GOV-Daten Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland: Unterschied zwischen den Versionen

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== Amtsblatt ==
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Das Kirchliche Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland<ref group="RQ" name="RQ5">[http://www.kirchenrecht-nek.de/welcome/structuretype/kabl_jahr/sort/DESC Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland]</ref> enthält Informationen zu Strukturveränderungen (Gemeindeneugliederungen oder Pfarrstellenauflösung bzw. -neubildung) der '''Nordkirche'''. Hier wird der Abarbeitungsstand der Amtsblätter dokumentiert:
Das Kirchliche Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland<ref>[http://www.kirchenrecht-nek.de/welcome/structuretype/kabl_jahr/sort/DESC Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland]</ref> enthält Informationen zu Strukturveränderungen (Gemeindeneugliederungen oder Pfarrstellenauflösung bzw. -neubildung) der '''Nordkirche'''. Hier wird der Abarbeitungsstand der Amtsblätter dokumentiert:
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Version vom 12. Juni 2012, 20:26 Uhr

GenWiki & GOV

Seite im Genwiki

Seite im GOV

Organisation

Die kleinste Organisationseinheit ist die Kirchengemeinde. Gem. Art. 3 VELKN[RQ 1].

Die Kirchengemeinde ist eine Ortskirchengemeinde. Die Bildung von Personal- und Anstaltskirchengemeinden ist zulässig. Gem. Art. 21 VELKN[RQ 1].

Einer Kirchengemeinde werden eine oder mehrere Pfarrstellen zugeordnet. Gem. Art. 23 VELKN[RQ 1].

Sind einer Pfarrstelle mehrere Kirchengemeinden zugeordnet, bilden sie einen Pfarrsprengel. Gem. Art. 23 VELKN[RQ 1].

Kirchengemeinden bilden Kirchenkreise. Gem. Art. 3 VELKN[RQ 1].

Kirchengemeinden eines Kirchenkreises können zu Kirchengemeindeverbänden zusammengeschlossen werden. Die Kirchengemeinden bleiben jedoch selbständig. Gem. Art. 38 VELKN[RQ 1].

Als geistliche Aufsichtbezirke werden innerhalb der Kirchenkreise eine oder mehrere Propstei(en) gebildet. Gem. Art. 65 VELKN[RQ 1].

Innerhalb von Kirchenkreisen können Kirchengemeinden - möglichst einer Propstei - zu Kirchenregionen zusammengeschlossen werden. Gem. Art. 39 VELKN[RQ 1].

Kirchenkreise können zu Kirchenkreisverbänden zusammengeschlossen werden. Die Kirchenkreise bleiben jedoch selbständig. Gem. Art. 73 VELKN[RQ 1].

Mehrere Kirchenkreise werden zu einem Sprengel zusammengefasst. Gem. Art. 101 VELKN[RQ 1].

Die Sprengel bilden die Landeskirche. Gem. Art. 101 VELKN.[RQ 1][1]

Historie der Strukturreformen

27. Mai 2012 Gründung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) als Zusammenschluß der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche. Gem. § 1 EGVELKN[RQ 2]

Modellierung im GOV

Beziehungen zwischen Objekten der kirchlichen Organisation

Kirchengemeinde

ist Kirchengemeinde,
gehört zu Objekt-ID des „Kirchenkreises“ ,
gehört zu Objekt-ID des „Kirchengemeindeverbandes“,
hat Konfession lu,

Kirchengemeindeverbände sind keine eigenständige 'Hierarchieebene'. Sie dienen lediglich der Wahrnehmung einer gemeinsamen Aufgabe[2]; daher sollten sie - sofern existent - parallel zu Kirchenkreise modelliert werden.

