Geschichte der kleinen deutschen Höfe 1/058: Unterschied zwischen den Versionen

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Gesandter in Paris, dann Minister bei dem 1723 neu gestifteten General-Directorium gewesen war, in dessen eigenhändiger Instruction ihm der gestrenge {{Sperrschrift|Friedrich Wilhelm I.}} das <tt>monitum</tt> zugehen ließ: „Geheimer Rath von {{Sperrschrift|Vieregg}} soll sich meritirt machen, nicht zu viel <tt>à l’hombre</tt> spielen, diligent und prompt sein, nicht so langsam und faul, wie er bisher gewesen.“ Dieser bei den Berliner Damen, mit denen er Karte spielte, sehr beliebte {{Sperrschrift|Vieregg}} starb als Vorsitzender des General-Directoriums unter dem {{Sperrschrift|großen Friedrich}} 1758*).
 
:Gesandter in Paris, dann Minister bei dem 1723 neu gestifteten General-Directorium gewesen war, in dessen eigenhändiger Instruction ihm der gestrenge {{Sperrschrift|Friedrich Wilhelm I.}} das <tt>monitum</tt> zugehen ließ: „Geheimer Rath von {{Sperrschrift|Vieregg}} soll sich meritirt machen, nicht zu viel <tt>à l’hombre</tt> spielen, diligent und prompt sein, nicht so langsam und faul, wie er bisher gewesen.“ Dieser bei den Berliner Damen, mit denen er Karte spielte, sehr beliebte {{Sperrschrift|Vieregg}} starb als Vorsitzender des General-Directoriums unter dem {{Sperrschrift|großen Friedrich}} 1758<ref>S. preußische Hofgeschichte 2, 268, Es ist an dieser Stelle zu berichtigen, daß nicht vier Grafungen erfolgt sind, sondern eine Baronisirung und drei Grafungen.</ref>.
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:17.    {{Sperrschrift|Eggert von Quitzow}}, von dem Geschlecht, das in den Marken zu den Haupt-Oppositionsleuten gehörte.
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:18.    {{Sperrschrift|Bernhard Rohr}}, ebenfalls von einem Geschlechte der Marken, das noch im sechszehnten Jahrhundert  daselbst, wie die {{Sperrschrift|Quitzow}}, reichbegütert war: {{Sperrschrift|Curt Rohr}}, Hauptmann zu Priegnitz, war einer der sechs „Landräthe“, die zum erstenmal unter diesem Namen beim Wismarischen Vertrage von 1555 vorkommen.
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:19.    {{Sperrschrift|Achim von der Lühe}}.
:Schon  in  einer Urkunde vom 28. Juni 1240 für das Kloster Sonnenkamp erscheinen unter den Zeugen sechs des Geschlechts als  „<tt>milites Christi</tt>“, Schwertritter:  „<tt>{{Sperrschrift|Reinardus de Lu, Olricus de Lu, Johannes, Heidenricus, Hermannus}}</tt> und <tt>{{Sperrschrift|Heinricus de Lu}}</tt>“**) Die Lühe gehörten zu den
:Schon  in  einer Urkunde vom 28. Juni 1240 für das Kloster Sonnenkamp erscheinen unter den Zeugen sechs des Geschlechts als  „<tt>milites Christi</tt>“, Schwertritter:  „<tt>{{Sperrschrift|Reinardus de Lu, Olricus de Lu, Johannes, Heidenricus, Hermannus}}</tt> und <tt>{{Sperrschrift|Heinricus de Lu}}</tt>“<ref>Bei Lisch Mecklenb. Urk. II. S.23.</ref>
 
:Die Lühe gehörten zu den
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*) S. preußische Hofgeschichte 2, 268, Es ist an dieser Stelle zu berichtigen, daß nicht vier Grafungen erfolgt sind, sondern eine Baronisirung und drei Grafungen.
**) Bei Lisch Mecklenb. Urk. II. S.23.


