Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)/37: Unterschied zwischen den Versionen
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allen anderen Fällen die Abnahmestelle — die Verpflichtung, die Todesanzeige an den betr. Truppenteil oder bei An gehörigen feindlicher Truppen, Kriegsgefangenen, an das Zentral-Nachweise-Bureau zu richten. | allen anderen Fällen die Abnahmestelle — die Verpflichtung, die Todesanzeige an den betr. Truppenteil oder bei An gehörigen feindlicher Truppen, Kriegsgefangenen, an das Zentral-Nachweise-Bureau zu richten. | ||
e) Nachrichten über Sterbefälle von Angehörigen feindlicher Truppen,von Kriegsgefangenen werden an das Zentral-Nachweise-Bureau eingereicht. Dieses hat dann unter Mitwirkung des Auswärtigen Amtes die planmäßige Mitteilung der Todesfälle nach Art. 4 des Genfer Abkommens vorzunehmen. | {{NE}}e) ''Nachrichten über Sterbefälle von Angehörigen feindlicher Truppen'', von Kriegsgefangenen werden an das Zentral-Nachweise-Bureau eingereicht. Dieses hat dann unter Mitwirkung des Auswärtigen Amtes die planmäßige Mitteilung der Todesfälle nach Art. 4 des Genfer Abkommens vorzunehmen. | ||
Die Todesanzeigen und letztwilligen Anordnungen von Gefallenen oder in Lazaretten des Operationsgebiets gestorbenen Kriegsgefangenen können auch gelegentlich, z. B durch Parlamentäre usw. den feindlichen Behörden zugestellt werden. Darüber hat die Intendantur von Zeit zu Zeit in nicht zu langen Fristen die Entscheidung der | {{NE}}Die Todesanzeigen und letztwilligen Anordnungen von Gefallenen oder in Lazaretten des Operationsgebiets gestorbenen Kriegsgefangenen können auch gelegentlich, z. B durch Parlamentäre usw. den feindlichen Behörden zugestellt werden. Darüber hat die Intendantur von Zeit zu Zeit in nicht zu langen Fristen die Entscheidung der Kommandobehörde einzuholen. | ||
Stirbt ein Kriegsgefangener in einem Lazarett des Heimatsgebiets, so ist der Totenschein dem Zentralnachweise-Bureau des Preußischen Kriegsministeriums einzusenden. Sein Nachlaß ist unter Beifügung eines Verzeichnisses der Nachlaßsachen und ihrer Eigentümer der Zentralstelle für Nachlaßsachen im Preußischen Kriegsministerium, welche den Nachlaß an das Auswärtige Amt weitergibt, zu übersenden (A.V.BI. 1915, S. 131.) | {{NE}}Stirbt ein Kriegsgefangener in einem Lazarett des Heimatsgebiets, so ist der Totenschein dem Zentralnachweise-Bureau des Preußischen Kriegsministeriums einzusenden. Sein Nachlaß ist unter Beifügung eines Verzeichnisses der Nachlaßsachen und ihrer Eigentümer der Zentralstelle für Nachlaßsachen im Preußischen Kriegsministerium, welche den Nachlaß an das Auswärtige Amt weitergibt, zu übersenden (A.V.BI. 1915, S. 131.) | ||
=== 2. Abnahme der Erkennungsmarke, Soldbücher. === | === 2. Abnahme der Erkennungsmarke, Soldbücher. === | ||
Die Erkennungsmarke, das Soldbuch und noch sonstige Merkmale zur Feststellung der Persönlichkeit des Gestorbenen z. B. Kleiderstempel usw. werden erst unmittelbar vor der Beerdigung abgenommen. Von der Erkennungsmarke wird nur die untere Hälfte abgebrochen, während die | {{NE}}Die Erkennungsmarke, das Soldbuch und noch sonstige Merkmale zur Feststellung der Persönlichkeit des Gestorbenen z. B. Kleiderstempel usw. werden ''erst unmittelbar vor'' der Beerdigung abgenommen. Von der Erkennungsmarke wird nur die untere Hälfte abgebrochen, während die |
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allen anderen Fällen die Abnahmestelle — die Verpflichtung, die Todesanzeige an den betr. Truppenteil oder bei An gehörigen feindlicher Truppen, Kriegsgefangenen, an das Zentral-Nachweise-Bureau zu richten.
e) Nachrichten über Sterbefälle von Angehörigen feindlicher Truppen, von Kriegsgefangenen werden an das Zentral-Nachweise-Bureau eingereicht. Dieses hat dann unter Mitwirkung des Auswärtigen Amtes die planmäßige Mitteilung der Todesfälle nach Art. 4 des Genfer Abkommens vorzunehmen.
Die Todesanzeigen und letztwilligen Anordnungen von Gefallenen oder in Lazaretten des Operationsgebiets gestorbenen Kriegsgefangenen können auch gelegentlich, z. B durch Parlamentäre usw. den feindlichen Behörden zugestellt werden. Darüber hat die Intendantur von Zeit zu Zeit in nicht zu langen Fristen die Entscheidung der Kommandobehörde einzuholen.
Stirbt ein Kriegsgefangener in einem Lazarett des Heimatsgebiets, so ist der Totenschein dem Zentralnachweise-Bureau des Preußischen Kriegsministeriums einzusenden. Sein Nachlaß ist unter Beifügung eines Verzeichnisses der Nachlaßsachen und ihrer Eigentümer der Zentralstelle für Nachlaßsachen im Preußischen Kriegsministerium, welche den Nachlaß an das Auswärtige Amt weitergibt, zu übersenden (A.V.BI. 1915, S. 131.)
2. Abnahme der Erkennungsmarke, Soldbücher.
Die Erkennungsmarke, das Soldbuch und noch sonstige Merkmale zur Feststellung der Persönlichkeit des Gestorbenen z. B. Kleiderstempel usw. werden erst unmittelbar vor der Beerdigung abgenommen. Von der Erkennungsmarke wird nur die untere Hälfte abgebrochen, während die