Tappensches Familienbuch (1889)/226: Unterschied zwischen den Versionen
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abgehen und vorblichen würden, soll alsdenne auff den fall ein Kindt das ander, soviel das geldt anlangt und betrifft, nach gewonheit ererben, die halbe kost, gerede und anderst aber mit denselbigen dodt sterven und hinfallen. | |||
{{NE}}Dero künfftigen felle aber, so sich zwischen obehrwenten eheleuten in und nach ausgangk Jhares und Tages nach dem eheligen beilager zutragenn können, ist ferner abgeredet und besprochen wurden: {{Sperrschrift|Wo Friederich Tappen vor Ilsen}}, seiner eheligen Hausfrawen, jetziger Zeitt der Braut, Dodtes vorfiele und Erben von ihrer beider leibe ehrzeuget Hinder sich vorliesse. dass alsdenne gemelte {{Sperrschrift|Ilse}}, seine nachgelassene Widtwe, bei Vorwaltung und niessung alle seiner, {{Sperrschrift|Friedrich Tappen}}, vorlassener guter (: Idoch in alle Wege ausgenhomen und furbeheltlich erster ehe ehrzeugter kinder ablage:) als der Kinder Vormunderin gelassen und sich mitt denselbigen deren Erblich zu erfrewen haben soll, Idoch mit der ''Condition'' und Anhange: Weil {{Sperrschrift|Friederich Tappen}} wie oben einen sonen Harmen mitt nhamen von erster seiner Hausfrawen seliger und ihm im ehestande ehrzeuget im Leben, will er demselbigen sein Haus und Hoff auff den fall gentzlich also und hiemit, vor kunfftiglich den kindern anderer ehe, da der welche folgen würden, sulches furbehalten haben, derogestalt, dass ihm dasselbige, auf Erkanndtnus beiderseits freundschafft, nicht auffes tewrste, sundern ein ziemliches und gleichmessiges, dakegen zu erleggen, Waneher er zu Godt und den Ehren geratten würde, soll gefolgt und uberlassen werden; im fall ihm aber solches Haus uud Hoff dermassen zu besitzen und an sich zu nliemen nicht gelegen, und er, ehrgemelter {{Sperrschrift|Harmen Tappe}}, gudtwilliglich dessen (welches in seinem freien willen stehen soll) sich begeben und abtretten wolte, Sollen ihm dakegen wegen abtritts von ehrgenannter widtwen und ihren kindern anderer ehe zwohundert Thaler ehrlecht und bezalet werden. Mittlerweile aber bis daher soll sie die widtwe desfals das Haus und Hoff zu bewonende gemechtigt sein. Würde aber {{Sperrschrift|Friederich Tappen}} im ersten oder folgenden Jharen nach dem beilager ohne einige leibesErben Doths vorfahren, auff den fall soll {{Sperrschrift|Ilsen}}, seiner nachgelassen widtwen, Itziger Zeitt der braut ihr eingebrachter brautschatz neben ihren kleidern, Kleinodien und, who dasselbige mitt vorbessert, und Eintausent gulden Muntz als kegengeldt, auch einhundert thaler kegen endtpfangene Brautgabe aus seinem, {{Sperrschrift|Friederichen Tappen}}, nachlass und Redesien gütern von seinen Erben folgen und sie damit gescheiden sein, gleichwoll {{Sperrschrift|Friederich Tappen}} Güter nicht abtretten, es sei ihr dan zuvor zu Brautschatz kleider und kleinodien herausgegeben, uud darüber diese vermachte eintausend gulden Muntz, als kegengeldt, sambt den Hundert thalern wegen Brautgabe ehrlecht und bezalt oder desselbigen in anderwege genuchsam vorsichert und vorwaret worden. Zu dem und über das, weil {{Sperrschrift|Friederich Tappen}} auff diesen und dergleichen fall vielehrgemelte {{Sperrschrift|Ilsen}}, Itziger Zeitt die Braut, als seine kunfftige liebe Hausfrawen, mit sechs Hundert gulden Muntz Hauptsummen, wie leibzuchts Recht und gewonheit ist, die Zeit über ihres lebendes beleibzüchtigen, derogestaldt, dass sie von seinen Erben dahero kunfftiglich Jedes Jhares die Zinse, als sechs auffs Hundert gerechnet, auffzuheben, zu mhanen und an sich zu furdern gemechtigt, und sie ehrgemelte seinen Erben, ihr dieselbigen zu endtrichten vorpflichtet sein sollen, nach ihrem absterben aber sollen sie, vielgemelte Erben die Hauptsumma bei sich behalten und keinandes daher weiter etwas zu geben vorpflichtet oder vorbunden, besundern desfals diese leibzucht ehrloschen, doedt und abe sein. Mittlerweill aber soll {{Sperrschrift|Friederich Tappen}} oftgenante seine künfftige ehelige Hausfrawe in stehender ehe, imgleichen auch die kinder erstehrzeugter Ehe über das furige alles wie oben, seines gefallens wormit, ferner zu begaben unbenhomen uud er also seines Hauses, Hoffes, auch aller anderer seiner Haab und gütter mügend und mechtig sein. | |||
{{NE}}Wo aber {{Sperrschrift|Ilse vom Hagen}} vielbemelt die Braut Ihnwendig Jhar und tage wie oben ohne leibesErben vorfallen würde, soll imgleichen auch derselbigen Bruder {{Sperrschrift|Christoffer vom Hagen}} ehrgemelt die nachstendigen Drittehalbhundert gulden Muntz brautschatzes Innebehalten und dieselbigen heraußer zu geben unvorbunden sein. | |||
{{NE}}Dieses alles zu mherer Urkundt, Glauben und Vesterhaltung Ist ferner diese Eheberedung zweifacht geleichs lauts durch eine Handt geschrieben und beiderseits Freundtschafft |
Aktuelle Version vom 29. Dezember 2012, 18:05 Uhr
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abgehen und vorblichen würden, soll alsdenne auff den fall ein Kindt das ander, soviel das geldt anlangt und betrifft, nach gewonheit ererben, die halbe kost, gerede und anderst aber mit denselbigen dodt sterven und hinfallen.
