Handbuch der praktischen Genealogie/2/010: Unterschied zwischen den Versionen

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====Rußland.====
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In Rußland existieren zu Moskau, Petersburg, Warschau und in anderen Städten reiche, wertvolle Archive. Allgemein giltige Benutzungsnormen gibt es nicht. Zur Vorlage gewünschten Materials sind die jeweiligen Direktoren befugt. In Zweifelsfällen aber muß Genehmigung des einschlägigen Ministeriums und, wo es sich um Urkunden des „Geheimen Archives" handelt, jene des Kaisers selbst eingeholt werden.
{{randtextre|Rußland}}{{NE}}In ''Rußland'' existieren zu Moskau, Petersburg, Warschau und in anderen Städten reiche, wertvolle Archive. Allgemein giltige Benutzungsnormen gibt es nicht. Zur Vorlage gewünschten Materials sind die jeweiligen Direktoren befugt. In Zweifelsfällen aber muß Genehmigung des einschlägigen Ministeriums und, wo es sich um Urkunden des „Geheimen Archives" handelt, jene des Kaisers selbst eingeholt werden.


====Dänemark.====
{{randtextre|Dänemark}}{{NE}}In ''Dänemark'' steht die Benutzung der Archive zu wissenschaftlichen, wie zu Rechtszwecken jedermann frei. Der Umstand, daß Aufklärungen zum Gebrauche im Prozeß gegen den Staat gewünscht werden, bildet kein Hindernis der Aktenvorlage.


In Dänemark steht die Benutzung der Archive zu wissenschaftlichen, wie zu Rechtszwecken jedermann frei. Der Umstand, daß Aufklärungen zum Gebrauche im Prozeß gegen den Staat gewünscht werden, bildet kein Hindernis der Aktenvorlage.
{{randtextre|Schweden}}{{NE}}In ''Schweden'' sind die Archivare verpflichtet, „dem Benutzer nach Möglichkeit an die Hand zu gehen“. Unbedingt von der Benutzung ausgeschlossen bleiben deponierte Dokumente, Protokolle des Staatsrates und Reichstagsausschusses, sowie diplomatische Aktenstücke, die jünger als 50 Jahre sind.


====Schweden.====
{{randtextre|England}}{{NE}}In ''England'' gilt für das „Public record office“ zu London das Statut vom 25. März 1895. Die Reflektanten tragen sich in ein „attendance book“ ein und präzisieren auf einem Blatt („a separate ticket“), das sie dem diensttuenden Beamten einhändigen, ihre Wünsche. Mehr als drei Urkunden- oder Aktenprodukte gelangen nie auf einmal zur Vorlage. Über die vorhandenen Repertorien und Inventare liegen jedermann zugängliche Listen auf. Darin nicht verzeichnete Repertorien  können  nur  mit Genehmigung  des „deputy keeper“ unterbreitet werden. Gerichtsdokumente nach 1760 sind im allgemeinen von Benutzung ausgeschlossen. Ältere Stücke stehen der ''historischen'' Forschung offen. Für jeden einem Benutzer erwiesenen Dienst werden Taxen erhoben.


In Schweden sind die Archivare verpflichtet, „dem Benutzer nach Möglichkeit an die Hand zu gehen". Unbedingt von der Benutzung ausgeschlossen bleiben deponierte Dokumente, Protokolle des Staatsrates und Reichstagsausschusses, sowie diplomatische Aktenstücke, die jünger als 50 Jahre sind.
{{randtextre|Niederlande}}{{NE}}Für das „Reichsarchiv“ des ''Königreichs der Niederlande'' gilt der Grundsatz: Jeder vertrauenswürdige Mann — gleichviel ob einheimisch oder fremd — hat ein Recht zur Archivbenutzung. Um archivalische Ausbeute literarisch verwerten zu dürfen, bedarf der Autor der Genehmigung der den Archiven vorgesetzten Stellen.


====England.====
{{randtextre|Ungarn}}{{NE}}Im Königreich ''Ungarn'' wird Privaten nach Unterbreitung eines spezifizierten Gesuches die Einsicht möglichst genau zu bezeichnender Produkte — jedoch nie mehr als 25 auf einmal — zugestanden. Gegen ablehnenden Bescheid des Archivvorstandes steht Rekurs zum Königl. Staatsministerium des Innern offen. Repertorien, deren Einträge sich auf die Zeit ''nach'' 1740 beziehen, können nur mit Ministerialgenehmigung eingesehen werden.


