Kurisches Haff: Unterschied zwischen den Versionen
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[[Bild: Haff quer.jpg |thumb| | [[Bild: Haff quer.jpg |thumb|400 px|Französische Karte etwa des 17. Jahrhunderts]] | ||
[[Bild:Bild_Karte_Memeler_Tief.jpg|thumb| | [[Bild:Bild_Karte_Memeler_Tief.jpg|thumb|400 px|Das Memeler Tief: Oben links ist grün die [[Kurische Nehrung]], darüber ein Teil der Ostsee zu sehen, unterhalb des Memeler Tiefes rot die Stadt [[Memel]], rechts davon die Memeler Plantage.]] | ||
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[[Bild: Haff1897-ausschnitt-lettisches-sprachgebiet.jpg|thumb|350 px|Kurisches Haff 1897]] | [[Bild: Haff1897-ausschnitt-lettisches-sprachgebiet.jpg|thumb|350 px|left|Kurisches Haff 1897]] | ||
[[Bild:Bild Ort Kurisches Haff Schweinsrücken 01.jpg|thumb|400px|right| Der Schweinsrücken bei [[Schmelz (Kr.Memel)|Schmelz]]. Rechts im Hintergrund die [[Kurische Nehrung]]. 2008]] | |||
==Allgemein== | ==Allgemein== | ||
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Aus dem Haffgrunde wurde bis zum Jahre '''1890''' von der Firma '''Stantien und Becker''' bei [[Schwarzort]] Bernstein gebaggert, in manchen Jahren bis zu 75.000 kg. Seit dieser Zeit hat der preußische Staat das Recht zum Baggern nicht mehr verpachtet, obwohl noch viel Bernstein im Haffgrunde liegen soll. Jetzt (1922) hat das [[Memelgebiet]] die Bernsteingewinnung einer Aktiengesellschaft übertragen, die gegenwärtig Baggerungsversuche unternimmt. Bei starker Strömung, besonders zur Zeit des Eisganges, reißt das Wasser den Bernstein mit und trägt ihn bis in die See hinein, wo er dann durch starke Westwinde mit dem auch aus dem Seegrunde stammenden Bernstein zusammen an den Strand geworfen wird. Dier Bernsteinsucher oder -fischer dürfen ihn nicht behalten, sondern sind verpflichtet, ihn an die Bernsteinankaufsstellen gegen Bezahlung abzuliefern. | Aus dem Haffgrunde wurde bis zum Jahre '''1890''' von der Firma '''Stantien und Becker''' bei [[Schwarzort]] Bernstein gebaggert, in manchen Jahren bis zu 75.000 kg. Seit dieser Zeit hat der preußische Staat das Recht zum Baggern nicht mehr verpachtet, obwohl noch viel Bernstein im Haffgrunde liegen soll. Jetzt (1922) hat das [[Memelgebiet]] die Bernsteingewinnung einer Aktiengesellschaft übertragen, die gegenwärtig Baggerungsversuche unternimmt. Bei starker Strömung, besonders zur Zeit des Eisganges, reißt das Wasser den Bernstein mit und trägt ihn bis in die See hinein, wo er dann durch starke Westwinde mit dem auch aus dem Seegrunde stammenden Bernstein zusammen an den Strand geworfen wird. Dier Bernsteinsucher oder -fischer dürfen ihn nicht behalten, sondern sind verpflichtet, ihn an die Bernsteinankaufsstellen gegen Bezahlung abzuliefern. | ||
<ref>'''MEYER''', Richard: Heimatkunde des Memelgebiets, Memel 1922, S.27-29</ref> | |||
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==Fischerei== | ==Fischerei== | ||
[[Bild:Bild_Kurisches_Haff_Fischerkähne017.jpg|thumb|350px| Die Fischerkähne am Strand des Kurischen Haffes übten auf zahlreiche Maler eine geradezu magische Anziehungskraft aus]] | |||
===Geschichtliches=== | ===Geschichtliches=== | ||
