Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/233: Unterschied zwischen den Versionen

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15. Jahrhundert mehren sich die seit Karl IV. vereinzelt vorgekommenen Wappenverleihungen an Nichtadlige.<ref>''Hauptmann'' S. 96 ff.</ref> Seit dem 16. Jahrhundert ist der Vierahnenbeweis für den Adel nicht mehr nötig, denn die Kinder erhalten den Stand und alle Rechte des Vaters, sei die Mutter edel oder nicht, nur darf sie nicht leibeigen sein, in welchem Falle ihre Kinder es auch würden.<ref>''Göhrum'' II, S. 174 ff. S. 203 ff. Ausnahmen in Particularrechten</ref>
 
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Aktuelle Version vom 7. Januar 2013, 10:50 Uhr

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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15. Jahrhundert mehren sich die seit Karl IV. vereinzelt vorgekommenen Wappenverleihungen an Nichtadlige.[1] Seit dem 16. Jahrhundert ist der Vierahnenbeweis für den Adel nicht mehr nötig, denn die Kinder erhalten den Stand und alle Rechte des Vaters, sei die Mutter edel oder nicht, nur darf sie nicht leibeigen sein, in welchem Falle ihre Kinder es auch würden.[2]

      Bestimmter schloß sich der hohe Adel von den übrigen Ständen ab. Die alten hochfreien Häuser, soweit sie das Mittelalter überlebten, errangen fast alle die Reichsstandschaft. Die übrigen Fürsten, Grafen und Freiherren werden zwar in der Doctrin noch bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts zu den illustres, dem hohen Adel gezählt,[3] allein in der Praxis wird den seit dem 16. Jahrhundert zahlreich neuerhobenen Häusern von den alten Herrengeschlechtern keineswegs Ebenbürtigkeit zugestanden, und in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts schließen sich auch die Publicisten dieser Auffassung an. Die Stellung derjenigen alten hochfreien Häuser, die nicht reichsständig geworden waren, z. B. der Burggrafen zu Dohna, ist noch heute ein Gegenstand des Streites; jedenfalls aber waren sie bis ins vorige Jahrhundert hinein dem hohen Adel gleichgeachtet und durchaus ebenbürtig.[4]

      Der Grundsatz des deutschen Rechts, daß ein Hochfreier mit einer niederen Freien keine vollberechtigten Kinder zeugen kann,[5]


  1. Hauptmann S. 96 ff.
  2. Göhrum II, S. 174 ff. S. 203 ff. Ausnahmen in Particularrechten
  3. Ebenda II, S. 101 ff.
  4. Vgl. Stephan Kekule v. Stradonitz, die staatsrechtl. Stellung der Grafen zu Dohna, Berlin 1896.
  5. Zöpfl's Behauptung (Mißheirathen S. 44 und öfter, daß Ebenbürtigkeitsschranken innerhalb der Freien dem gemeinen deutschen Recht auch im späteren M. A. nicht angehören, ist unhaltbar. Vgl. die oben angeführten Stellen Schwäb. Landr, I, 70, Glosse zum Sächs. Landr. I, 5 und Kl. Kaiserrecht III, 15 sowie Göhrum I, 341 u. öfter. Deshalb braucht man noch nicht mit Pütter (Mißheiraten. Gött. 1796) einen „Uradel in den Urwäldern Germaniens mit einer Mißheiratslehre im Gefolge“ anzunehmen, wie Z. meint. Siehe auch Herm. Schulze, Erb- und Familienrecht der dt. Dynasten S. 81 f. und A. W. Heffter, Sonderrechte der vormal. reichsständigen Häuser Deutschlands S. 107