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{{Sperrschrift|sächsischen}} Familien, die in der deutschen Grafschaft Schwerin eingekommen waren. Im Sühnebrief der {{Sperrschrift|Hahne, Bülowe}} und {{Sperrschrift|Behr}} mit der Stadt Stralsund vom 22. Juni 1339*) kommen „{{Sperrschrift|Hermann und Claus von der Lu von Koltzowe“}} als Zugelober, Bürgen vor, was  ihre Vermöglichkeit nachweist. Auch dieses Geschlecht parirte dem Landfrieden nicht: gleichzeitig als {{Sperrschrift|Achim von der Lühe}} die Union 1523 unterschrieb, trieben {{Sperrschrift|Volrath}} und {{Sperrschrift|Otto Lühe}} von Tolkow noch Straßenraub in der Rostocker Haide; {{Sperrschrift|Volrath}} aber ward 1549 von den Rostockern {{Sperrschrift|als Straßenräuber nach den Reichsgesetzen gehangen}}. Ein anderer {{Sperrschrift|Achim}} oder {{Sperrschrift|Joachim von der Lühe}} war 1588 Obrist und Hofmarschall; {{Sperrschrift|Barthold von der Lühe}} unterschrieb 1632 bei Stiftung des Engeren Ausschusses der Ritterschaft und {{Sperrschrift|Hans Heinrich von der Lühe}} war zur Zeit der {{Sperrschrift|Wallenstein}}'schen Herrschaft in der einflußreichsten Stellung, als dessen Kammerpräsident.    Das Geschlecht fiel aber damals, weil einer aus ihm diese Stellung bei dem Eindringling eingenommen hatte, eine Zeitlang bei Hofe in Ungnade. Zu Anfang des achtzehnten Jahrhunderts machte sich der Oberlanddrost {{Sperrschrift|Joachim Friedrich von der Lühe}} auf Panzow einen berühmten Namen, indem er es war, der den Plan Zaar {{Sperrschrift|Peter's des Großen}} verhinderte, sich Wismars,  wie {{Sperrschrift|Ludwig XIV}}. Straßburg's  zu bemächtigen: ich komme auf diesen berühmten glücklichen Coup unten zurück. Ein halbes Jahrhundert später machte sich aber ein anderer
 
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*) Bei Lisch Urk. d. Geschlechts Maltzan. II. 32.

Aktuelle Version vom 22. Juni 2012, 20:57 Uhr

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Gesandter in Paris, dann Minister bei dem 1723 neu gestifteten General-Directorium gewesen war, in dessen eigenhändiger Instruction ihm der gestrenge Friedrich Wilhelm I. das monitum zugehen ließ: „Geheimer Rath von Vieregg soll sich meritirt machen, nicht zu viel à l’hombre spielen, diligent und prompt sein, nicht so langsam und faul, wie er bisher gewesen.“ Dieser bei den Berliner Damen, mit denen er Karte spielte, sehr beliebte Vieregg starb als Vorsitzender des General-Directoriums unter dem großen Friedrich 1758[1].
17. Eggert von Quitzow, von dem Geschlecht, das in den Marken zu den Haupt-Oppositionsleuten gehörte.
18. Bernhard Rohr, ebenfalls von einem Geschlechte der Marken, das noch im sechszehnten Jahrhundert daselbst, wie die Quitzow, reichbegütert war: Curt Rohr, Hauptmann zu Priegnitz, war einer der sechs „Landräthe“, die zum erstenmal unter diesem Namen beim Wismarischen Vertrage von 1555 vorkommen.
19. Achim von der Lühe.
Schon in einer Urkunde vom 28. Juni 1240 für das Kloster Sonnenkamp erscheinen unter den Zeugen sechs des Geschlechts als „milites Christi“, Schwertritter: „Reinardus de Lu, Olricus de Lu, Johannes, Heidenricus, Hermannus und Heinricus de Lu[2]
Die Lühe gehörten zu den

  1. S. preußische Hofgeschichte 2, 268, Es ist an dieser Stelle zu berichtigen, daß nicht vier Grafungen erfolgt sind, sondern eine Baronisirung und drei Grafungen.
  2. Bei Lisch Mecklenb. Urk. II. S.23.