Sonderfall Angeschlossene Kirchengemeinden

Angeschlossene Kirchengemeinden bezeichnen Kirchengemeinden im Ausland die der Nordkirche angegliedert sind. Es handelt sich derzeit nur um die

  • Nordschleswigsche Gemeinde
ist Kirchengemeinde,
gehört zu Objekt-ID des „Kirchenkreises“ ,
gehört zu Objekt-ID des „Kirchengemeindeverbandes“,
hat Konfession lu,

Kirchengemeindeverband

ist Kirchspiel,
gehört zu Objekt-ID der „Propstei“,
heißt Kirchengemeindeverband "xy",

Kirchengemeindeverbände sind keine eigenständige 'Hierarchieebene'. Sie dient lediglich der Wahrnehmung einer gemeinsamen Aufgabe; eine Zuordnung zu einem Kirchenkreis erfolgt nur zur Visualisierung einer Einordnung.

Propstei

ist Propstei,
gehört zu Objekt-ID des „Kirchenkreises“,
heißt Propstei "xy",

Kirchenkreis

ist Kirchenkreis,
gehört zu  Objekt-ID des „Kirchenkreisverbands“,
gehört zu Objekt-ID des "Sprengels", 

Kirchenkreisverbände sind keine eigenständige 'Hierarchieebenen'. Sie dienen lediglich der Wahrnehmung von gemeinsamen Aufgaben[3]; daher sollten sie - sofern existent - parallel zu Sprengeln modelliert werden.

Kirchenkreisverband

ist Kirchspiel,
gehört zu Objekt-ID des "Sprengels",
heißt Kirchenkreisverband "xy",

Kirchenkreisverbände sind keine eigenständige 'Hierarchieebene'. Sie dient lediglich der Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben; eine Zuordnung zu einem Sprengel erfolgt nur zur Visualisierung einer Einordnung.

Sprengel

ist Sprengel,
heißt Sprengel "xy",
gehört zu object_398036, (GOV-Objekt ID der Nordkirche)

Pfarrstelle

ist Pfarrei,
heißt "Pfarrstelle",
gehört zu  Objekt-ID der "Kirchengemeinde",

Pfarrspengel

Wie kann/soll dieser modelliert werden?

Beziehungen zu Gebäuden

Kirche

ist Kirche,
steht in Objekt-ID der „staatlicher Verwaltungseinheit“, (Ort, Dorf, Gemeinde…)
repräsentiert Objekt-ID der „Kirchengemeinde“,

Beziehungen zu Objekten der staatlichen Verwaltung

Staatliche Verwaltungseinheiten können Orte, Dörfer, Gemeinden, Städte sowie Stadtteile, Ortsteile etc. sein. Gem. Art. 8 & Art. 76 VELKN[RQ 1] ist die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland auf folgenden staatlichen Territorien tätig.

bei dem GOV-Objekt der staatlichen Verwaltungseinheit ist folgende Zeile einzufügen:

gehört zu „Kirchengemeinde“, [Objekt_ID der jeweiligen Kirchengemeinde]

Beziehungen zu Archiven

Rechtsquellen [4]

Stand der Bearbeitung

Amtsblatt

Das Kirchliche Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland[5] enthält Informationen zu Strukturveränderungen (Gemeindeneugliederungen oder Pfarrstellenauflösung bzw. -neubildung) der Nordkirche. Hier wird der Abarbeitungsstand der Amtsblätter dokumentiert: <tab head="top" class="wikitable"> Jahr Nr Organisation Pfarrei Jahr Nr Stand Organisation Pfarrei 2012 1 Symbol OK.svg teilweise - </tab>


  1. Gem. Art. 3 VELKN besteht die Landeskirche aus Kirchenkreisen. Diese repräsentieren die rechtliche Organisation der Kirche. Die Sprengel haben eine rein geistliche Funktion.
  2. Siehe für Details Art. 38 VELKN
  3. Siehe für Details Art. 73 VELKN
  4. Kursive Abkürzungen von Gesetzen oder Verordnungen sind nicht offiziell, sondern ausschliesslich innerhalb dieses Artikels gültig!
  5. Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland