Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/173: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Großherzoglich Hessisches'''<br />'''Regierungsblatt.'''</center> | |||
<center>'''Nr. 24.'''</center> | |||
<center>Darmstadt am 21. April 1849.</center> | |||
Inhalt : 1) Reichsgesetze: a) Gesetz, betr. die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause, b) Gesetz betr. die Taggelder und Reisegelder der Abgeordneten zum Reichstage; - 2) Gesetz, die Aufhebung der Todesstrafe betr.; - 3) Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Friedensgerichtsbezirks Mainz für 1849; - 4) Bekanntmachung, die Verminderung der Umlage der israelitischen Religionsgemeinde zu Birkenau für 1848 betr.; - 5) Militärdienstnachrichten; - 6) Versetzung in den Ruhestand; - 7) Concurrenzeröffnungen; - 8) Sterbfälle. | |||
<center>'''Reichsgesetze.'''<br /><br />a) '''Gesetz,'''<br />betreffend die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause.</center> | |||
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsversammlung vom 27. März 1849, verkündet als Gesetz: | |||
<center>'''Reichsgesetz'''<br />über die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause.<br />Artikel 1.<br />§. 1.</center> | |||
Wähler ist jeder unbescholtene Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat. | |||
<center>§. 2.</center> | |||
::Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: | |||
:1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen;<br />2) Personen, über deren Vermögen Concurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concurs- oder Fallitverfahrens;<br />3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben. |
Aktuelle Version vom 15. April 2012, 09:24 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z Alphabetisches Namenregister: ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ | |
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu | |
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Regierungsblatt.
Inhalt : 1) Reichsgesetze: a) Gesetz, betr. die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause, b) Gesetz betr. die Taggelder und Reisegelder der Abgeordneten zum Reichstage; - 2) Gesetz, die Aufhebung der Todesstrafe betr.; - 3) Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Friedensgerichtsbezirks Mainz für 1849; - 4) Bekanntmachung, die Verminderung der Umlage der israelitischen Religionsgemeinde zu Birkenau für 1848 betr.; - 5) Militärdienstnachrichten; - 6) Versetzung in den Ruhestand; - 7) Concurrenzeröffnungen; - 8) Sterbfälle.
a) Gesetz,
betreffend die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause.
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsversammlung vom 27. März 1849, verkündet als Gesetz:
über die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause.
Artikel 1.
§. 1.
Wähler ist jeder unbescholtene Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat.
- Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
- 1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen;
2) Personen, über deren Vermögen Concurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concurs- oder Fallitverfahrens;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.