Tappensches Familienbuch (1889)/241: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(automatisch angelegt)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
<noinclude>{{Tappensches Familienbuch (1889)|240|246|242|unvollständig}}</noinclude>
<noinclude>{{Tappensches Familienbuch (1889)|240|246|242|unvollständig}}</noinclude>
muogen; Allcrmassen ich auch hiebenebeu zu denselben das brüderliche Vertrauen befasset, auch darumb brüderlich und herzlich gebeten haben will, dass sie diesen meinen letzten Willen olm einigen Zwangt und Rechtfertigungk, gutt und freywilligk in allen Punkten und Clausuln genehmb halten, und dagegen in keiuerley Weise Landelen, auch meine jetzige herzliebe Hausfrau in ihrem Wittwenstande mit schwägerlicher und schwesterlicher Hülffe beyspriugen, deroselben mit That und Rath au die Hand gehen und dieser meiner letzen Wortte und recommendation unvergessentlich eingedenck sein wollen. —
Damit aber dieser mein letzter Wille seiue Krafft erreichen und in allen darinnen begriffenen Clausulen und Puncten vollenstrecket weuden muege; Als habe ich zue meinen Testamentarien uud Executoreu geordtuet die Edle WollEhrwürdigh hocliErnveste Grossachtbare hoch- und Wollgelarte Herrn Hermannum Storren, Hr. Joachimmum Martinum Henningi, respective beyder Rechte Doctorn und Licentiatvn, und Herrn M. Johannem Alberti Predigern der Kirchen S. Martini alhie in Hildesheimb. meine hochgeehrte Herrn und sehr wehrte Freunde, Dieselben sammt und sonders freundlich bittendt, solche Bürden der Execution guttwilligk über sich zu nehmen, und mit allen Fleiss daran zu sein, dass diese meine wollmeindliche Yerordtnunge und letzter Wille allerseits getreulich verrichtet, adimpliret und vollenzogen werden muege. Inmassen ich dessen zu ihnen ein freundtlich Vertrauen gesetzet und mich vestiglich getroste.
Womit ich dan endlich im Nahmen Gottes diese meine Verordtnungh und letzten Willen geschlossen haben will. Nun der Allmeehtige wolle mir, wenn eß seiner Göttlichen Allmacht gefellig, und meine Zeit und Stundtlein herzukhommen, seinen heiligen Geist, Trost, beharliche Gedult und Hoffnuugk, auch einen gnädigen Anblick und sehligen Ab-schiedt verleihen, in dessen Göttliche Auffnahme, gnädigen. Schutz und Schirm ich mich hiemit und im Nahmen der hochgelobten Dreyfaltigkeit nochmahls tliue empfehlen.
Und habe endlich zu rechtmässiger Bestettigungk dieses allen zu Eudt dieser Disposition und unter jede Bletter mich mit eigener Handt unterschrieben, und mein gewhonlich Petschaft dabey getrucket, auch die andre sieben Gezeugen sich zu unterschreiben und als Zeugen zu versiegeln freundtlich, Dann letzlich den zuendtbenanten Notarium und die ändern beede Zeugen, dem ganzen actui beyzuwohnen, und nachdem alle subscriptiones und sigullationes geschehen, die recognition der Unterschrift und Siegull zu sehen und zu hören, ad notam nehmen und eine oder mehr Instrument ausserhalb oder bey diesem Testament auffzuricliteu und zu machen, Amptshalber requiriret und ersuchet. Welches geschehen auff Zeit, Ortten und Enden, wie bey der ersten Zeugen
subscription uud in des Notarij annectirten Instrument zu sehen.
Petrus Tappe mpp. (L. S.)
(ln Schild und Helm-
zier Palme mit schräg
durch die Zweige liegendem Balken.)
Folgen die Beglaubigung, Unterschriften uud die Siegel der Testamentszeugen, sowie die notarielle Legalisation vom 28. Februar 1651.
13.
Vormünderbrief (de 9. Juli 1055).
Joachim Peter und Anne Cläre Tappen, Hr. Secret. Justi Deventers
Stiefkindern.