Was die Fischerei–Verhältnisse betrifft, so wurden diese zum ersten Mal geregelt durch die „Ordnung, welcher maßen es mit der Fischerey auf den Churischen Haabe ... gehalten werden soll“ v. 30. Januar '''1589'''. Darin kommt folgende merkwürdige Stelle vor: „Mit Schrilen, Singen und Ohlwadten (Aalwaden) soll keinem ohne Erlaubniß seines Ambtmanns zu fischen (doch durchaus niemanden im Strich oder fürn Ströhmen) gestattet, das Pumpen aber bey der Fischerey bey drey Marck Straff vermiedtet (vermieden) werden“. | Was die Fischerei–Verhältnisse betrifft, so wurden diese zum ersten Mal geregelt durch die „Ordnung, welcher maßen es mit der Fischerey auf den Churischen Haabe ... gehalten werden soll“ v. 30. Januar '''1589'''. Darin kommt folgende merkwürdige Stelle vor: „Mit Schrilen, Singen und Ohlwadten (Aalwaden) soll keinem ohne Erlaubniß seines Ambtmanns zu fischen (doch durchaus niemanden im Strich oder fürn Ströhmen) gestattet, das Pumpen aber bey der Fischerey bey drey Marck Straff vermiedtet (vermieden) werden“. | ||
Ferner wurde darin festgesetzt „wie theuer die Fische sollen gegeben und verkauft werden“. Am 20. März '''1640''' erschien eine „Neue Revidirte Haab- und Fischer-Ordnung des Hertzogthums Preußen“. Sie bestimmt, daß den Zins von der Fischerei im Amte [[Memel]] der Fischmeister zu [[Ruß]] jährlich von letzterem Amte empfangen und ans Amt Schaaken abliefern soll. „Weiln,“ heißt es „der liebe GOtt jetzo seinen Segen in der See-Fischerey wiederumb in Gnaden beweiset, daß die Fischer am Churischen Strande die Fische auch wol umb ein billiges dem Landmann können zukommen lassen, auch offt Beschwer einkommen, daß die Churen ihres Gefallens die Dorsch und andere Fische setzen und verkauffen,“ so werden Preise festgesetzt, wonach z.B. ein Schock Dorsche von Ostern bis Jacobi 12 Groschen, von Jacobi bis Michaelis „was etwan grober Fisch were, so ufm Hauschnur gefangen wird“ 15 Groschen, nach Michaelis aber 10 Groschen kosten sollte. Den Fang des Störs im Kurischen Haffe und längs des Seestrandes hatte der Kurfürst '''1685''' einem englischen Kaufmann, Johann '''Scarlet''', verpachtet, welcher sogar verlangte, daß die einheimischen Fischer ihm dabei „gegen billige Belohnung“ Beihilfe leisten sollten, während diese im Gegenteil ihm, wo sie konnten, Schaden zufügten und seine Garne in Stücken schnitten, sodaß Edicte von '''1691''', '''1694''', '''1696''' und '''1717''' exemplarische Strafen androhen mußten. | Ferner wurde darin festgesetzt „wie theuer die Fische sollen gegeben und verkauft werden“. Am 20. März '''1640''' erschien eine „Neue Revidirte Haab- und Fischer-Ordnung des Hertzogthums Preußen“. Sie bestimmt, daß den Zins von der Fischerei im Amte [[Memel]] der Fischmeister zu [[Ruß]] jährlich von letzterem Amte empfangen und ans Amt Schaaken abliefern soll. „Weiln,“ heißt es „der liebe GOtt jetzo seinen Segen in der See-Fischerey wiederumb in Gnaden beweiset, daß die Fischer am Churischen Strande die Fische auch wol umb ein billiges dem Landmann können zukommen lassen, auch offt Beschwer einkommen, daß die Churen ihres Gefallens die Dorsch und andere Fische setzen und verkauffen,“ so werden Preise festgesetzt, wonach z.B. ein Schock Dorsche von Ostern bis Jacobi 12 Groschen, von Jacobi bis Michaelis „was etwan grober Fisch were, so ufm Hauschnur gefangen wird“ 15 Groschen, nach Michaelis aber 10 Groschen kosten sollte. Den Fang des Störs im Kurischen Haffe und längs des Seestrandes hatte der Kurfürst '''1685''' einem englischen Kaufmann, Johann '''Scarlet''', verpachtet, welcher sogar verlangte, daß die einheimischen Fischer ihm dabei „gegen billige Belohnung“ Beihilfe leisten sollten, während diese im Gegenteil ihm, wo sie konnten, Schaden zufügten und seine Garne in Stücken schnitten, sodaß Edicte von '''1691''', '''1694''', '''1696''' und '''1717''' exemplarische Strafen androhen mußten. | ||
[[Bild:Bild Ort Nidden Italienblick.jpg|thumb|450 px|left|[[Nidden]] mit Italienblick und Aussicht auf das Kurische Haff.]] | |||
