Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/025: Unterschied zwischen den Versionen
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|{{NE}}9. Im § 20, "Postaufträge zur Einholung von Wechselaccepten" '''betreffend, ist im Absatz II zwischen dem 2. und 3. Satz folgender neue Satz einzuschalten:'''|| | |||
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|{{NE}}Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare zu Postaufträgen postmäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der von der Post bezogenen Formulare zu Postaufträgen ganz oder theilweise durch Druck bewirken zu lassen.|| | |||
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|{{NE}}10. '''Zwischen § 20 und 21 tritt folgender neue § 20a hinzu:|| | |||
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|{{NE}}I. Den Büchersendungen, d. i. den Sendungen mit '''Büchern, Musikalien, Zeitschriften, Landkarten''' und '''Bildern''', soweit dieselben den Bestimmungen für Drucksachen (§ 13) entsprechen und ein Gewicht von mehr als 250 Gramm haben, darf gegen Zahlung der für die Drucksachen festgesetzten ermäßigten Taxe und einer besonderen, vom Absender zu entrichtenden Gebühr von 10 Pf. ein '''Postauftrag''' zur Einziehung der die Sendung betreffenden Rechnung beigefügt werden.||valign="top" | Postaufträge<br />zu Bücherpost-<br />sendungen. | |||
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|{{NE}}II. Die Aufschrift der Sendung hat lediglich zu lauten: "'''Postaustrag zur Bücherpostsendung''' Nr. ... (Geschäftsnummer) '''nach''' ....... (Name der Postanstalt, in deren Bezirk der Empfänger wohnt)".|| | |||
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|{{NE}}In einem mit gleichlautender Aufschrift versehenen Briefumschlage müssen der Sendung ein gehörig ausgefülltes Formular für Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen (§ 19), sowie ein ausgefülltes Postanweisungsformular (§ 16) so fest beigebunden sein, daß unterwegs sich kein Theil von der Sendung trennen kann. Auf dem Auftragsformular müssen neben der Ueberschrift "Postauftrag" die Worte "zur Bücherpostsendung" zugesetzt und dahinter die Geschäftsnummer wiederholt sein. Das Verlangen der Weitergabe oder Weitersendung ist bei diesen Postaufträgen nicht zulässig.|| | |||
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{{NE}}Auf der Rückseite eines jeden Postauftrags zu einer Bücherpostsendung muß entweder der Vermerk: "'''Ohne Frist'''" oder '''folgende Quittungsformel''' niedergeschrieben sein: "Die Anlagen dieses Postauftrags habe ich ohne Zahlung des umstehend angegebenen Geldbetrages empfangen ..."<br /> | |||
{{NE}}III. Ueber Bücherpostsendungen mit Postauftrag wird ein '''Einlieferungsschein nicht ertheilt''', sofern der Absender nicht die Einschreibung unter Zahlung der Einschreibgebühr (§ 15) ausdrücklich verlangt hat.<br /> | |||
{{NE}}IV. '''Die Vorzeigung und Aushändigung der Postaufträge''' zu Bücherpostsendungen und '''ihrer Anlagen''' erfolgt nach den Grundsätzen für Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen (§ 19).<br /> | |||
{{NE}}Wird die Annahme sofort bestimmt verweigert, so wird die Sendung an den Absender kostenfrei zurückgesandt, und zwar unter Einschreibung, wenn sie bei der Einlieferung eingeschrieben worden war. Ein Gleiches tritt ein, wenn bei solchen Sendungen, deren Postauftrag den Vermerk "Ohne Frist" trägt, bei der ersten Vorzeigung die Zahlung nicht geleistet wird. In den übrigen Fällen ist es dem Empfänger überlassen, die Anlagen des Postauftrags '''entweder unter sofortiger Zahlung''' des vollen Geldbetrages, welcher auf letzterem angegeben ist, '''oder unter dem Verlangen der späteren Berichtigung''' dieses Betrages anzunehmen.<br /> | |||