Version vom 27. Dezember 2012, 21:46 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Tappensches Familienbuch (1889)
Inhalt
<<<Vorherige Seite
[240]
Nächste Seite>>>
[242]
Datei:Familienbuch-Tappen.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unvollständig
Dieser Text ist noch nicht vollständig erfasst. Hilf mit, ihn aus der angegebenen Quelle zu vervollständigen!



muogen; Allcrmassen ich auch hiebenebeu zu denselben das brüderliche Vertrauen befasset, auch darumb brüderlich und herzlich gebeten haben will, dass sie diesen meinen letzten Willen olm einigen Zwangt und Rechtfertigungk, gutt und freywilligk in allen Punkten und Clausuln genehmb halten, und dagegen in keiuerley Weise Landelen, auch meine jetzige herzliebe Hausfrau in ihrem Wittwenstande mit schwägerlicher und schwesterlicher Hülffe beyspriugen, deroselben mit That und Rath au die Hand gehen und dieser meiner letzen Wortte und recommendation unvergessentlich eingedenck sein wollen. —

Damit aber dieser mein letzter Wille seiue Krafft erreichen und in allen darinnen begriffenen Clausulen und Puncten vollenstrecket weuden muege; Als habe ich zue meinen Testamentarien uud Executoreu geordtuet die Edle WollEhrwürdigh hocliErnveste Grossachtbare hoch- und Wollgelarte Herrn Hermannum Storren, Hr. Joachimmum Martinum Henningi, respective beyder Rechte Doctorn und Licentiatvn, und Herrn M. Johannem Alberti Predigern der Kirchen S. Martini alhie in Hildesheimb. meine hochgeehrte Herrn und sehr wehrte Freunde, Dieselben sammt und sonders freundlich bittendt, solche Bürden der Execution guttwilligk über sich zu nehmen, und mit allen Fleiss daran zu sein, dass diese meine wollmeindliche Yerordtnunge und letzter Wille allerseits getreulich verrichtet, adimpliret und vollenzogen werden muege. Inmassen ich dessen zu ihnen ein freundtlich Vertrauen gesetzet und mich vestiglich getroste.

Womit ich dan endlich im Nahmen Gottes diese meine Verordtnungh und letzten Willen geschlossen haben will. Nun der Allmeehtige wolle mir, wenn eß seiner Göttlichen Allmacht gefellig, und meine Zeit und Stundtlein herzukhommen, seinen heiligen Geist, Trost, beharliche Gedult und Hoffnuugk, auch einen gnädigen Anblick und sehligen Ab-schiedt verleihen, in dessen Göttliche Auffnahme, gnädigen. Schutz und Schirm ich mich hiemit und im Nahmen der hochgelobten Dreyfaltigkeit nochmahls tliue empfehlen.

Und habe endlich zu rechtmässiger Bestettigungk dieses allen zu Eudt dieser Disposition und unter jede Bletter mich mit eigener Handt unterschrieben, und mein gewhonlich Petschaft dabey getrucket, auch die andre sieben Gezeugen sich zu unterschreiben und als Zeugen zu versiegeln freundtlich, Dann letzlich den zuendtbenanten Notarium und die ändern beede Zeugen, dem ganzen actui beyzuwohnen, und nachdem alle subscriptiones und sigullationes geschehen, die recognition der Unterschrift und Siegull zu sehen und zu hören, ad notam nehmen und eine oder mehr Instrument ausserhalb oder bey diesem Testament auffzuricliteu und zu machen, Amptshalber requiriret und ersuchet. Welches geschehen auff Zeit, Ortten und Enden, wie bey der ersten Zeugen

subscription uud in des Notarij annectirten Instrument zu sehen.

Petrus Tappe mpp. (L. S.)

(ln Schild und Helm-

zier Palme mit schräg

durch die Zweige liegendem Balken.)

Folgen die Beglaubigung, Unterschriften uud die Siegel der Testamentszeugen, sowie die notarielle Legalisation vom 28. Februar 1651. 13. Vormünderbrief (de 9. Juli 1055). Joachim Peter und Anne Cläre Tappen, Hr. Secret. Justi Deventers

Stiefkindern.