Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/166: Unterschied zwischen den Versionen
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Lothringen, im übrigen Deutschland allgemein erst im 14. Jh. | |||
<ol><li value="4">Seit dem 16. Jh. ist Baron oder Freiherr ein bloßer Titel beim niederen Adel,<ref>''Scheidt'' S. 191 ff. nicht ohne Fehler. ''Göhrum'' II, S. 10 ff. ''Waitz'' II, 238f. IV, 333 n. V, 462 f.</ref></li></ol> | <ol><li value="4">Seit dem 16. Jh. ist Baron oder Freiherr ein bloßer Titel beim niederen Adel,<ref>''Scheidt'' S. 191 ff. nicht ohne Fehler. ''Göhrum'' II, S. 10 ff. ''Waitz'' II, 238f. IV, 333 n. V, 462 f.</ref></li></ol> | ||
Version vom 21. Dezember 2012, 09:51 Uhr
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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie | |
Inhalt | |
Vorwort | Einleitung Erster Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 Zweiter Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 Dritter Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 • 5 • 6 | |
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Lothringen, im übrigen Deutschland allgemein erst im 14. Jh.
- Seit dem 16. Jh. ist Baron oder Freiherr ein bloßer Titel beim niederen Adel,[1]
- beneficiarius
- ist der Inhaber eines Lehngutes; b. servus, auch beneficiarius servus aber ist der zu einem Lehengut gehörige Knecht.
- bonus homo, bene ingenuns
- = Vollfreier[2].
- Bürger.
- burgenses, burgari sind seit dem 11. Jh. die bewaffnete Besatzung jedes befestigten Ortes = castrenses, castellani, Burgmannen, Hutmannen, meist Ministerialen oder eigene Leute.
- Seit dem 12. Jh. werden als burgenses im Besonderen alle Diejenigen bezeichnet, die nach Weichbildrecht in den Städten ansässig sind: in erster Linie Kaufleute.
- Seit dem 13. Jh. erwerben die Handwerker (burgenses minores) die Gleichberechtigung in den Städten. Doch bleibt die Bezeichnung Burger noch lange vornehmlich den Altbürgern, den Geschlechtern, die seit dem 15. Jh. Patrizier genannt werden und stets zum niederen Adel gehört haben, obgleich ihnen die völlige Gleichstellung mit dem Landadel oft bestritten wurde.[3]
- capitaneus
- ist allgemein ein Höherstehender, Häuptling, bezeichnet in Schwaben den freien Herren im 11. Jh.[4]
- ↑ Scheidt S. 191 ff. nicht ohne Fehler. Göhrum II, S. 10 ff. Waitz II, 238f. IV, 333 n. V, 462 f.
- ↑ Waitz II, 273 f. IV, 332.
- ↑ Fürth S. 229 f. Roth S. 59 ff. 172 ff. 509 ff. und oft. Waitz V, 391 ff. Sohm, Entstehung des dt. Städtewesens (1890) S. 66 f. Schröder S. 609 ff. Die Ansicht von Nitzsch S. 159 ff., der den Bürgerstand aus der Ministerialität ableitet, ist jetzt wohl allgemein aufgegeben. Vgl. Richter, Annal. d. dt. Gesch. III, 2, Anhang (1897).
- ↑ Waitz V, 464 f.