In England gilt für das „Public record office" zu London das Statut vom 25. März 1895. Die Reflektanten tragen sich in ein „attendance book" ein und präzisieren auf einem Blatt („a separate ticket"), das sie dem diensttuenden Beamten einhändigen, ihre Wünsche. Mehr als drei Urkunden- oder Aktenprodukte gelangen nie auf einmal zur Vorlage. Über die vorhandenen Repertorien und Inventare liegen jedermann zugängliche Listen auf. Darin nicht verzeichnete Repertorien  können  nur  mit Genehmigung  des „deputy keeper" unterbreitet werden. Gerichtsdokumente nach 1760 sind im allgemeinen von Benutzung ausgeschlossen. Ältere Stücke stehen der historischen Forschung offen. Für jeden einem Benutzer erwiesenen Dienst werden Taxen  erhoben.
{{randtextre|Frankreich}}{{NE}}In ''Frankreich''<ref>Zur Einführung in das ''französische'' Archivwesen dienen: ein Artikel von Lelong in ''Fuzier-Herman'', Répertoire général alphabétique du droit français (Paris 1880) Band V, 53 ff. sowie der Artikel „Archives“ von Giry in der Grande encyclopédie III, 747 ff. Einen geschickten Überblick über das französische Archivwesen schrieb ''Gabriel Richou'' im Répertoire du droit administratif von ''Béquet'' und ''Dupré''; dieser Artikel erschien später erweitert als selbständiges Buch: Traitè théoretique et pratique des  archives publiques (Paris 1883). Jedes  französische Departementsarchiv besitzt gedruckte, freilich nicht immer einwandfreie Inventaires sommaires über seine Bestände. Die Reihe dieser Veröffentlichungen, 1860 nach einem einheitlichen Plane begonnen, umfaßt heute einige Hunderte von Bänden sehr ungleichen Wertes. Seit 1886 gibt „L'Annuaire des bibliothèques et des archives“ jedes Jahr Auskunft über den jeweiligen Stand der von der Verwaltung besorgten Inventare. Auch die nicht von der Verwaltung, sondern von Privaten besorgten, auf die französischen Archive bezüglichen Arbeiten verzeichnen ''V. Langlois'' et ''H. Stein'', Les Archives de l'histoire de France. Paris 1891. Die im Jahre 1841 zusammengetretene Kommission der französischen Departementsarchive hat erscheinen lassen den Catalogue général des cartulaires des archives départementales, Paris 1847 und das Tableau général numérique par fonds des archives départementales antérieures à 1790. Paris 1848. Weiteres hierüber bei Giry, Manuel de diplomatique. Paris 1894, S. 37 ff. Neben den Departements-, Stadt- und Privatarchiven stehen in Frankreich die Archives nationales und die Archives des ministères; die ersteren nahmen auch einen Teil der konfiszierten Privatarchive auf. Seit 1863 gibt die Direktion inventaires et documents heraus, ein Mittelding zwischen Verzeichnissen und wissenschaftlicher Bearbeitung einzelner Abteilungen des Nationalarchivs. Außerdem hat die Direktion noch allgemeine summarische Inventare für das ganze Nationalarchiv veröffentlicht, vor allem ein Inventaire sommaire et tableau méthodique des fonds conservés aux archives nationales (Paris 1871), das die alten, durch die französische Revolution aufgelösten Bestände zu rekonstruieren suchte, und ein Inventaire général sommaire (Paris 1890), das der heutigen Ordnung folgt. Für Deutschland ist hervorragend wichtig das Archiv im Ministerium des Auswärtigen in Paris. Für dieses Dépôt des Affaires étrangères ist jetzt die Benutzungsgrenze auf den 23. Februar 1848 herabgesetzt worden.</ref> legt man Dokumente, die jünger als 50 Jahre sind, nur mit Ministerialgenehmigung vor. Die Benutzung diplomatischer Aktenstücke <noinclude>
 
====Niederlande.====
 
Für das „Reichsarchiv" des Königreichs der Niederlande gilt der Grundsatz: Jeder vertrauenswürdige Mann — gleichviel ob einheimisch oder fremd — hat ein Recht zur Archivbenutzung. Um archivalische Ausbeute literarisch verwerten zu dürfen, bedarf der Autor der Genehmigung der den Archiven vorgesetzten Stellen.
 
====Ungarn.====
 
Im Königreich Ungarn wird Privaten nach Unterbreitung eines spezifizierten Gesuches die Einsicht möglichst genau zu bezeichnender Produkte — jedoch nie mehr als 25 auf einmal — zugestanden. Gegen ablehnenden Bescheid des Archivvorstandes steht Rekurs zum Königl. Staatsministerium des Innern offen. Repertorien, deren Einträge sich auf die Zeit nach 1740 beziehen, können nur mit Ministerialgenehmigung eingesehen werden.
 
====Frankreich.====
 
In Frankreich<ref>Zur Einführung in das französische Archivwesen dienen: ein Artikel von Lelong in Fuzier-Herman, Repertoire general alphabétique du droit francais (Paris 1880) Band V, 53 ff. sowie der Artikel „Archives" von Giry in der Grande encyclo-pédie III, 747 ff. Einen geschickten Überblick über das französische Archivwesen schrieb Gabriel Richou im Repertoire du droit administratif von Béquet und Dupré; dieser Artikel erschien später erweitert als selbständiges Buch: Traite théoretique et pratique des  archives publiques (Paris 1883).   Jedes  französische Departementsarchiv   besitzt gedruckte, freilich nicht immer einwandfreie Inventaires sommaires über seine Bestände. Die Reihe dieser Veröffentlichungen, 1860 nach einem einheitlichen Plane begonnen, umfaßt heute einige Hunderte von Bänden sehr ungleichen Wertes. Seit 1886 gibt „L'Annuaire des bibliotheques et des archives" jedes Jahr Auskunft über den jeweiligen Stand der von der Verwaltung besorgten lnventare. Auch die nicht von der Verwaltung, sondern von Privaten besorgten, auf die französischen Archive bezüglichen Arbeiten verzeichnen V. Langlois et H. Stein, Les Archives de l'histoire de France. Paris 1891. Die im Jahre 1841 zusammengetretene Kommission der französischen Departementsarchive hat erscheinen lassen den Catalogue general des cartulaires des archives döpartementales, Paris 1847 und das Tableau general numerique par fonds des archives departementales anterieures ä 1790. Paris 1848. Weiteres hierüber bei Giry, Manuel de diplomatique. Paris 1894, S. 37 ff. Neben den Departements-, Stadt-und Privatarchiven stehen in Frankreich die Archives nationales und die Archives des ministeres; die ersteren nahmen auch einen Teil der konfiszierten Privatarchive auf. Seit 1863 gibt die Direktion inventaires et documents heraus, ein Mittelding zwischen Verzeichnissen und wissenschaftlicher Bearbeitung einzelner Abteilungen des Nationalarchivs. Außerdem hat die Direktion noch allgemeine summarische lnventare für das ganze Nationalarchiv veröffentlicht, vor allem ein Inventaire sommaire et tableau me-thodique des fonds conservés aux archives nationales (Paris 1871), das die alten, durch die französische Revolution aufgelösten Bestände zu rekonstruieren suchte, und ein Inventaire general sommaire (Paris 1890), das der heutigen Ordnung folgt. Für Deutschland ist hervorragend wichtig das Archiv im Ministerium des Auswärtigen in Paris. Für dieses Depot des Affaires étrangères ist jetzt die Benutzungsgrenze auf den 23. Februar 1848 herabgesetzt worden.</ref> legt man Dokumente, die jünger als 50 Jahre sind, nur mit Ministerialgenehmigung vor. Die Benutzung diplomatischer Aktenstücke<noinclude>


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Rußland      In Rußland existieren zu Moskau, Petersburg, Warschau und in anderen Städten reiche, wertvolle Archive. Allgemein giltige Benutzungsnormen gibt es nicht. Zur Vorlage gewünschten Materials sind die jeweiligen Direktoren befugt. In Zweifelsfällen aber muß Genehmigung des einschlägigen Ministeriums und, wo es sich um Urkunden des „Geheimen Archives" handelt, jene des Kaisers selbst eingeholt werden.

Dänemark      In Dänemark steht die Benutzung der Archive zu wissenschaftlichen, wie zu Rechtszwecken jedermann frei. Der Umstand, daß Aufklärungen zum Gebrauche im Prozeß gegen den Staat gewünscht werden, bildet kein Hindernis der Aktenvorlage.

Schweden      In Schweden sind die Archivare verpflichtet, „dem Benutzer nach Möglichkeit an die Hand zu gehen“. Unbedingt von der Benutzung ausgeschlossen bleiben deponierte Dokumente, Protokolle des Staatsrates und Reichstagsausschusses, sowie diplomatische Aktenstücke, die jünger als 50 Jahre sind.

