Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)/32: Unterschied zwischen den Versionen

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genommene Veröffentlichung in der Verlustliste auf Grund dieser Totenliste erfolgen mit dem Zusatz „A.N.“ (Auslandsnachricht). Eine Meldung ist vom Truppenteil nicht zu erstatten. Beurkundungen über in Feindesland Gestorbene dürfen nur auf Grund von Auslands-Urkunden vorgenommen werden, nachdem sie vom Truppenteil bestätigt sind.
Veröffentlichung in der [[Verlustliste]] auf Grund dieser Totenliste erfolgen mit dem Zusatz „A.N.“ (Auslandsnachricht). Eine Meldung ist vom Truppenteil nicht zu erstatten. Beurkundungen über in Feindesland Gestorbene dürfen nur auf Grund von Auslands-''Urkunden'' vorgenommen werden, nachdem sie vom Truppenteil bestätigt sind.


c) Verantwortlich für diese Feststellungen ist der Zahlmeister der Sanitätskompagnie oder der vom Kommandeur dieser Kompagnie im Einvernehmen mit dem Chefarzt ernannte Vertreter (K.S.O. 152). Er führt zu diesem Zwecke eine Totenliste, für deren Richtigkeit er einzustehen hat. Diese enthält Vor- und Familiennamen — oder die Angaben der Erkennungsmarke — des Gestorbenen, Art der Verwundung und Todesursache.
c) Verantwortlich für diese Feststellungen ist der Zahlmeister der Sanitätskompagnie oder der vom Kommandeur dieser Kompagnie im Einvernehmen mit dem Chefarzt ernannte Vertreter (K.S.O. 152). Er führt zu diesem Zwecke eine Totenliste, für deren Richtigkeit er einzustehen hat. Diese enthält Vor- und Familiennamen — oder die Angaben der Erkennungsmarke — des Gestorbenen, Art der Verwundung und Todesursache.


d) Ist ein Heeresangehöriger gerichtlich für tot erklärt worden (siehe III.) und wird nachträglich der Tod durch Auffindung der Leiche beim Umbetten oder durch protokollarische Vernehmung oder auf eine andere einwandsfreie Weise festgestellt, so reicht die Truppe trotz des gerichtlichen Urteils, das ja nur die Vermutung des Todes ausspricht, die vorgeschriebene Sterbefallanzeige ein.
d) Ist ein Heeresangehöriger gerichtlich für tot erklärt worden (siehe III.) und wird nachträglich der Tod durch Auffindung der Leiche beim Umbetten oder durch protokollarische Vernehmung oder auf eine andere einwandsfreie Weise ''festgestellt'', so reicht die Truppe trotz des gerichtlichen Urteils, das ja nur die Vermutung des Todes ausspricht, die vorgeschriebene Sterbefallanzeige ein.


=== II. Verfahren bei Sterbefällen. ===
=== II. Verfahren bei Sterbefällen. ===
Jeder Sterbefall einer Militärperson ist von dem zuständigen Standesbeamten zu beurkunden, d. h. in das vom Standesbeamten geführte Sterberegister einzutragen. Zu ständig ist derjenige Standesbeamte, in dessen Bezirk der Gestorbene seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, und wenn ein Wohnsitz desselben im Inlande nicht bekannt ist, der Standesbeamte desjenigen Bezirks, in dem der Gestorbene geboren war. Ist bei den Angehörigen der eigenen Armee ein zu
{{NE}}Jeder Sterbefall einer Militärperson ist von dem zuständigen Standesbeamten zu beurkunden, d. h. in das vom Standesbeamten geführte Sterberegister einzutragen. Zuständig ist derjenige Standesbeamte, in dessen Bezirk der Gestorbene seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, und wenn ein Wohnsitz desselben im Inlande nicht bekannt ist, der Standesbeamte desjenigen Bezirks, in dem der Gestorbene geboren war. Ist bei den Angehörigen der eigenen Armee ein zuständiger

Version vom 18. Februar 2012, 13:27 Uhr

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Veröffentlichung in der Verlustliste auf Grund dieser Totenliste erfolgen mit dem Zusatz „A.N.“ (Auslandsnachricht). Eine Meldung ist vom Truppenteil nicht zu erstatten. Beurkundungen über in Feindesland Gestorbene dürfen nur auf Grund von Auslands-Urkunden vorgenommen werden, nachdem sie vom Truppenteil bestätigt sind.

c) Verantwortlich für diese Feststellungen ist der Zahlmeister der Sanitätskompagnie oder der vom Kommandeur dieser Kompagnie im Einvernehmen mit dem Chefarzt ernannte Vertreter (K.S.O. 152). Er führt zu diesem Zwecke eine Totenliste, für deren Richtigkeit er einzustehen hat. Diese enthält Vor- und Familiennamen — oder die Angaben der Erkennungsmarke — des Gestorbenen, Art der Verwundung und Todesursache.

d) Ist ein Heeresangehöriger gerichtlich für tot erklärt worden (siehe III.) und wird nachträglich der Tod durch Auffindung der Leiche beim Umbetten oder durch protokollarische Vernehmung oder auf eine andere einwandsfreie Weise festgestellt, so reicht die Truppe trotz des gerichtlichen Urteils, das ja nur die Vermutung des Todes ausspricht, die vorgeschriebene Sterbefallanzeige ein.

II. Verfahren bei Sterbefällen.

      Jeder Sterbefall einer Militärperson ist von dem zuständigen Standesbeamten zu beurkunden, d. h. in das vom Standesbeamten geführte Sterberegister einzutragen. Zuständig ist derjenige Standesbeamte, in dessen Bezirk der Gestorbene seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, und wenn ein Wohnsitz desselben im Inlande nicht bekannt ist, der Standesbeamte desjenigen Bezirks, in dem der Gestorbene geboren war. Ist bei den Angehörigen der eigenen Armee ein zuständiger