{{NE}}Wird der Betrag nicht sofort berichtigt, so werden dem Empfänger die Drucksachen gegen Vollziehung der Quittung auf der Rückseite des Postauftrags ausgehändigt. Der Postauftrag wird ihm sodann nach Ablauf von 7 Tagen nochmals behufs Berichtigung der Auftragssumme vorgezeigt. Erfolgt auch bei dieser wiederholten Vorzeigung die Zahlung nicht, so wird der mit entsprechender |
Aktuelle Version vom 5. November 2012, 23:05 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
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9. Im § 20, "Postaufträge zur Einholung von Wechselaccepten" betreffend, ist im Absatz II zwischen dem 2. und 3. Satz folgender neue Satz einzuschalten: | |
Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare zu Postaufträgen postmäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der von der Post bezogenen Formulare zu Postaufträgen ganz oder theilweise durch Druck bewirken zu lassen. | |
10. Zwischen § 20 und 21 tritt folgender neue § 20a hinzu: | |
I. Den Büchersendungen, d. i. den Sendungen mit Büchern, Musikalien, Zeitschriften, Landkarten und Bildern, soweit dieselben den Bestimmungen für Drucksachen (§ 13) entsprechen und ein Gewicht von mehr als 250 Gramm haben, darf gegen Zahlung der für die Drucksachen festgesetzten ermäßigten Taxe und einer besonderen, vom Absender zu entrichtenden Gebühr von 10 Pf. ein Postauftrag zur Einziehung der die Sendung betreffenden Rechnung beigefügt werden. | Postaufträge zu Bücherpost- sendungen. |
II. Die Aufschrift der Sendung hat lediglich zu lauten: "Postaustrag zur Bücherpostsendung Nr. ... (Geschäftsnummer) nach ....... (Name der Postanstalt, in deren Bezirk der Empfänger wohnt)". | |
In einem mit gleichlautender Aufschrift versehenen Briefumschlage müssen der Sendung ein gehörig ausgefülltes Formular für Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen (§ 19), sowie ein ausgefülltes Postanweisungsformular (§ 16) so fest beigebunden sein, daß unterwegs sich kein Theil von der Sendung trennen kann. Auf dem Auftragsformular müssen neben der Ueberschrift "Postauftrag" die Worte "zur Bücherpostsendung" zugesetzt und dahinter die Geschäftsnummer wiederholt sein. Das Verlangen der Weitergabe oder Weitersendung ist bei diesen Postaufträgen nicht zulässig. |
Auf der Rückseite eines jeden Postauftrags zu einer Bücherpostsendung muß entweder der Vermerk: "Ohne Frist" oder folgende Quittungsformel niedergeschrieben sein: "Die Anlagen dieses Postauftrags habe ich ohne Zahlung des umstehend angegebenen Geldbetrages empfangen ..."
III. Ueber Bücherpostsendungen mit Postauftrag wird ein Einlieferungsschein nicht ertheilt, sofern der Absender nicht die Einschreibung unter Zahlung der Einschreibgebühr (§ 15) ausdrücklich verlangt hat.
IV. Die Vorzeigung und Aushändigung der Postaufträge zu Bücherpostsendungen und ihrer Anlagen erfolgt nach den Grundsätzen für Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen (§ 19).
Wird die Annahme sofort bestimmt verweigert, so wird die Sendung an den Absender kostenfrei zurückgesandt, und zwar unter Einschreibung, wenn sie bei der Einlieferung eingeschrieben worden war. Ein Gleiches tritt ein, wenn bei solchen Sendungen, deren Postauftrag den Vermerk "Ohne Frist" trägt, bei der ersten Vorzeigung die Zahlung nicht geleistet wird. In den übrigen Fällen ist es dem Empfänger überlassen, die Anlagen des Postauftrags entweder unter sofortiger Zahlung des vollen Geldbetrages, welcher auf letzterem angegeben ist, oder unter dem Verlangen der späteren Berichtigung dieses Betrages anzunehmen.
Wird der Betrag nicht sofort berichtigt, so werden dem Empfänger die Drucksachen gegen Vollziehung der Quittung auf der Rückseite des Postauftrags ausgehändigt. Der Postauftrag wird ihm sodann nach Ablauf von 7 Tagen nochmals behufs Berichtigung der Auftragssumme vorgezeigt. Erfolgt auch bei dieser wiederholten Vorzeigung die Zahlung nicht, so wird der mit entsprechender