Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/485: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 15:03 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 31.
Darmstadt am 18. Juli 1853.


Inhalt: 1) Verordnung, die Vertretung der Partheien bei den Handels-, Friedens- und Polizeigerichten der Provinz Rheinhessen betr. - 2) Verordnung, die Aufnahme der israelitischen Elementarlehrer in das Schullehrer-Wittwen-Institut betr. - 3) Bekanntmachung, die Wahlen des Gemeinderaths betr. - 4) Bekanntmachung, die Bestätigung von Stiftungen und Vermächtnissen betr. - 5) Bekanntmachung, die Verbreitung der Zeitschrift: "Volksfreund für das mittlere Deutschland" betr. - 6) Bekanntmachung, die Erhebung einer nachträglichen Umlage II. Classe in der Gemeinde Heidesheim pro 1853 betr. - 7) Bekanntmachung, die Erhebung einer Umlage zur Bestreitung von Wegbau- und sonstigen Kosten für 1853/55 in der Gemarkung Unterdiebach, Kreises Büdingen, betr. - 8) Abwesenheitserklärung. - 9) Dienstnachrichten. - 10) Charakterertheilungen. - 11) Dienstentlassung. - 12) Zurücknahme eines Patents. - 13) Versetzungen in den Ruhestand. - 14) Concurrenzeröffnung. - 15) Sterbfälle.


Verordnung,
die Vertretung der Partheien bei den Handels-, Friedens- und Polizeigerichten der Provinz Rheinhessen betreffend.
LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Da es die Würde der Gerichte gleichwie die Rechtssicherheit der prozeßführenden Partheien dringend erheischt, daß auch bei denjenigen Gerichten Unserer Provinz Rheinhessen, bei welchen die Dienstverrichtung der Advocat-Anwälte als solcher ausgeschlossen sind, nur solche Personen berufsmäßig als Bevollmächtigte oder Beistände erscheinen, welche den Gerichten oder dem Publicum für ihre Unbescholtenheit und Zuverlässigkeit eine genügende Bürgschaft gewähren, so haben Wir verordnet und verordnen hierdurch, wie folgt:

§. 1.

Unser Ministerium der Justiz wird eine dem Bedürfnisse entsprechende Anzahl von Personen bezeichnen, die berechtigt sein sollen, bei Unserem Handelsgerichte zu Mainz und bei Unserem Bezirksgerichte zu Alzey in den Fällen, in welchen Letzteres als Handelsgericht erkennt, neben den Advocat-Anwälten, oder bei Unseren Friedens- und Polizeigerichten der Provinz Rheinhessen als Bevollmächtigte oder Beistände berufsmäßig aufzutreten.
Diese Berechtigung ist nur solchen Individuen zu ertheilen, von deren Unbescholtenheit und Zuverlässigkeit Unser Ministerium der Justiz sich hinlänglich überzeugt haben wird.