Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/131: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}Im Ascendenzverhältnis macht sich zunächst eine Linienbetrachtung nötig, welche der Gradberechnung der Verwandtschaft vorausgeht. z. B.
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| c
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| e
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| &#124;
| &nbsp;
| &#124;
| &nbsp;
| &#124;
| &nbsp;
| &#124;
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| colspan="4" | &nbsp;
| &#124;
| &nbsp;
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<center>a und e4 = 8. Verwandtschaftsgrad.<ref>
Dieses Zählungssystem, welches linealgradual gedacht ist, liegt der im neuen bürgerlichen Gesetzbuch angenommenen Erbenfolge zu Grunde, wo fünf Ordnungen von erbberechtigten Verwandten nach den bis zum Altvater reichende Linien festgestellt werden. Vgl. §§ 1922-1929. In der Begründung des Entwurfs zum bürgerlichen Gesetzbuch, Erbfolge, S. 592 wird außerdem folgendes Schema für die Gradualberechnung aufgestellt:
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{{NE}}Dieses Zählungssystem, welches linealgradual gedacht ist, liegt der im neuen bürgerlichen Gesetzbuch angenommenen Erbenfolge zu Grunde, wo fünf Ordnungen von erbberechtigten Verwandten nach den bis zum Altvater reichende Linien festgestellt werden. Vgl. §§ 1922-1929. In der Begründung des Entwurfs zum bürgerlichen Gesetzbuch, Erbfolge, S. 592 wird außerdem folgendes Schema für die Gradualberechnung aufgestellt:
Nach dem katholischen Eherecht wurde übrigens wie schon oben bemerkt, die längere Linie für die Giltigkeit des Eheverbots berechnet. Ein sehr schönes historisches Beispiel für die Ungleichheiten der Verwandtschaftsberechnungen führt ''Heusler'' <tt> D. P. II. </tt>592 an, indem er darauf hinweist, daß die Ehe des Herzogs Konrad von Kärnten mit der Tochter des Herzogs Hermann von Schwaben, Mathilde, nach einem Ausspruch des Bischofs Adalbero wegen des zweiten Grads der Verwandtschaft auszuschließen gewesen wäre, <tt> quia frater et soror in supputationem non admittuntur. </tt> Die Verwandtschaft stand aber genealogisch folgendermaßen:  
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{{NE}}Nach dem katholischen Eherecht wurde übrigens wie schon oben bemerkt, die längere Linie für die Giltigkeit des Eheverbots berechnet. Ein sehr schönes historisches Beispiel für die Ungleichheiten der Verwandtschaftsberechnungen führt ''Heusler'' <tt> D. P. II. </tt>592 an, indem er darauf hinweist, daß die Ehe des Herzogs Konrad von Kärnten mit der Tochter des Herzogs Hermann von Schwaben, Mathilde, nach einem Ausspruch des Bischofs Adalbero wegen des zweiten Grads der Verwandtschaft auszuschließen gewesen wäre, <tt> quia frater et soror in supputationem non admittuntur. </tt> Die Verwandtschaft stand aber genealogisch folgendermaßen:
 
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Die Rechnung Adalberos bezeichne ich mit den römischen, die Rechnung der Gegenpartei (auch Kaiser Heinrichs II.) mit arabischen Ziffern, während, wie man leicht sehen kann, das römische Recht den 8. Verwandtschaftsgrad berechnet haben würde. Das Beispiel zeigt zugleich, wie viel mehr Ungenauigkeit und Willkühr in der Sippenberechnung lag.</ref></center>
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{{NE}}Die Rechnung Adalberos bezeichne ich mit den römischen, die Rechnung der Gegenpartei (auch Kaiser Heinrichs II.) mit arabischen Ziffern, während, wie man leicht sehen kann, das römische Recht den 8. Verwandtschaftsgrad berechnet haben würde. Das Beispiel zeigt zugleich, wie viel mehr Ungenauigkeit und Willkühr in der Sippenberechnung lag.</ref>{{NE}} Der römischen Computation gegenüber stellt sich die germanische und kirchenrechtliche Berechnung auf den Standpunkt der Generationszählung. Eine Vergleichung bietet das folgende Schema. Doch lassen sich hierbei noch drei verschiedene Systeme beobachten. Im
 
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{{NE}} Der römischen Computation gegenüber stellt sich die germanische und kirchenrechtliche Berechnung auf den Standpunkt der Generationszählung. Eine Vergleichung bietet das folgende Schema. Doch lassen sich hierbei noch drei verschiedene Systeme beobachten. Im<noinclude>
 
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Version vom 19. September 2012, 19:56 Uhr

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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      Im Ascendenzverhältnis macht sich zunächst eine Linienbetrachtung nötig, welche der Gradberechnung der Verwandtschaft vorausgeht. z. B.

Erblasser   Vater   Großvater   Urgroßvater   Altvater
a __________ b __________ c __________ d __________ e
  |   |   |   |
  b1   c1   d1   e1
  |   |   |
  c2   d2   e2
  |   |
  d3   e3
  |
  e4
a und e4 = 8. Verwandtschaftsgrad.[1]


       Der römischen Computation gegenüber stellt sich die germanische und kirchenrechtliche Berechnung auf den Standpunkt der Generationszählung. Eine Vergleichung bietet das folgende Schema. Doch lassen sich hierbei noch drei verschiedene Systeme beobachten. Im


  1. Dieses Zählungssystem, welches linealgradual gedacht ist, liegt der im neuen bürgerlichen Gesetzbuch angenommenen Erbenfolge zu Grunde, wo fünf Ordnungen von erbberechtigten Verwandten nach den bis zum Altvater reichende Linien festgestellt werden. Vgl. §§ 1922-1929. In der Begründung des Entwurfs zum bürgerlichen Gesetzbuch, Erbfolge, S. 592 wird außerdem folgendes Schema für die Gradualberechnung aufgestellt:

    Nach dem katholischen Eherecht wurde übrigens wie schon oben bemerkt, die längere Linie für die Giltigkeit des Eheverbots berechnet. Ein sehr schönes historisches Beispiel für die Ungleichheiten der Verwandtschaftsberechnungen führt Heusler D. P. II. 592 an, indem er darauf hinweist, daß die Ehe des Herzogs Konrad von Kärnten mit der Tochter des Herzogs Hermann von Schwaben, Mathilde, nach einem Ausspruch des Bischofs Adalbero wegen des zweiten Grads der Verwandtschaft auszuschließen gewesen wäre, quia frater et soror in supputationem non admittuntur. Die Verwandtschaft stand aber genealogisch folgendermaßen:

    Die Rechnung Adalberos bezeichne ich mit den römischen, die Rechnung der Gegenpartei (auch Kaiser Heinrichs II.) mit arabischen Ziffern, während, wie man leicht sehen kann, das römische Recht den 8. Verwandtschaftsgrad berechnet haben würde. Das Beispiel zeigt zugleich, wie viel mehr Ungenauigkeit und Willkühr in der Sippenberechnung lag.