Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/441: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 14:21 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 37.
§. 14.

Die Glocke jedes Gasometers muß durch eine Leitvorrichtung in solcher Lage erhalten werden, daß sie sich bei ihrer Bewegung von der senkrechten Linie niemals entfernen kann. Ueber dem Gasometer sind drei horizontale Balken oder Eisenstäbe in solcher Höhe anzubringen, daß sie den höchst zulässigen Stand desselben limitiren.

§. 15.

Die für Röhrengas bestimmten Gasometer müssen mit einem Manometer versehen seyn, an welchem die Größe der Spannung des Gases ersichtlich ist.

§. 16.

Gasometer, welche über 1500 Cubikfuß Großherzogl. Hess. Maßes Gas enthalten und entweder in besonderen Gebäuden oder im Freien stehen, müssen durch Blitzableiter vor Zerstörung durch Blitzschlag gesichert seyn. Bei im Freien aufgestellten Gasometern müssen die Auffangstangen dieselben bei ihrem höchsten Stande wenigstens in einer solchen Höhe überragen, welche ihrem horizontalen Abstand von dem entferntesten Punkte des Gasometers gleich ist. Zwischen den Auffangstangen, den Gasometerglocken, dem Wasser, in welches diese letzteren eintauchen und dem feuchten Boden muß eine leitende Verbindung, unter Beobachtung aller gewöhnlichen Vorsichtsmaßregeln, hergestellt seyn.

§. 17.

Die Räume, in welchen Gasometer sich befinden, müssen möglichst gut ventilirt seyn. Die zu diesem Zwecke vorhandenen Oeffnungen dürfen niemals vollständig, sondern nur mit Jalousien, Gittern u. s. w. geschlossen seyn. Vorzüglich ist hierbei darauf zu sehen, daß eine entsprechende Anzahl von Oeffnungen möglichst nahe an der Decke und andere am Fußboden des fraglichen Raumes angebracht werden. In den Fällen, wo letzteres nicht möglich erscheint, bleibt es der Verwaltungsbehörde überlassen, nach eingeholtem Gutachten der technischen Behörde, diejenigen Anordnungen zu treffen, welche geeignet erscheinen, der Gefahr, welche mit der etwaigen Anhäufung von Gas in solchen Räumen verknüpft ist, vorzubeugen.

§. 18.

Solche Räume zur Aufstellung der Gasometer, bei welchen eine genügende Ventilation nicht erzielt werden kann, worüber die Verwaltungsbehörde, nach eingeholtem Gutachten der technischen Behörde, in jedem einzelnen Falle zu entscheiden hat, dürfen mit keinem anderen Lichte als mit der Davy’schen Sicherheitslampe betreten werden.

Darmstadt, den 30. October 1851.
Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern.
v. Dalwigk.
v. Lehmann.