England      In England gilt für das „Public record office“ zu London das Statut vom 25. März 1895. Die Reflektanten tragen sich in ein „attendance book“ ein und präzisieren auf einem Blatt („a separate ticket“), das sie dem diensttuenden Beamten einhändigen, ihre Wünsche. Mehr als drei Urkunden- oder Aktenprodukte gelangen nie auf einmal zur Vorlage. Über die vorhandenen Repertorien und Inventare liegen jedermann zugängliche Listen auf. Darin nicht verzeichnete Repertorien können nur mit Genehmigung des „deputy keeper“ unterbreitet werden. Gerichtsdokumente nach 1760 sind im allgemeinen von Benutzung ausgeschlossen. Ältere Stücke stehen der historischen Forschung offen. Für jeden einem Benutzer erwiesenen Dienst werden Taxen erhoben.

Niederlande      Für das „Reichsarchiv“ des Königreichs der Niederlande gilt der Grundsatz: Jeder vertrauenswürdige Mann — gleichviel ob einheimisch oder fremd — hat ein Recht zur Archivbenutzung. Um archivalische Ausbeute literarisch verwerten zu dürfen, bedarf der Autor der Genehmigung der den Archiven vorgesetzten Stellen.

Ungarn      Im Königreich Ungarn wird Privaten nach Unterbreitung eines spezifizierten Gesuches die Einsicht möglichst genau zu bezeichnender Produkte — jedoch nie mehr als 25 auf einmal — zugestanden. Gegen ablehnenden Bescheid des Archivvorstandes steht Rekurs zum Königl. Staatsministerium des Innern offen. Repertorien, deren Einträge sich auf die Zeit nach 1740 beziehen, können nur mit Ministerialgenehmigung eingesehen werden.

Frankreich      In Frankreich[1] legt man Dokumente, die jünger als 50 Jahre sind, nur mit Ministerialgenehmigung vor. Die Benutzung diplomatischer Aktenstücke


  1. Zur Einführung in das französische Archivwesen dienen: ein Artikel von Lelong in Fuzier-Herman, Répertoire général alphabétique du droit français (Paris 1880) Band V, 53 ff. sowie der Artikel „Archives“ von Giry in der Grande encyclopédie III, 747 ff. Einen geschickten Überblick über das französische Archivwesen schrieb Gabriel Richou im Répertoire du droit administratif von Béquet und Dupré; dieser Artikel erschien später erweitert als selbständiges Buch: Traitè théoretique et pratique des archives publiques (Paris 1883). Jedes französische Departementsarchiv besitzt gedruckte, freilich nicht immer einwandfreie Inventaires sommaires über seine Bestände. Die Reihe dieser Veröffentlichungen, 1860 nach einem einheitlichen Plane begonnen, umfaßt heute einige Hunderte von Bänden sehr ungleichen Wertes. Seit 1886 gibt „L'Annuaire des bibliothèques et des archives“ jedes Jahr Auskunft über den jeweiligen Stand der von der Verwaltung besorgten Inventare. Auch die nicht von der Verwaltung, sondern von Privaten besorgten, auf die französischen Archive bezüglichen Arbeiten verzeichnen V. Langlois et H. Stein, Les Archives de l'histoire de France. Paris 1891. Die im Jahre 1841 zusammengetretene Kommission der französischen Departementsarchive hat erscheinen lassen den Catalogue général des cartulaires des archives départementales, Paris 1847 und das Tableau général numérique par fonds des archives départementales antérieures à 1790. Paris 1848. Weiteres hierüber bei Giry, Manuel de diplomatique. Paris 1894, S. 37 ff. Neben den Departements-, Stadt- und Privatarchiven stehen in Frankreich die Archives nationales und die Archives des ministères; die ersteren nahmen auch einen Teil der konfiszierten Privatarchive auf. Seit 1863 gibt die Direktion inventaires et documents heraus, ein Mittelding zwischen Verzeichnissen und wissenschaftlicher Bearbeitung einzelner Abteilungen des Nationalarchivs. Außerdem hat die Direktion noch allgemeine summarische Inventare für das ganze Nationalarchiv veröffentlicht, vor allem ein Inventaire sommaire et tableau méthodique des fonds conservés aux archives nationales (Paris 1871), das die alten, durch die französische Revolution aufgelösten Bestände zu rekonstruieren suchte, und ein Inventaire général sommaire (Paris 1890), das der heutigen Ordnung folgt. Für Deutschland ist hervorragend wichtig das Archiv im Ministerium des Auswärtigen in Paris. Für dieses Dépôt des Affaires étrangères ist jetzt die Benutzungsgrenze auf den 23. Februar 1848 herabgesetzt worden.