Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/242: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 9. Januar 2013, 08:58 Uhr

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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ist. In der Regel muß von jeder in der Ahnentafel vorkommenden Familie das Wappen beigebracht werden.[1]

D. Hausgesetze.

      Zur Zeit des alten Reiches bestand die Familiengesetzgebung nur in einzelnen Verordnungen und Verträgen, wie sie sich von Fall zu Fall nötig machten. Die älteste bekannte Urkunde dieser Art, die für uns in Betracht kommt, ist der Frankfurter Entscheid zwischen den beiden Grafen Eberhard von Würtemberg vom 30. Juli 1489[2], in dem unter Anderem bestimmt wird: „Wäre es auch, daß Graf Eberhards des jüngeren eheliche Gemahlinn vor ihm mit Tode abgienge; würde er sich dann wieder verheirathen, so soll das geschehen mit einer, die seine Genossin ist. Ob er sich aber mit einer mindern und niedern Person verheirathen würde, überkäme er dann bey derselben Kinder, wenige oder viele, so sollen die an einem Theile Landes, noch an der Herrschaft Würtemberg keinen Erbtheil haben, empfangen, noch überkommen in keinem Weg, ungefährlich.“ Im Jahre 1573 verfügte Herzog Johann Wilhelm von Sachsen in seinem Testamente, daß „wenn einer seiner Söhne sich verheirathen wollte, er sich mit einem Christlichen fürstlichen Fräulein in Teutschland vermählen, mit nichten aber sich deshalb mit fremden Nationen befreunden sollte“, und sein Enkel Ernst von Gotha wiederholte diese Verordnung im Jahre 1654, indem er seinen Kindern noch besonders einschärfte, sich nicht mit gräflichen Lehnsleuten seines Hauses zu vermählen.[3] Auch im Hause Würtemberg sollten nach einem Vertrag von 1617 Heirathen „nicht außer dem fürstlichen Stande“ erfolgen, was im J. 1664 durch Herzog Eberhard III. dahin erweitert wurde, seine Söhne und Töchter sollten „sich allein mit fürstlichen oder anderen hohen Standespersonen ehelich verloben.“[4] Im gräflichen Hause Königseck wird im Jahre 1588 der gesammten Nachkommenschaft bei Strafe der Enterbung standesgemäße


  1. Ueber diese modernen Adelsproben findet man Alles zusammengestellt bei Dr. C. Edm. Langer, Die Ahnen- und Adelsprobe u. s. w. in Oesterreich. Wien 1862. Vgl. aber oben S. 211, f. über Ahnenproben.
  2. Pütter, Mißheiraten S. 194.
  3. Pütter S. 196 f. H. Schulze, Hausgesetze der reg. deutschen Fürstenhäuser Bd. III, S. 109 f.
  4. Ebenda S. 203. 207.