Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)/16: Unterschied zwischen den Versionen
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und über die im Militärpaß unter Abschnitt VIII | und über die im Militärpaß unter Abschnitt VIII zusammengestellten Bestimmungen (Dienstverhältnis der anerkannten Invaliden) belehren. Für die ''rechtzeitige'' Belehrung ist der Kompagniechef verantwortlich. Die Belehrung hat im allgemeinen dahin zu gehen: der Anspruch auf Rente muß persönlich, möglichst mündlich und vor der Entlassung angemeldet werden, wenn nicht der Verlust oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine bereits festgestellte Dienstbeschädigung verursacht worden ist. Bei Kriegsverwundungen kann der Anspruch jederzeit, ohne Beschränkung auf einen bestimmten Zeitabschnitt, bei sonstigen Kriegsdienstbeschädigungen bis zum Ablaufe von 10 Jahren nach dem Friedensschluß angemeldet werden; gegen die Entscheidung einer niederen Behörde ist binnen 3 Monaten nach der Zustellung der Vorentscheidung Einspruch zulässig. Die Versorgungsgebührnisse werden monatlich vorausgezahlt, sind unpfändbar, können auf Antrag oder von Amts wegen anders festgesetzt oder entzogen werden, wenn eine wesentliche Änderung eintritt, sie fallen u. a. weg durch rechtskräftige Verurteilung zu Zuchthaus wegen Hochverrats, Landesverrats, Kriegsverrats und Verrats | ||
militärischer Geheimnisse; ihre Zahlung wird in bestimmten Fällen eingestellt. | militärischer Geheimnisse; ihre Zahlung wird in bestimmten Fällen eingestellt. | ||
Weiter ist noch auf die Zeitschrift | {{NE}}Weiter ist noch auf die Zeitschrift „''Anstellungsnachrichten''" hinzuweisen (A.V.Bl. 1915, S. 202). Diese Zeitschrift erscheint mit der Beilage „Amtliche Mitteilungen für kriegsbeschädigte und versorgungsberechtigte Militärpersonen“, herausgegeben vom Kgl. Preuß. Kriegsministerium, wöchentlich 2 Mal im Verlag Kameradschaft, Wohlfahrtsgesellschaft m. b. H., Kaiser-Wilhelm-Dank-Buchhandlung Berlin W 35, Flottwellstraße 3 und kostet vierteljährlich 2 Mark durch die Post, Einzelheft 15 Pf. (A.V.Bl. 1916, S. 392.) Sie enthält Mitteilungen über die umfangreiche |
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und über die im Militärpaß unter Abschnitt VIII zusammengestellten Bestimmungen (Dienstverhältnis der anerkannten Invaliden) belehren. Für die rechtzeitige Belehrung ist der Kompagniechef verantwortlich. Die Belehrung hat im allgemeinen dahin zu gehen: der Anspruch auf Rente muß persönlich, möglichst mündlich und vor der Entlassung angemeldet werden, wenn nicht der Verlust oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine bereits festgestellte Dienstbeschädigung verursacht worden ist. Bei Kriegsverwundungen kann der Anspruch jederzeit, ohne Beschränkung auf einen bestimmten Zeitabschnitt, bei sonstigen Kriegsdienstbeschädigungen bis zum Ablaufe von 10 Jahren nach dem Friedensschluß angemeldet werden; gegen die Entscheidung einer niederen Behörde ist binnen 3 Monaten nach der Zustellung der Vorentscheidung Einspruch zulässig. Die Versorgungsgebührnisse werden monatlich vorausgezahlt, sind unpfändbar, können auf Antrag oder von Amts wegen anders festgesetzt oder entzogen werden, wenn eine wesentliche Änderung eintritt, sie fallen u. a. weg durch rechtskräftige Verurteilung zu Zuchthaus wegen Hochverrats, Landesverrats, Kriegsverrats und Verrats militärischer Geheimnisse; ihre Zahlung wird in bestimmten Fällen eingestellt.
Weiter ist noch auf die Zeitschrift „Anstellungsnachrichten" hinzuweisen (A.V.Bl. 1915, S. 202). Diese Zeitschrift erscheint mit der Beilage „Amtliche Mitteilungen für kriegsbeschädigte und versorgungsberechtigte Militärpersonen“, herausgegeben vom Kgl. Preuß. Kriegsministerium, wöchentlich 2 Mal im Verlag Kameradschaft, Wohlfahrtsgesellschaft m. b. H., Kaiser-Wilhelm-Dank-Buchhandlung Berlin W 35, Flottwellstraße 3 und kostet vierteljährlich 2 Mark durch die Post, Einzelheft 15 Pf. (A.V.Bl. 1916, S. 392.) Sie enthält Mitteilungen über die umfangreiche