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<center>'''Großherzoglich Hessisches'''<br />'''Regierungsblatt.'''</center> | |||
<center>'''Nr. 40.'''</center> | |||
<center>Darmstadt am 12. Juni 1849.</center> | |||
Inhalt : 1) Gesetz, die Ausführung der allgemeinen deutschen Wechselordnung im Großherzogthume betr.; - 2) Gesetz, das Wechselverfahren in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betr. | |||
<br /><br /> | |||
<center>'''Gesetz,'''<br />die Ausführung der allgemeinen deutschen Wechselordnung im Großherzogthume betreffend.</center> | |||
LUDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc. | |||
Um die durch das Reichsgesetz vom 26. November vorigen Jahres im Reichsgesetzblatte vom 27. desselben Monats verkündete allgemeine deutsche Wechselordnung im Großherzogthume zur Ausführung zu bringen, haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit wie folgt: | |||
<center>I. Die drei Provinzen des Großherzogthums betreffend.<br />1. Deposition der Wechselsumme.<br />§. 1.</center> | |||
Die Deposition der Wechselsumme (Art. 25, 40 und 73 der allgemeinen deutschen Wechselordnung) geschieht nach Maßgabe des Gesetzes vom 20. October 1821, die Anlegung der Depositen bei der Staatsschuldentilgungskasse betreffend. | |||
<center>2. Verjährung.<br />§. 2.</center> | |||
Die Verjährung wechselmäßiger Ansprüche, deren Lauf vor dem 1. Mai d. J. begonnen hat, ist nach dem alten Gesetze zu beurtheilen. Fehlen aber an diesem Tage, nach Maßgabe des alten Gesetzes, zur Vollendung einer im Laufe begriffenen Verjährung mehr als drei Jahre, beziehungsweise in Fällen der Art. 78 und 79 der allgemeinen deutschen Wechselordnung mehr als sechs, zwölf oder achtzehn Monate, so soll diese Verjährung schon dann vollendet sein, wenn von dem gedachten Tage an, im Falle des Art. 77 der Wechselordnung, drei Jahre, |
Aktuelle Version vom 16. April 2012, 12:28 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z Alphabetisches Namenregister: ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ | |
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Regierungsblatt.
Inhalt : 1) Gesetz, die Ausführung der allgemeinen deutschen Wechselordnung im Großherzogthume betr.; - 2) Gesetz, das Wechselverfahren in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betr.
die Ausführung der allgemeinen deutschen Wechselordnung im Großherzogthume betreffend.
LUDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc. Um die durch das Reichsgesetz vom 26. November vorigen Jahres im Reichsgesetzblatte vom 27. desselben Monats verkündete allgemeine deutsche Wechselordnung im Großherzogthume zur Ausführung zu bringen, haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit wie folgt:
1. Deposition der Wechselsumme.
§. 1.
Die Deposition der Wechselsumme (Art. 25, 40 und 73 der allgemeinen deutschen Wechselordnung) geschieht nach Maßgabe des Gesetzes vom 20. October 1821, die Anlegung der Depositen bei der Staatsschuldentilgungskasse betreffend.
§. 2.
Die Verjährung wechselmäßiger Ansprüche, deren Lauf vor dem 1. Mai d. J. begonnen hat, ist nach dem alten Gesetze zu beurtheilen. Fehlen aber an diesem Tage, nach Maßgabe des alten Gesetzes, zur Vollendung einer im Laufe begriffenen Verjährung mehr als drei Jahre, beziehungsweise in Fällen der Art. 78 und 79 der allgemeinen deutschen Wechselordnung mehr als sechs, zwölf oder achtzehn Monate, so soll diese Verjährung schon dann vollendet sein, wenn von dem gedachten Tage an, im Falle des Art. 77 der Wechselordnung, drei Jahre,