Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)/17: Unterschied zwischen den Versionen

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Tätigkeit auf dem Gebiete der Berufsfürsorge, Nachrichten für Kriegsbeschädigte, in denen diese u. a. auf die bestehenden Fürsorgestellen hingewiesen werden, und einen ausführlichen Stellennachweis für den Reichs-, Staats- und Privatdienst.
Tätigkeit auf dem Gebiete der Berufsfürsorge, Nachrichten für Kriegsbeschädigte, in denen diese u. a. auf die bestehenden Fürsorgestellen hingewiesen werden, und einen ausführlichen Stellennachweis für den Reichs-, Staats- und Privatdienst.


Dieser Hinweis auf die „Anstellungsnachrichten" ist mit in das Anerkenntnis aufzunehmen. Nach dieser Belehrung und dem Hinweise hat der zu Entlassende die Stammrolle oder einen Stammrollenauszug zu unterschreiben und anzuerkennen, daß er über die Vorschriften betreffend Anmeldung von Versorgungsansprüchen und die dabei zu beobachtenden Fristen und die sonstigen obenerwähnten Bestimmungen unterrichtet worden ist. Seine Namensunterschrift ist durch den Kompagnie- usw. Chef oder einen anderen Offizier (Erl. des K.M. v. 5.12.1916, A.V.Bl. S. 527) zu bescheinigen, es genügt die Unterschrift von nur einem Offizier.
{{NE}}Dieser Hinweis auf die „Anstellungsnachrichten" ist mit in das Anerkenntnis aufzunehmen. Nach dieser Belehrung und dem Hinweise hat der zu Entlassende die Stammrolle oder einen Stammrollenauszug zu unterschreiben und anzuerkennen, daß er über die Vorschriften betreffend Anmeldung von Versorgungsansprüchen und die dabei zu beobachtenden Fristen und die sonstigen obenerwähnten Bestimmungen unterrichtet worden ist. Seine Namensunterschrift ist durch den Kompagnie- usw. Chef oder einen anderen Offizier (Erl. des K.M. v. 5.12.1916, A.V.Bl. S. 527) zu bescheinigen, es genügt die Unterschrift von nur einem Offizier.


Durch diese Unterzeichnung der Stammrolle erkennt der zu Entlassende die Richtigkeit aller Eintragungen, ins besondere auch derjenigen über Verwundungen, Dienstbeschädigungen, Krankheiten an.
{{NE}}Durch diese Unterzeichnung der Stammrolle erkennt der zu Entlassende die Richtigkeit aller Eintragungen, ins besondere auch derjenigen über Verwundungen, Dienstbeschädigungen, Krankheiten an.


Verweigert der Mann seine Unterschrift, so sind die Bedenken sofort mündlich zu erledigen, anderenfalls ist durch den Offizier usw. über die Gründe der Weigerung eine Verhandlung aufzunehmen, die dem Bataillon zur weiteren Veranlassung vorgelegt wird. Auf keinen Fall darf aber durch die Weigerung, die Stammrolle anzuerkennen, die Entlassung aufgehalten werden.
{{NE}}Verweigert der Mann seine Unterschrift, so sind die Bedenken sofort mündlich zu erledigen, anderenfalls ist durch den Offizier usw. über die Gründe der Weigerung eine Verhandlung aufzunehmen, die dem Bataillon zur weiteren Veranlassung vorgelegt wird. Auf keinen Fall darf aber durch die Weigerung, die Stammrolle anzuerkennen, die Entlassung aufgehalten werden.


Befinden sich die zu entlassenden Mannschaften am bestimmungsgemäßen Entlassungstag als krank in einem Lazarett, so erkennen sie die Stammrolle unmittelbar vor ihrer Entlassung in die Heimat an. Die Anerkennung veranlaßt das Lazarett auf Ersuchen des Truppenteils. Verweigert der Mann die Anerkennung, so teilt das Lazarett dies
{{NE}}Befinden sich die zu entlassenden Mannschaften am bestimmungsgemäßen Entlassungstag als krank in einem Lazarett, so erkennen sie die Stammrolle unmittelbar vor ihrer Entlassung in die Heimat an. Die Anerkennung veranlaßt das Lazarett auf Ersuchen des Truppenteils. Verweigert der Mann die Anerkennung, so teilt das Lazarett dies

Aktuelle Version vom 18. Februar 2012, 07:59 Uhr

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Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)
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Tätigkeit auf dem Gebiete der Berufsfürsorge, Nachrichten für Kriegsbeschädigte, in denen diese u. a. auf die bestehenden Fürsorgestellen hingewiesen werden, und einen ausführlichen Stellennachweis für den Reichs-, Staats- und Privatdienst.

      Dieser Hinweis auf die „Anstellungsnachrichten" ist mit in das Anerkenntnis aufzunehmen. Nach dieser Belehrung und dem Hinweise hat der zu Entlassende die Stammrolle oder einen Stammrollenauszug zu unterschreiben und anzuerkennen, daß er über die Vorschriften betreffend Anmeldung von Versorgungsansprüchen und die dabei zu beobachtenden Fristen und die sonstigen obenerwähnten Bestimmungen unterrichtet worden ist. Seine Namensunterschrift ist durch den Kompagnie- usw. Chef oder einen anderen Offizier (Erl. des K.M. v. 5.12.1916, A.V.Bl. S. 527) zu bescheinigen, es genügt die Unterschrift von nur einem Offizier.

      Durch diese Unterzeichnung der Stammrolle erkennt der zu Entlassende die Richtigkeit aller Eintragungen, ins besondere auch derjenigen über Verwundungen, Dienstbeschädigungen, Krankheiten an.

      Verweigert der Mann seine Unterschrift, so sind die Bedenken sofort mündlich zu erledigen, anderenfalls ist durch den Offizier usw. über die Gründe der Weigerung eine Verhandlung aufzunehmen, die dem Bataillon zur weiteren Veranlassung vorgelegt wird. Auf keinen Fall darf aber durch die Weigerung, die Stammrolle anzuerkennen, die Entlassung aufgehalten werden.

      Befinden sich die zu entlassenden Mannschaften am bestimmungsgemäßen Entlassungstag als krank in einem Lazarett, so erkennen sie die Stammrolle unmittelbar vor ihrer Entlassung in die Heimat an. Die Anerkennung veranlaßt das Lazarett auf Ersuchen des Truppenteils. Verweigert der Mann die Anerkennung, so teilt das Lazarett dies