Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)/33: Unterschied zwischen den Versionen

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ständiger Standesbeamter im Inlande nicht zu ermitteln oder nicht vorhanden, z. B. bei Militärpersonen. die im Auslande geboren sind und auch dort ihren letzten Wohnsitz halten, so ist die Todesanzeige an das Zentral-Nachweisebureau des Kriegsministeriums zu richten, das den vom Reichskanzler bestimmten zuständigen Standesbeamten (V.O. vom 7. 9.15 A.V.BI. S. 455) d. i. den Standesbeamten des Kgl. Preuß. Standesamts I in Berlin benachrichtigt.
Standesbeamter im Inlande nicht zu ermitteln oder nicht vorhanden, z.&nbsp;B. bei Militärpersonen. die im Auslande geboren sind und auch dort ihren letzten Wohnsitz hatten, so ist die Todesanzeige an das Zentral-Nachweisebureau des Kriegsministeriums zu richten, das den vom Reichskanzler bestimmten zuständigen Standesbeamten (V.O. vom 7.9.15 A.V.BI. S. 455) d. i. den Standesbeamten des Kgl. Preuß. Standesamts I in Berlin benachrichtigt.


Hat ein nicht zuständiger Standesbeamter den Sterbefall beurkundet, so wird dadurch die Beweiskraft des Sterbe regislers nicht berührt (V.O. vom 18.5.1916, A.V.Bl. S. 263), d. h. es wird angenommen, der Sterbefall ist richtig beurkundet und gilt als tatsächlich eingetreten, so wie er im Sterberegister eingetragen worden ist.
{{NE}}Hat ein nicht zuständiger Standesbeamter den Sterbefall beurkundet, so wird dadurch die Beweiskraft des Sterberegisters nicht berührt (V.O. vom 18.5.1916, A.V.Bl. S. 263), d. h. es wird angenommen, der Sterbefall ist richtig beurkundet und gilt als tatsächlich eingetreten, so wie er im Sterberegister eingetragen worden ist.


Die Eintragung in das Sterberegisterr erfolgt auf Grund einer schriftlichen dienstlich beglaubigten Anzeige. Die Beglaubigung geschieht durch Beidrückung des Dienststempels, falls die beglaubigenden Stellen einen solchen führen.
{{NE}}Die Eintragung in das Sterberegisterr erfolgt auf Grund einer schriftlichen dienstlich beglaubigten Anzeige. Die Beglaubigung geschieht durch Beidrückung des Dienststempels, falls die beglaubigenden Stellen einen solchen führen.


Die Anzeigen sind sofort mit tunlichster Beschleunigung zu erstatten, sobald der Sterbefall und die Persönlichkeit des Gestorbenen durch dienstliche Ermittlung festgestellt ist. Auf keinen Fall dürfen die Anzeigen wochen- und monatelang hinausgeschoben werden (A.V.Bl. 1915, S. 52). Dazu hat das Kriegsministerium im Erlasse vom 16.6.1915 (A.V.BI. 1915, S. 281) bestimmt, daß die Truppen monat lich 2mal die bei ihnen eingetretenen Sterbefälle anzuzeigen haben, Fehlanzeige nicht erforderlich.
{{NE}}Die Anzeigen sind sofort mit tunlichster Beschleunigung zu erstatten, sobald der Sterbefall und die Persönlichkeit des Gestorbenen durch dienstliche Ermittlung festgestellt ist. Auf keinen Fall dürfen die Anzeigen wochen- und monatelang hinausgeschoben werden (A.V.Bl. 1915, S. 52). Dazu hat das Kriegsministerium im Erlasse vom 16.6.1915 (A.V.BI. 1915, S. 281) bestimmt, daß die Truppen monatlich 2mal die bei ihnen eingetretenen Sterbefälle anzuzeigen haben, Fehlanzeige nicht erforderlich.
Wegen der Nachweisungen der Sterbefälle in Lazaretten s. S. 35.


=== 1. Verpflichtung zur Anzeige. ===
{{NE}}Wegen der Nachweisungen der Sterbefälle in Lazaretten s. S. 35.
a) Wer eine Leiche findet, ist zur dienstlichen Meldung hiervon verpflichtet. Diese Verpflichtung fällt
 
==== 1. Verpflichtung zur Anzeige. ====
{{NE}}a) ''Wer eine Leiche findet'', ist zur dienstlichen Meldung hiervon verpflichtet. Diese Verpflichtung fällt

Aktuelle Version vom 18. Februar 2012, 15:05 Uhr

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Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)
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Standesbeamter im Inlande nicht zu ermitteln oder nicht vorhanden, z. B. bei Militärpersonen. die im Auslande geboren sind und auch dort ihren letzten Wohnsitz hatten, so ist die Todesanzeige an das Zentral-Nachweisebureau des Kriegsministeriums zu richten, das den vom Reichskanzler bestimmten zuständigen Standesbeamten (V.O. vom 7.9.15 A.V.BI. S. 455) d. i. den Standesbeamten des Kgl. Preuß. Standesamts I in Berlin benachrichtigt.

      Hat ein nicht zuständiger Standesbeamter den Sterbefall beurkundet, so wird dadurch die Beweiskraft des Sterberegisters nicht berührt (V.O. vom 18.5.1916, A.V.Bl. S. 263), d. h. es wird angenommen, der Sterbefall ist richtig beurkundet und gilt als tatsächlich eingetreten, so wie er im Sterberegister eingetragen worden ist.

      Die Eintragung in das Sterberegisterr erfolgt auf Grund einer schriftlichen dienstlich beglaubigten Anzeige. Die Beglaubigung geschieht durch Beidrückung des Dienststempels, falls die beglaubigenden Stellen einen solchen führen.

      Die Anzeigen sind sofort mit tunlichster Beschleunigung zu erstatten, sobald der Sterbefall und die Persönlichkeit des Gestorbenen durch dienstliche Ermittlung festgestellt ist. Auf keinen Fall dürfen die Anzeigen wochen- und monatelang hinausgeschoben werden (A.V.Bl. 1915, S. 52). Dazu hat das Kriegsministerium im Erlasse vom 16.6.1915 (A.V.BI. 1915, S. 281) bestimmt, daß die Truppen monatlich 2mal die bei ihnen eingetretenen Sterbefälle anzuzeigen haben, Fehlanzeige nicht erforderlich.

      Wegen der Nachweisungen der Sterbefälle in Lazaretten s. S. 35.

1. Verpflichtung zur Anzeige.

      a) Wer eine Leiche findet, ist zur dienstlichen Meldung hiervon verpflichtet. Diese Verpflichtung fällt