Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/083: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Bekanntmachung,<br />einen Zusatz zu der Taxe für Veterinärärzte betreffend.'''</center>
{{NE}}Für die durch das Reichs-Viehseuchengesetz vorgeschriebene thierärztliche Heilung (Reinigung) ganzer räudekranker Schafherden enthält die Medicinaltaxe vom 14. November 1865 keine anwendbare Taxbestimmung. Zur Ergänzung der Vorschriften derselben unter B. VII. ist deshalb das Folgende bestimmt worden:<br />
{{NE}}Wenn die Räudekrankheit bei Schafen festgestellt und polizeilich angeordnet worden ist, daß die Besitzer solche dem Heilverfahren eines approbirten Thierarztes zu unterwerfen haben, so hat der letztere, insofern es sich um eine Herde oder um mehrere zusammengebrachte Herden handelt, für die Leitung jenes Heil- (Reinigungs-) Verfahrens ohne Rücksicht auf die Zahl der bei der Herde oder den zusammengebrachten Herden betheiligten Besitzer und ohne Rücksicht auf die Stückzahl der Schafe<br />
</center>1) eine Gebühr (Honorar) nach dem Zeitaufwand zu beziehen, und zwar (innerhalb wie außerhalb seines Wohnorts) für jede Stunde seiner Anwesenheit bei Ausführung des Heilverfahrens zur Tageszeit
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für jede Nachtstunde dieser seiner Anwesenheit aber im Sinne der Medicinal-<br />taxe A. § 7 (von Abends 9 bis Morgens 6 Uhr)
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Aktuelle Version vom 11. November 2012, 22:36 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 19.
Darmstadt, den 16. Juli 1883.


Inhalt: Bekanntmachung, einen Zusatz zu der Taxe für Veterinärärzte betreffend.



Bekanntmachung,
einen Zusatz zu der Taxe für Veterinärärzte betreffend.

      Für die durch das Reichs-Viehseuchengesetz vorgeschriebene thierärztliche Heilung (Reinigung) ganzer räudekranker Schafherden enthält die Medicinaltaxe vom 14. November 1865 keine anwendbare Taxbestimmung. Zur Ergänzung der Vorschriften derselben unter B. VII. ist deshalb das Folgende bestimmt worden:
      Wenn die Räudekrankheit bei Schafen festgestellt und polizeilich angeordnet worden ist, daß die Besitzer solche dem Heilverfahren eines approbirten Thierarztes zu unterwerfen haben, so hat der letztere, insofern es sich um eine Herde oder um mehrere zusammengebrachte Herden handelt, für die Leitung jenes Heil- (Reinigungs-) Verfahrens ohne Rücksicht auf die Zahl der bei der Herde oder den zusammengebrachten Herden betheiligten Besitzer und ohne Rücksicht auf die Stückzahl der Schafe

1) eine Gebühr (Honorar) nach dem Zeitaufwand zu beziehen, und zwar (innerhalb wie außerhalb seines Wohnorts) für jede Stunde seiner Anwesenheit bei Ausführung des Heilverfahrens zur Tageszeit

1 Mark 5.svg

für jede Nachtstunde dieser seiner Anwesenheit aber im Sinne der Medicinal-
taxe A. § 7 (von Abends 9 bis Morgens 6 Uhr)

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