Handbuch der praktischen Genealogie/2/003: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 22. Juli 2012, 08:18 Uhr

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Handbuch der praktischen Genealogie/2
Inhalt
Band 1
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[1]

      Dem Familienforscher ist dringend zu raten, daß er Anfragen und Gesuche nicht an einen speziellen Beamten, etwa an den Direktor


  1. GenWiki-Red: Fortsetzung der Anmerkung von der Vorseite:
    jede darüber hinausgehende Nachforschung kann nur dann erledigt werden, wenn einer der Archivbeamten sich bereit erklärt, die Arbeit außerhalb der Dienststunden gegen ein Honorar von drei Mark für die Stunde zu übernehmen. Das Honorar ist dem Archiv einzusenden und wird durch den Vorstand desselben dem betreffenden Beamten ausgehändigt." Der „Thüringer Archivtag", d. i. die Vereinigung der thüringischen Archivare, hat (vgl. KGV 1908, 409) als Resolution folgenden Satz angenommen, nach dem an allen Thüringer Archiven in Zukunft verfahren werden soll: „Familiengeschichtliche Forschungen werden von den Archivbeamten nur gegen Entgelt außerhalb der Dienststunden erledigt. Die Arbeitsstunde wird mit 3 M. berechnet." Dänemark und Norwegen stellen sich den familiengeschichtlichen Studien gegenüber freundlicher als Deutschland. Den Bemerkungen des Reichsarchivdirektors Dr. Secher in Kopenhagen KGV 1908, 457 ff. entnehme ich diesbezüglich folgende Sätze: „Zunächst mag betont werden, daß das Studium der Genealogie bürgerlicher Familien bei uns ein sehr altes ist. Schon in den Jahren 1779 bis 1786 veröffentlichte der Kantor am Dom zu Roskilde, Christopher Giessing, seine vier starken Quartbände mit Biographien und umfassenden Stammbäumen vieler ,dänischer, norwegischer und isländischer Jubellehrer', Männer der Kirche und Schule, die ihr 50. Amtsjahr erlebt hatten. In seiner Vorrede zum ersten Bande bezeichnet Giessing denjenigen als „bäuerisch, ja gemein", der nicht mehr von seinen Vorfahren weiß als die Namen von Vater und Mutter. Von dem sagt er: ,Misere senescit qui se nescit.' Der Bischof Bloch und der Pastor Näraae gaben 1787 bis 1789 die Pastorengeschichte des Stifts Fünen heraus. Das sechsbändige Autorenlexikon von Th. H. Erslew von 1814 bis 1853, in den Jahren 1843 bis 1864 erschienen, ist eine Fundgrube von personenhistorischem und genealogischem Material. Um die Mitte des vorigen Jahrhunderts kamen die vielen Stammbäume des Louis Lengnick heraus, die ausgezeichneten Arbeiten des Fr. Barford und Immanuel Barford über Pastorengeschichte; später die das ganze Dänemark umfassende Pastorengeschichte des Pastors S. V. Wiberg, um nur einige Hauptwerke zu nennen. Darauf wurde aber 1879 die „Gesellschaft für dänisch-norwegische Genealogie und Personengeschichte" gebildet, die eine jetzt 5 Serien und 27 Bände umfassende Zeitschrift herausgegeben hat. In dieser sind sehr viele Stammbäume und anderes personengeschichtliches Material, auch personenhistorische Abhandlungen mitgeteilt worden, und dadurch ist ein großer Einfluß auf die Bearbeitung der Personen-und Familiengeschichte überhaupt ausgeübt worden. In Dänemark sowohl als in Norwegen ist in den letzten 25 Jahren eine Unzahl von teilweise mit Bildern reich gezierten, ausgezeichnet gearbeiteten Familiengeschichten und Stammbäumen erschienen. Dieses Resultat, diese reiche Produktion, ganz besonders auf dem Gebiete der bürgerlichen Familien- und Personengeschichte ist nur erreicht worden durch die Liberalität und das Entgegenkommen, dessen die Personenforschung sich in den letzten 50 Jahren bei unseren wechselnden Archivverwaltungen zu erfreuen gehabt hat. Es gibt bei uns keine Fälscher von Stammbäumen, obgleich es bei uns Männer wie Frauen gibt, welche die Beschäftigung mit Personengeschichte und das Ausarbeiten von Stammbäumen und Familiengeschichten gegen Honorar als Beruf gewählt haben. Ob nun die Forscher von Familiengeschichte ihre Studien aus Liebhaberei oder als Beruf treiben, ob sie Ausländer oder Einheimische sind, hat für unsere Archivverwaltungen keinen Unterschied gemacht. Jeder ernste und gewissenhafte Forscher der Personen- und Familiengeschichte genießt bei uns dieselbe Unterstützung und erhält die nötigen Anleitungen in gleicher Weise wie jeder andere Geschichtsforscher, und von Nachweis irgend eines rechtlichen Interesses ist durchaus keine Rede.... Es wird auch nie bei uns verlangt, daß der Genealoge die Erlaubnis der betreffenden Familie, sich mit ihrer Geschichte beschäftigen zu dürfen, vorzeigen muß. Daraus ist bei uns niemals irgend ein Übel erstanden, und ich sehe nicht ein, daß ein solches