Geschichte der Stadt Northeim/035: Unterschied zwischen den Versionen
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will ich dieserwegen hiermit ein Hochpeinliches Blut- und Hals-gericht öffentlich geheget haben, denselben davor stellen, Churfürstl. Obrigkeit anheimb geben, daß Er andern zum Exempel ein Urtheil seinem Verdienste nach an demselben <tt>exequiren</tt> lassen wolle, von Rechtswegen. | |||
{{NE}}Der Herr Amtmann <tt>examinirt</tt> und befraget hierauf denselben, ob er der begangenen Dieberey noch geständig. Wenn <tt>reus</tt> solches mit Ja beantwortet, verlieset und <tt>publiciret</tt> der Herr Ambtmann die Urtheil, und bricht der Amtsgreve den Stock. | |||
{{NE}}Darauf redet der Greve zu den Scharfrichter also: Euch wird hiermit Ambtswegen anbefohlen, daß ihr an gegenwärtigen Hans Heinrich Behrens die nunmehro <tt>publicirte</tt> und verlesene Urtheil <tt>exequiren</tt>, und denselben nach Inhalt der Urtheil vom Leben zum Tode bringen sollet, womit ich denn im lieben Nahmen Gottes dies gehegte Hochpeiliche Hals-Gericht wil aufgehoben haben." | |||
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{{NE}}Eine andere Nachricht, welche von einer bekannten Hand eines vor langen Jahren verstorbenen Sultmer Erben notirt worden, ist folgende: | |||
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<tt><big>"Modus procedendi</big></tt> | |||
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am Halsgerichte zu Langen Holzhausen |
Aktuelle Version vom 14. September 2012, 20:46 Uhr
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Geschichte der Stadt Northeim | |
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Nachtrag | Register: AB C DE FG H I/J KLM NO PR S TU VWZ | |
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will ich dieserwegen hiermit ein Hochpeinliches Blut- und Hals-gericht öffentlich geheget haben, denselben davor stellen, Churfürstl. Obrigkeit anheimb geben, daß Er andern zum Exempel ein Urtheil seinem Verdienste nach an demselben exequiren lassen wolle, von Rechtswegen.
Der Herr Amtmann examinirt und befraget hierauf denselben, ob er der begangenen Dieberey noch geständig. Wenn reus solches mit Ja beantwortet, verlieset und publiciret der Herr Ambtmann die Urtheil, und bricht der Amtsgreve den Stock.
Darauf redet der Greve zu den Scharfrichter also: Euch wird hiermit Ambtswegen anbefohlen, daß ihr an gegenwärtigen Hans Heinrich Behrens die nunmehro publicirte und verlesene Urtheil exequiren, und denselben nach Inhalt der Urtheil vom Leben zum Tode bringen sollet, womit ich denn im lieben Nahmen Gottes dies gehegte Hochpeiliche Hals-Gericht wil aufgehoben haben."
Eine andere Nachricht, welche von einer bekannten Hand eines vor langen Jahren verstorbenen Sultmer Erben notirt worden, ist folgende:
"Modus procedendi
am Halsgerichte zu Langen Holzhausen