Geschichte der kleinen deutschen Höfe 1/074: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(unkorrigiert (OCR))
(Leerzeichen eingefügt)
 
(Eine dazwischenliegende Version von einem anderen Benutzer wird nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
{{Geschichte der kleinen deutschen Höfe1|073|81|075|unkorrigiert}}
{{Geschichte der kleinen deutschen Höfe 1|073|81|075|korrigiert}}


fahrenden Standesmeinung war, er dürfe persönliche Zwiste mit Seinesgleichen, wie sie die aufgeregte Zeit täglich veranlahte, nicht anders, als unter Harnisch und Schwert, d.h. durch das Faustrecht ausmachen. So fin­den wir denn Männer der ehrenwerthesten Namen mit dieser ehrlosen Handthiemng beschäftigt: Martin von Waldenfels (Offizier in dänischen Diensten) schleppte den Bischof von Lübeck, Balthasar Rantzau ge­fangen in seine Beste Gorlosen (an der Elde, bei Eldena, wo er 154? starb): Volrath und Otto Lühe von Teltow, Curd von Uerel, Iaspar Bülow von Siemen und andere trieben offenen Straßenraub in der Rostocker Haide, von denen jedoch Ersterer (von den Ro-stocket Bürgern 1549) gefangen und überführt, seine Schandthat (in Rostock) mit dem Henkertode (nach den Reichsgesetzen) büßte und die Uebrigen Urfehde schwören mußten. Diese gefährliche Gesetzlosigkeit veranlaßt« die Landesherren zu verordnen, daß aller Orten die adeligen Räuber und Friedensbrechcr mittelst Sturmläutens und Verfolgung gefangen und die Hehler und Beiger- dersel­ben bestraft werden sollten." Noch der Nachfolger Hein­richs des Friedfertigen, des tapfern Turnierers Albrecht Sohn, Herzog Johann Albrecht I. der Gelehrte, erneuerte in Gemeinschaft mit den Mark­grafen von Brandenburg und den Herzogen von Pommern den in ziemliche Verachtung gerathenen Land­friedensvertrag, um diesem in Mecklenburg länger als anderswo dauernden adeligen Unwesen zu steuern. Die Rauflust des mecklenburgischen Adels dauerte aber auch unter seiner Regierung noch fort. Wegen
fahrenden Standesmeinung war, er dürfe persönliche Zwiste mit Seinesgleichen, wie sie die aufgeregte Zeit täglich veranlaßte, nicht anders, als unter Harnisch und Schwert, d.h. durch das Faustrecht ausmachen. So fin­den wir denn Männer der ehrenwerthesten Namen mit dieser ehrlosen Handthierung beschäftigt: {{Sperrschrift|Martin von Waldenfels}} (Offizier in dänischen Diensten) schleppte den Bischof von {{Sperrschrift|Lübeck, Balthasar Rantzau}} ge­fangen in seine Veste Gorlosen (an der Elde, bei Eldena, wo er 1547 starb); {{Sperrschrift|Volrath}} und {{Sperrschrift|Otto Lühe}} von Telkow, {{Sperrschrift|Curd von Uexel, Jaspar Bülow}} von Siemen und andere trieben offenen Straßenraub in der Rostocker Haide, von denen jedoch Ersterer (von den Rostocker Bürgern 1549) gefangen und überführt, seine Schandthat (in Rostock) mit dem Henkertode (nach den Reichsgesetzen) büßte und die Uebrigen Urfehde schwören mußten. Diese gefährliche Gesetzlosigkeit veranlaßte die Landesherren zu verordnen, daß aller Orten die adeligen Räuber und Friedensbrecher mittelst Sturmläutens und Verfolgung gefangen und die Hehler und Beger dersel­ben bestraft werden sollten." Noch der Nachfolger {{Sperrschrift|Hein­richs des Friedfertigen}}, des tapfern Turnierers {{Sperrschrift|Albrecht}} Sohn, Herzog {{Sperrschrift|Johann Albrecht I. der Gelehrte}}, erneuerte in Gemeinschaft mit den Mark­grafen von {{Sperrschrift|Brandenburg}} und den Herzogen von {{Sperrschrift|Pommern}} den in ziemliche Verachtung gerathenen Land­friedensvertrag, um diesem in Mecklenburg {{Sperrschrift|länger als anderswo dauernden adeligen Unwesen zu steuern}}. Die Rauflust des mecklenburgischen Adels dauerte aber auch unter seiner Regierung noch fort. Wegen

Aktuelle Version vom 22. Juni 2012, 20:57 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Geschichte der kleinen deutschen Höfe 1
Teil 2 | Teil 3 | Teil 4
<<<Vorherige Seite
[073]
Nächste Seite>>>
[075]
Datei:Geschichte der kleinen deutschen Hoefe 1.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



fahrenden Standesmeinung war, er dürfe persönliche Zwiste mit Seinesgleichen, wie sie die aufgeregte Zeit täglich veranlaßte, nicht anders, als unter Harnisch und Schwert, d.h. durch das Faustrecht ausmachen. So fin­den wir denn Männer der ehrenwerthesten Namen mit dieser ehrlosen Handthierung beschäftigt: Martin von Waldenfels (Offizier in dänischen Diensten) schleppte den Bischof von Lübeck, Balthasar Rantzau ge­fangen in seine Veste Gorlosen (an der Elde, bei Eldena, wo er 1547 starb); Volrath und Otto Lühe von Telkow, Curd von Uexel, Jaspar Bülow von Siemen und andere trieben offenen Straßenraub in der Rostocker Haide, von denen jedoch Ersterer (von den Rostocker Bürgern 1549) gefangen und überführt, seine Schandthat (in Rostock) mit dem Henkertode (nach den Reichsgesetzen) büßte und die Uebrigen Urfehde schwören mußten. Diese gefährliche Gesetzlosigkeit veranlaßte die Landesherren zu verordnen, daß aller Orten die adeligen Räuber und Friedensbrecher mittelst Sturmläutens und Verfolgung gefangen und die Hehler und Beger dersel­ben bestraft werden sollten." Noch der Nachfolger Hein­richs des Friedfertigen, des tapfern Turnierers Albrecht Sohn, Herzog Johann Albrecht I. der Gelehrte, erneuerte in Gemeinschaft mit den Mark­grafen von Brandenburg und den Herzogen von Pommern den in ziemliche Verachtung gerathenen Land­friedensvertrag, um diesem in Mecklenburg länger als anderswo dauernden adeligen Unwesen zu steuern. Die Rauflust des mecklenburgischen Adels dauerte aber auch unter seiner Regierung noch fort. Wegen