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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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und Verordnungen über indirecte Auflagen in der Provinz Rheinhessen betr., vorgeschrieben ist.
In allen Contraventionsfällen steht es jedoch dem Contravenienten frei, die Contravention nach der Verordnung vom 22. Januar 1829 auf administrativem Wege zu erledigen.
Sämmtliche Erkenntnisse in Contraventions-Fällen, ohne Unterschied, ob sie absolutorisch oder condemnatorisch sind, sollen von den Gerichten den Kammer-Anwälten der Provinz mitgetheilt werden. Diesen sollen sowohl gegen völlig absolutorische, als wie gegen solche Erkenntnisse, in welchen aus zu gelinde Strafen erkannt worden ist, die gesetzlichen Rechtsmittel zustehen.
Den betreffenden Justizbehörden wird die möglichst schnelle Entscheidung aller Contraventionssachen gegen die Vorschriften dieser Verordnung andurch besonders befohlen.
- Denunciantenantheil.
Von allen, nach den vorstehenden Strafbestimmungen stattgefundenen und zum Vortheil der Verwaltung vollzogenen Confiscationen und allen wirklich eingehenden Strafen, mit Ausnahme der nach §. 92 erkannten, erhält der Angeber die Hälfte.
- Vollzugstermin.
Gegenwärtige Verordnung tritt in dem ganzen Großherzogthum mit dem 1. August 1853 in Kraft, und es sind von diesem Zeitpunkt an die dermalen bestehenden Verordnungen vom 20. September 1842 und 25. September 1848, die Erhebung und Controlirung der inneren Abgaben von Getränken betreffend, aufgehoben.
- Darmstadt am 18. Juni 1853.
(L. S.)
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- F. v. Schenck.