Erst nach 150 Jahren erschien am 2. Juni '''1792''' eine neue „Fischer-Ordnung für das Kurische Haff,“ und das „Ostpreußische Provinzialrecht“ (Berlin 1801) enthält auf Seite 9 bis 13 Bestimmungen über die Fischerei, darunter: „Störe darf sich kein Privat-Fischerei-Berechtigter zueignen, sondern er muß die etwa gestochenen oder gefangenen Störe an die Störpächter abliefern,“ und „Das Pumpen, Klonnen, Jagen, Klappern, Bullern und Steiern ist verboten. Bloß bei Befischung der Doben oder Tiefen in Saurum ist den [[Krakerort]]schen Fischern das Pumpen und Jagen erlaubt.“ Am 7. März '''1845''' erschien eine neue, vortreffliche Fischer-Ordnung für das Kurische Haff, an deren Stelle '''1874''' das allgemeine Fischerei-Gesetz für den preußischen Staat zur Geltung kam. | Erst nach 150 Jahren erschien am 2. Juni '''1792''' eine neue „Fischer-Ordnung für das Kurische Haff,“ und das „Ostpreußische Provinzialrecht“ (Berlin 1801) enthält auf Seite 9 bis 13 Bestimmungen über die Fischerei, darunter: „Störe darf sich kein Privat-Fischerei-Berechtigter zueignen, sondern er muß die etwa gestochenen oder gefangenen Störe an die Störpächter abliefern,“ und „Das Pumpen, Klonnen, Jagen, Klappern, Bullern und Steiern ist verboten. Bloß bei Befischung der Doben oder Tiefen in Saurum ist den [[Krakerort]]schen Fischern das Pumpen und Jagen erlaubt.“ Am 7. März '''1845''' erschien eine neue, vortreffliche Fischer-Ordnung für das Kurische Haff, an deren Stelle '''1874''' das allgemeine Fischerei-Gesetz für den preußischen Staat zur Geltung kam. | ||
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'''5''') [[Klischen]] Vorwerk, Privileg vom 11. Juli '''1647''' auf freie Fischerei in Haff und See.<br> | '''5''') [[Klischen]] Vorwerk, Privileg vom 11. Juli '''1647''' auf freie Fischerei in Haff und See.<br> | ||
'''6''') [[Schwarzort]], Kruggrundstück. Hier ist das Privileg 29. Juli '''1697''' ohne Fischereiberechtigung ertheilt, letztere aber durch Verjährung erworben.<br> | '''6''') [[Schwarzort]], Kruggrundstück. Hier ist das Privileg 29. Juli '''1697''' ohne Fischereiberechtigung ertheilt, letztere aber durch Verjährung erworben.<br> | ||
<ref>'''SEMBRITZKI''', Johannes: Geschichte des Kreises Memel, Memel 1918</ref> | |||
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==Eissegler== | |||
[[Bild:Bild_Kurisches_Haff_Eissegler015.jpg|thumb|500px|Eissegler mit ihren Yachten auf dem Kurischen Haff]] | |||
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===Andere Namen und Schreibweisen=== | |||
*[[Curisches Haffe]]<ref>Generalhufenschoß 1719-1766, Schulzenamt Memel, Hubenzahl 1719, Buch Nr. 3, Staatliches Archivlager, Göttingen, 1962</ref> | |||
==Quellen== | |||
<references/> | |||
[[Kategorie: Memelland]] | [[Kategorie: Memelland]] | ||
[[Kategorie:Landkarte zum Memelland]] | [[Kategorie:Landkarte zum Memelland]] |
Aktuelle Version vom 7. Februar 2012, 20:16 Uhr
Bitte beachten Sie auch unsere Datensammlung aller bisher erfassten Personen aus dem Memelland |
Allgemein
Das Kurische Haff hat als Binnengewässer süßes Wasser. Es ist 98 km lang und wird bis zu 45 km breit. An manchen Stellen ist es sehr flach; oft erreichen die Sandbänke sogar die Wasseroberfläche (Schweinsrücken bei Schmelz). Die Fischer können mit ihren Netzstangen auch ganz bequem den Grund erreichen.
Den auf dem Haff verkehrenden Dampfern wird eine Fahrtrinne freigehalten. Diese Dampfer vermitteln Sommer über den Verkehr zwischen Memel und den Nehrungsorten; sie fahren auch nach Ruß, Tilsit und die Memel hinauf bis zu dem benachbarten Litauen. Ein für alle Fahrzeuge gefährtliche Stelle ist die Windenburger Ecke.
Der nördliche Teil des Haffes heißt Memeler Tief. Diese ist an seiner schmalsten Stelle nur 400 m breit. Zu beiden Seiten des Tiefs sind 2000m lange Molen, die die Ausfahrt in die See vor Versanden schützen (1922).
