiner Hausfrauen alle meine bewegliche Gütter, so sich anjetzo in meinem Wohnhause befinden, an Haus-geräthe, Schüsseln, Kesselen, Pfafinen, Fässern, Tonnen ect, Kleider, Leinen und Bett-geräthe, güldene und Silberne Mobilien, wie auch Korne und Malz, wie dass Xahmen haben muchte, überall nichts davon ausbescheiden, Welches sie nach meinem Tode bey sich behalten und davon das geringste herauszugeben nicht solle verbunden sein.

Version vom 12. Januar 2013, 15:40 Uhr

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Tappensches Familienbuch (1889)
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      So will und verordtne Fürs Erst, dass deroselben dasjenige, was von dem mir ihretwegen versprochenem Brautschatz schon empfangen uud zu meiner Nahrungk und Nutzen angewendet habe, wiederumb von meineu Erben bahr erleget, und dazu aus meinen geledigten (?) Güttern 2000 Rthlr. alsbalt nach meinem Abschiede und Eroffnungk dieses Testaments bezahlet und gegeben werden sollen.

Dann ferner Zum Ändern legire und vermache ich beuanter meiner Hausfrauen alle meine bewegliche Gütter, so sich anjetzo in meinem Wohnhause befinden, an Haus-geräthe, Schüsseln, Kesselen, Pfafinen, Fässern, Tonnen ect, Kleider, Leinen und Bett-geräthe, güldene und Silberne Mobilien, wie auch Korne und Malz, wie dass Xahmen haben muchte, überall nichts davon ausbescheiden, Welches sie nach meinem Tode bey sich behalten und davon das geringste herauszugeben nicht solle verbunden sein.

Und weill ich dan Zum Dritten gerne hette, dass gedachte meine herzliebe Hausfrau mit einer bequemblichen Wohnungk, darinnen sie die Braunahruugk zu ihren bessern Unterhalt fortsetzen könute, eigentliümblich versehen werden müchte, lind dan meine hochgeehrte freundtliche liebe Herrn Schwäger mir mit 1266 Rthlr. 24 Mgr., als nemblich der Herr Generalauditeur Statius Albreclit mit 666 Rthlr. 24 Mgr., daun Herr Burchdrdus Wissel mit 600 Rthlr., laut darüber auffgerichteten recessus, verpflichtet seien; So will und verordne ich, dass meine herzliebe Hausfrau alsobalt post aditam hereditatem in meine Stelle tretten und solche 1266 Rthlr. 24 Mgr. von meinen vielgeliebtenn Herrn Schwägern wie ihre propre und legirte Schuldt einzufodem und darauff zu quitieren freye Macht haben und befuget sein, uud selbige wie mir selber auch ausgezahlet werden sollen.

Gleichwie nun weiters Zum Vierdten offtbenanten meinen Herrn Schwägeren bewust, dass unsere respective freundtliche liebe Stieffmutter Catarina Brandes Hr. Dris Hermanni Tappen Seel, nachgelassene Wittwe, mir und meinen Schwestern alle ihre Gütter und darunter in specie ihr auff der Osterstrassenn stehendes Wohnhaus, darin-sie nur die Wohnungk ad vitam behalten, durch eine Uebergifft und Donation unter den Lebendigenn bewehret und abgetretten und ich an solchem Hause den dritten Theill pro indimso zu fodern, zudeme auch zwischen mir und meinen Schwägeren durch einen absonderlichen Recess aus bewegenden Uhrsachen beliebt und placitiret worden, dass auff den Fall, nach Gottes gnädigen Willen, gedachte unsere liebe Stieff- und Schwieger-Mutter Todes verblichen würde, Alsdann ich solches Haus umb und für 3000 Rthlr. zu behalten und an mich zu nehmen freye Macht und die Wahl haben solte und wolte.

So vermache und bescheide nicht allein vielgedachter meiner lieben Hausfrauen den an solchem Hause mir zugehörigen dritten Theill als 1000 Rthlr., Sondern will und verordne auch, dass hiermit und krafft dieses solche mir verm liege pacti competi-rende Whall, jus eligendi, auff dieselbe transferivet und derogestalt gefallen seirin. dass sie hinkünfltigk auff solchen begebenden Fall, gleicher gestalt wie ich selber, solches Haus umb und für 3000 Rthlr. zu behalten freye Macht und Gewalt haben, nnd dero Beliueff den obmentionirten Recess sich nach dessen Buchstaben zu richten, bey sich behalten, und denselben auszuantworten nicht verpflichtet sein solle;

Weillen dann endtlich Zum Füufften die institutio, Benennungk und Eiu-setzungk der Erbenu das Haubtstück und Grundfest ist eines bestendigen Testamente, ohu welches kein Testament bestehen kann, und solche institutio auch lauter in meinem Gefallen steht; Als will ich hiemit meine freundtliche liebe Schwestern Elisabeth Tappen, des Herrn General Auditeurs Statz Albrechts, und Annen Margeriten Tappen' Herrn Burchardi Wisseln J. U. C. ehelichen Hausfrauen, zu meinen ungezweifelten Erben geselzet haben, dieser und folgend gestalt, dass jetztbenante meine instituirte Erben, sobalt Gott der Allmechtige über mich gebieten und mich aus diesem Jammertliale in die himblische Freude versetzen wird, alle meine Gütter, jura et actiones, nach Ab-ziehuugk obgedachtes legati (desswegen ich hiemit austmcklich verbiete, dass die detractio ex Lege Falcidia hierinue keine Statt haben solle), welche ich nach meinem seel. Hintritt nachverlassen werde, nichts davon ausbescheiden, erb- und eigenthumblich annehmeo, besitzen, geniessen, behalten und sich dessen meinetwegen zu erfreuen haben sollen und