Heimfall (Eigenbehörigkeit): Unterschied zwischen den Versionen

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Der Heimfall von Rechten (Erbbesitz, Lehen) vesetzt im Todesfall den Eigentümer durch den Zufall (Rückfall) abgetretener Rechte wieder in deren Genuß.
Der Heimfall von Rechten (Erbbesitz, Lehen, gutsherrliche Rechte) vesetzt im Todesfall den Eigentümer durch den Zufall (Rückfall) abgetretener Rechte wieder in deren Genuß.




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Version vom 14. Dezember 2012, 11:37 Uhr

Historischer Rechtsbegriff

Beutung:
Der Heimfall von Rechten (Erbbesitz, Lehen, gutsherrliche Rechte) vesetzt im Todesfall den Eigentümer durch den Zufall (Rückfall) abgetretener Rechte wieder in deren Genuß.