Dero künfftigen felle aber, so sich zwischen obehrwenten eheleuten in und nach ausgangk Jhares und Tages nach dem eheligen beilager zutragenn können, ist ferner abgeredet und besprochen wurden: Wo Friederich Tappen vor Ilsen, seiner eheligen Hausfrawen, jetziger Zeitt der Braut, Dodtes vorfiele und Erben von ihrer beider leibe ehrzeuget Hinder sich vorliesse. dass alsdenne gemelte Ilse, seine nachgelassene Widtwe, bei Vorwaltung und niessung alle seiner, Friedrich Tappen, vorlassener guter (: Idoch in alle Wege ausgenhomen und furbeheltlich erster ehe ehrzeugter kinder ablage:) als der Kinder Vormunderin gelassen und sich mitt denselbigen deren Erblich zu erfrewen haben soll, Idoch mit der Condition und Anhange: Weil Friederich Tappen wie oben einen sonen Harmen mitt nhamen von erster seiner Hausfrawen seliger und ihm im ehestande ehrzeuget im Leben, will er demselbigen sein Haus und Hoff auff den fall gentzlich also und hiemit, vor kunfftiglich den kindern anderer ehe, da der welche folgen würden, sulches furbehalten haben, derogestalt, dass ihm dasselbige, auf Erkanndtnus beiderseits freundschafft, nicht auffes tewrste, sundern ein ziemliches und gleichmessiges, dakegen zu erleggen, Waneher er zu Godt und den Ehren geratten würde, soll gefolgt und uberlassen werden; im fall ihm aber solches Haus uud Hoff dermassen zu besitzen und an sich zu nliemen nicht gelegen, und er, ehrgemelter Harmen Tappe, gudtwilliglich dessen (welches in seinem freien willen stehen soll) sich begeben und abtretten wolte, Sollen ihm dakegen wegen abtritts von ehrgenannter widtwen und ihren kindern anderer ehe zwohundert Thaler ehrlecht und bezalet werden. Mittlerweile aber bis daher soll sie die widtwe desfals das Haus und Hoff zu bewonende gemechtigt sein. Würde aber Friederich Tappen im ersten oder folgenden Jharen nach dem beilager ohne einige leibesErben Doths vorfahren, auff den fall soll Ilsen, seiner nachgelassen widtwen, Itziger Zeitt der braut ihr eingebrachter brautschatz neben ihren kleidern, Kleinodien und, who dasselbige mitt vorbessert, und Eintausent gulden Muntz als kegengeldt, auch einhundert thaler kegen endtpfangene Brautgabe aus seinem, Friederichen Tappen, nachlass und Redesien gütern von seinen Erben folgen und sie damit gescheiden sein, gleichwoll Friederich Tappen Güter nicht abtretten, es sei ihr dan zuvor zu Brautschatz kleider und kleinodien herausgegeben, uud darüber diese vermachte eintausend gulden Muntz, als kegengeldt, sambt den Hundert thalern wegen Brautgabe ehrlecht und bezalt oder desselbigen in anderwege genuchsam vorsichert und vorwaret worden. Zu dem und über das, weil Friederich Tappen auff diesen und dergleichen fall vielehrgemelte Ilsen, Itziger Zeitt die Braut, als seine kunfftige liebe Hausfrawen, mit sechs Hundert gulden Muntz Hauptsummen, wie leibzuchts Recht und gewonheit ist, die Zeit über ihres lebendes beleibzüchtigen, derogestaldt, dass sie von seinen Erben dahero kunfftiglich Jedes Jhares die Zinse, als sechs auffs Hundert gerechnet, auffzuheben, zu mhanen und an sich zu furdern gemechtigt, und sie ehrgemelte seinen Erben, ihr dieselbigen zu endtrichten vorpflichtet sein sollen, nach ihrem absterben aber sollen sie, vielgemelte Erben die Hauptsumma bei sich behalten und keinandes daher weiter etwas zu geben vorpflichtet oder vorbunden, besundern desfals diese leibzucht ehrloschen, doedt und abe sein. Mittlerweill aber soll Friederich Tappen oftgenante seine künfftige ehelige Hausfrawe in stehender ehe, imgleichen auch die kinder erstehrzeugter Ehe über das furige alles wie oben, seines gefallens wormit, ferner zu begaben unbenhomen uud er also seines Hauses, Hoffes, auch aller anderer seiner Haab und gütter mügend und mechtig sein.
Wo aber Ilse vom Hagen vielbemelt die Braut Ihnwendig Jhar und tage wie oben ohne leibesErben vorfallen würde, soll imgleichen auch derselbigen Bruder Christoffer vom Hagen ehrgemelt die nachstendigen Drittehalbhundert gulden Muntz brautschatzes Innebehalten und dieselbigen heraußer zu geben unvorbunden sein.
Dieses alles zu mherer Urkundt, Glauben und Vesterhaltung Ist ferner diese Eheberedung zweifacht geleichs lauts durch eine Handt geschrieben und beiderseits Freundtschafft