Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)/24: Unterschied zwischen den Versionen

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Spalte 12 (Mitgemachte Gefechte, bemerkenswerte Leistungen). Bei den bisherigen Eintragungen bezüglich „mitgemachte Gefechte" soll es für die Vergangenheit bleiben mit Ausnahme von Einzelfällen, in denen sich auf Grund besonderer Entscheidungen nach der ganzen Sachlage Änderungen oder Vervollständigungen der bisherigen Eintragungen notwendig machen (Erl. des K.M. vom 22.8.1916. A.V.BI., S. 363).
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Für die Bezeichnung der mitgemachten Gefechte usw. sind nur die Namen anzuwenden, die in Ausführung des Erlasses des Chefs des Generalstabes vom 4.5.1915 festgesetzt worden sind. Das gilt auch für die Angehörigen der Eisenbahnformationen (A.V.Bl. 17, S. 565).
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{{NE}}Bei den bisherigen Eintragungen bezüglich „mitgemachte Gefechte" soll es für die Vergangenheit bleiben mit Ausnahme von Einzelfällen, in denen sich auf Grund besonderer Entscheidungen nach der ganzen Sachlage Änderungen oder Vervollständigungen der bisherigen Eintragungen notwendig machen (Erl. des K.M. vom 22.8.1916. A.V.BI., S. 363).<br/>
1. die Generalkommandos und selbständigen Truppenverbände (selbständige Divisionen) usw. festgefetzt haben, welche unterstellten Stäbe und Truppenteile einschl. Kolonnen und Trains ganz oder teilweise an den einzelnen Operationsabschnitten, Schlachten und Gefechten beteiligt waren, und
{{NE}}Für die Bezeichnung der mitgemachten Gefechte usw. sind nur die Namen anzuwenden, die in Ausführung des Erlasses des Chefs des Generalstabes vom 4.5.1915 festgesetzt worden sind. Das gilt auch für die Angehörigen der Eisenbahnformationen (A.V.Bl. 17, S. 565).<br/>
 
{{NE}}Künftig ist für die Eintragung als „Gefechtsteilnehmer" vorausgesetzt, daß  
2. daß der Beamte oder Mann zur Zeit der Kampfhandlung im Bereiche seines oder eines
:1. die Generalkommandos und selbständigen Truppenverbände (selbständige Divisionen) usw. festgefetzt haben, welche unterstellten Stäbe und Truppenteile einschl. Kolonnen und Trains ''ganz'' oder ''teilweise'' an den einzelnen Operationsabschnitten, Schlachten und Gefechten beteiligt waren, und
anderen, am Gefechte beteiligten höheren Stabes oder Truppenteils dienstlich anwesend war, sei es auf dem Gefechtsfelde selbst oder außerhalb seines Bereichs.
:2. daß der Beamte oder Mann zur Zeit der Kampfhandlung im Bereiche seines oder eines anderen, am Gefechte beteiligten höheren Stabes oder Truppenteils ''dienstlich'' anwesend war, sei es auf dem Gefechtsfelde selbst oder außerhalb seines Bereichs.<br />
 
{{NE}}Angehörige der Feldverwaltungsbehörden (einschl. Feldpost) gelten als „Gefechtsteilnehmer",
Angehörige der Feldverwaltungsbehörden (einschl. Feldpost) gelten als „Gefechtsteilnehmei".
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Aktuelle Version vom 18. Februar 2012, 08:44 Uhr

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Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)
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Spalte 12 (Mitgemachte Gefechte, bemerkenswerte Leistungen).

      Bei den bisherigen Eintragungen bezüglich „mitgemachte Gefechte" soll es für die Vergangenheit bleiben mit Ausnahme von Einzelfällen, in denen sich auf Grund besonderer Entscheidungen nach der ganzen Sachlage Änderungen oder Vervollständigungen der bisherigen Eintragungen notwendig machen (Erl. des K.M. vom 22.8.1916. A.V.BI., S. 363).
      Für die Bezeichnung der mitgemachten Gefechte usw. sind nur die Namen anzuwenden, die in Ausführung des Erlasses des Chefs des Generalstabes vom 4.5.1915 festgesetzt worden sind. Das gilt auch für die Angehörigen der Eisenbahnformationen (A.V.Bl. 17, S. 565).
      Künftig ist für die Eintragung als „Gefechtsteilnehmer" vorausgesetzt, daß

1. die Generalkommandos und selbständigen Truppenverbände (selbständige Divisionen) usw. festgefetzt haben, welche unterstellten Stäbe und Truppenteile einschl. Kolonnen und Trains ganz oder teilweise an den einzelnen Operationsabschnitten, Schlachten und Gefechten beteiligt waren, und
2. daß der Beamte oder Mann zur Zeit der Kampfhandlung im Bereiche seines oder eines anderen, am Gefechte beteiligten höheren Stabes oder Truppenteils dienstlich anwesend war, sei es auf dem Gefechtsfelde selbst oder außerhalb seines Bereichs.

      Angehörige der Feldverwaltungsbehörden (einschl. Feldpost) gelten als „Gefechtsteilnehmer",