Aus dem Haffgrunde wurde bis zum Jahre 1890 von der Firma Stantien und Becker bei Schwarzort Bernstein gebaggert, in manchen Jahren bis zu 75.000 kg. Seit dieser Zeit hat der preußische Staat das Recht zum Baggern nicht mehr verpachtet, obwohl noch viel Bernstein im Haffgrunde liegen soll. Jetzt (1922) hat das Memelgebiet die Bernsteingewinnung einer Aktiengesellschaft übertragen, die gegenwärtig Baggerungsversuche unternimmt. Bei starker Strömung, besonders zur Zeit des Eisganges, reißt das Wasser den Bernstein mit und trägt ihn bis in die See hinein, wo er dann durch starke Westwinde mit dem auch aus dem Seegrunde stammenden Bernstein zusammen an den Strand geworfen wird. Dier Bernsteinsucher oder -fischer dürfen ihn nicht behalten, sondern sind verpflichtet, ihn an die Bernsteinankaufsstellen gegen Bezahlung abzuliefern. [1]
Fischerei
Geschichtliches
Was die Fischerei–Verhältnisse betrifft, so wurden diese zum ersten Mal geregelt durch die „Ordnung, welcher maßen es mit der Fischerey auf den Churischen Haabe ... gehalten werden soll“ v. 30. Januar 1589. Darin kommt folgende merkwürdige Stelle vor: „Mit Schrilen, Singen und Ohlwadten (Aalwaden) soll keinem ohne Erlaubniß seines Ambtmanns zu fischen (doch durchaus niemanden im Strich oder fürn Ströhmen) gestattet, das Pumpen aber bey der Fischerey bey drey Marck Straff vermiedtet (vermieden) werden“. Ferner wurde darin festgesetzt „wie theuer die Fische sollen gegeben und verkauft werden“. Am 20. März 1640 erschien eine „Neue Revidirte Haab- und Fischer-Ordnung des Hertzogthums Preußen“. Sie bestimmt, daß den Zins von der Fischerei im Amte Memel der Fischmeister zu Ruß jährlich von letzterem Amte empfangen und ans Amt Schaaken abliefern soll. „Weiln,“ heißt es „der liebe GOtt jetzo seinen Segen in der See-Fischerey wiederumb in Gnaden beweiset, daß die Fischer am Churischen Strande die Fische auch wol umb ein billiges dem Landmann können zukommen lassen, auch offt Beschwer einkommen, daß die Churen ihres Gefallens die Dorsch und andere Fische setzen und verkauffen,“ so werden Preise festgesetzt, wonach z.B. ein Schock Dorsche von Ostern bis Jacobi 12 Groschen, von Jacobi bis Michaelis „was etwan grober Fisch were, so ufm Hauschnur gefangen wird“ 15 Groschen, nach Michaelis aber 10 Groschen kosten sollte. Den Fang des Störs im Kurischen Haffe und längs des Seestrandes hatte der Kurfürst 1685 einem englischen Kaufmann, Johann Scarlet, verpachtet, welcher sogar verlangte, daß die einheimischen Fischer ihm dabei „gegen billige Belohnung“ Beihilfe leisten sollten, während diese im Gegenteil ihm, wo sie konnten, Schaden zufügten und seine Garne in Stücken schnitten, sodaß Edicte von 1691, 1694, 1696 und 1717 exemplarische Strafen androhen mußten.
Erst nach 150 Jahren erschien am 2. Juni 1792 eine neue „Fischer-Ordnung für das Kurische Haff,“ und das „Ostpreußische Provinzialrecht“ (Berlin 1801) enthält auf Seite 9 bis 13 Bestimmungen über die Fischerei, darunter: „Störe darf sich kein Privat-Fischerei-Berechtigter zueignen, sondern er muß die etwa gestochenen oder gefangenen Störe an die Störpächter abliefern,“ und „Das Pumpen, Klonnen, Jagen, Klappern, Bullern und Steiern ist verboten. Bloß bei Befischung der Doben oder Tiefen in Saurum ist den Krakerortschen Fischern das Pumpen und Jagen erlaubt.“ Am 7. März 1845 erschien eine neue, vortreffliche Fischer-Ordnung für das Kurische Haff, an deren Stelle 1874 das allgemeine Fischerei-Gesetz für den preußischen Staat zur Geltung kam.
Von den alten, auf Privilegien beruhenden Fischereigerechtigkeiten bestehen heute noch folgende sechs:
1) Schwenzeln für das Kruggrundstück, Privileg von 1509 zur Hechtfischerei.
2) Schäferei, Privileg von 1519 für den 1798 von Carwaiten infolge dessen Versandung dorthin verlegten Krug zu Kölm. Rechten auf freie Fischerei in Haff und See.
3) Adlig Götzhöfen, Privileg vom 13. Januar 1578 auf freie Fischerei in Haff und See.
4) Nidden für das Kruggrundstück, Privileg vom 12. Juli 1610 auf freie Fischerei.
5) Klischen Vorwerk, Privileg vom 11. Juli 1647 auf freie Fischerei in Haff und See.
6) Schwarzort, Kruggrundstück. Hier ist das Privileg 29. Juli 1697 ohne Fischereiberechtigung ertheilt, letztere aber durch Verjährung erworben.
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Eissegler
Andere Namen und Schreibweisen