Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/800: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 15:21 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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Die sämmtlichen in den drei Provinzen des Großherzogthums bestehenden directen Steuern und indirecten Abgaben sollen, sowie solche durch die vorliegenden Gesetze und Verordnungen bestimmt sind, in Gemäßheit des Gesetzes vom 24. laufenden Monats für die ersten 6 Monate des Jahres 1854 forterhoben werden.
Nach §. 1. des Finanzgesetzes vom 29. Dezember 1852 soll an directen Steuern der Betrag von acht und einem halben Kreuzer auf den Gulden Normalsteuerkapital ausgeschlagen und erhoben werden.
Hiernach berechnet sich die Totalsumme der directen Steuern - mit Ausschluß der von den Steuerpflichtigen in dem Condominat Kürnbach zu zahlenden ständigen Steuer von 108 fl. - , da die Summe sämmtlicher Normalsteuerkapitalien im Großherzogthum für das Jahr 1854 14,662,646 fl. beträgt, auf
welche nach Maasgabe der auf die einzelnen Steuerbezirke kommenden Personal-, Gewerb- und Grundsteuerkapitalien auf diese Bezirke, wie folgt, vertheilt werden: