Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/060: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>§ 3.</center> | |||
{{NE}}Vom 1. Januar 1884 an muß mindestens alle zwei Jahre in jeder Gemeinde eine polizeiliche Prüfung sämmtlicher, zur Verabreichung von Wein, Obstwein, Most oder Bier in Gast- und Schankwirthschaften dienenden Schankgefäße vorgenommen werden. | |||
<center>§ 4.</center> | |||
{{NE}}Die Prüfung ist mittelst eines, aus zwei Meßgefäßen bestehenden Apparates, welcher in einer von der Großherzoglichen Aichungs-Inspection zu erlassenden Bekanntmachung beschrieben werden wird, vorzunehmen. | |||
<center>§ 5.</center> | |||
{{NE}}In denjenigen Gemeinden, welche den Apparat anschaffen, wird die Prüfung durch die Localpolizeibehörde vorgenommen oder angeordnet. | |||
<center>§ 6.</center> | |||
{{NE}}In denjenigen Gemeinden, welche den Apparat nicht anschaffen, oder in welchen die Localpolizeibehörden die Vornahme oder Anordnung der Prüfung in der vorgeschriebenen Zeit unterlassen, kann das Großherzogliche Kreisamt durch Vermittlung des Aichamtsvorstandes die Aichmeister beauftragen, die Prüfung auf Kosten der betreffenden Gemeinde vorzunehmen. | |||
<center>§ 7.</center> | |||
{{NE}}Als festverschlossene (versiegelte, verkapselte, festverkorkte u.s.w.) Flaschen und Krüge im Sinne des §. 6 des Reichsgesetzes vom 20. Juli 1881 sind alle diejenigen zu betrachten, bei denen die Art des Verschlusses und der derzeitige Zustand des letzteren unzweifelhaft erkennen läßt, daß sie auch als Transport- und Aufbewahrungsgefäße dienen und nicht erst an Ort und Stelle unmittelbar vor dem Consum des betreffenden Getränkes gefüllt und verschlossen worden sind, auch im Allgemeinen nicht mit der Hand, sondern nur mit einem Instrument irgend welcher Art zu entkorken sind.<br /> | |||
{{NE}}Auf solche Flaschen und Krüge findet daher die gegenwärtige Verordnung keine Anwendung. | |||
::Darmstadt, den 2. Juni 1883. | |||
<center>In Allerhöchstem Auftrage:<br />'''Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.'''<br />v. Starck.</center> | |||
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Aktuelle Version vom 5. November 2012, 21:29 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
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Vom 1. Januar 1884 an muß mindestens alle zwei Jahre in jeder Gemeinde eine polizeiliche Prüfung sämmtlicher, zur Verabreichung von Wein, Obstwein, Most oder Bier in Gast- und Schankwirthschaften dienenden Schankgefäße vorgenommen werden.
Die Prüfung ist mittelst eines, aus zwei Meßgefäßen bestehenden Apparates, welcher in einer von der Großherzoglichen Aichungs-Inspection zu erlassenden Bekanntmachung beschrieben werden wird, vorzunehmen.
In denjenigen Gemeinden, welche den Apparat anschaffen, wird die Prüfung durch die Localpolizeibehörde vorgenommen oder angeordnet.
In denjenigen Gemeinden, welche den Apparat nicht anschaffen, oder in welchen die Localpolizeibehörden die Vornahme oder Anordnung der Prüfung in der vorgeschriebenen Zeit unterlassen, kann das Großherzogliche Kreisamt durch Vermittlung des Aichamtsvorstandes die Aichmeister beauftragen, die Prüfung auf Kosten der betreffenden Gemeinde vorzunehmen.
Als festverschlossene (versiegelte, verkapselte, festverkorkte u.s.w.) Flaschen und Krüge im Sinne des §. 6 des Reichsgesetzes vom 20. Juli 1881 sind alle diejenigen zu betrachten, bei denen die Art des Verschlusses und der derzeitige Zustand des letzteren unzweifelhaft erkennen läßt, daß sie auch als Transport- und Aufbewahrungsgefäße dienen und nicht erst an Ort und Stelle unmittelbar vor dem Consum des betreffenden Getränkes gefüllt und verschlossen worden sind, auch im Allgemeinen nicht mit der Hand, sondern nur mit einem Instrument irgend welcher Art zu entkorken sind.
Auf solche Flaschen und Krüge findet daher die gegenwärtige Verordnung keine Anwendung.
- Darmstadt, den 2. Juni 1883.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.