Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/440: Unterschied zwischen den Versionen
(automatisch angelegt) |
K (Automatic page editing) |
||
(Eine dazwischenliegende Version von einem anderen Benutzer wird nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851|439|440|441| | {{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851|439|440|441|korrigiert}} | ||
<center>'''No. 37.'''</center> | |||
<center>§. 8.</center> | |||
Das ammoniakalische Wasser, der Theer, sowie alle zum Reinigen benutzten Stoffe dürfen nur in gut verschlossenen Gefäßen aus dem Fabrikraum weggebracht werden. | |||
<center>§. 9.</center> | |||
Es ist alles das zu vermeiden, was zur Vermehrung, und sind alle Vorrichtungen zu treffen, welche zur Verminderung von Rauch oder Geruch in der Umgebung der Fabrik beitragen können. | |||
<center>§. 10.</center> | |||
Gasometer, welche mehr als 1500 Cubikfuß Großherzogl. Hess. Maßes enthalten, müssen von den zur Anstalt gehörigen oder benachbarten Gebäuden gänzlich isolirt angelegt werden.<br />Ueber die Zulässigkeit der Anlage von Gasometern in Kellern wird in jedem besonderen Falle die betreffende Verwaltungsbehörde, nach Anhörung des Gutachtens Sachverständiger, entscheiden. Solche Keller müssen entweder ausschließlich für die Gasometer bestimmt oder diese in einem besonderen gemauerten Raume eingeschlossen seyn. In beiden Fällen ist für gehörige Ventilation durch Anbringen von Oeffnungen am unteren und obersten Theile des den Gasometer einschließenden Raumes zu sorgen. | |||
<center>§. 11.</center> | |||
Die steinernen Wasserbehälter für die Gasometer müssen aus vollkommen wasserdichtem Traßmauerwerk hergestellt seyn. Die aus Holz gefertigten Behälter müssen, wenn sie über zehn Fuß Durchmesser haben und nicht im Freien aufgestellt sind, in einer dicht gemauerten Grube angebracht werden. Die Wände der gemauerten Wasserbehälter müssen mindestens von gleicher Dicke seyn, als ihre Höhe über dem Boden beträgt. Im Falle sie nicht wenigstens drei Fuß über den Boden sich erheben, sind dieselben mit einem Geländer zu umgeben. | |||
<center>§. 12.</center> | |||
Hölzerne Wasserbehälter müssen aus genügend starkem Holz, am besten aus Eichenholz, gefertigt und mit starken eisernen Reifen umgeben seyn. Im Falle nicht besondere Umstände es verhindern, sollen dieselben die cylindrische Form erhalten. Wo diese Form wegen der Oertlichkeit nicht anwendbar ist, muß eine andere hinlänglich feste Construction, über deren Zulässigkeit die Verwaltungsbehörde, nach eingeholtem Gutachten der technischen Behörde, zu erkennen hat, gewählt werden. | |||
<center>§. 13.</center> | |||
Die Glocken der Gasometer werden am zweckmäßigsten aus Eisenblech gefertigt. Wenns dieselben aus Zinkblech gefertigt werden, so muß dieses bei Gasbehältern, welche über 6 Fuß im Durchmesser haben, in solcher Stärke angewendet werden, daß der Hessische Quadratfuß des Zinkblechs 3/4 Pfund wiegt. Gasometer, welche diese Größe übersteigen, müssen überdies mit einem Gerippe, welches an der inneren oder äußeren Fläche derselben angebracht seyn kann, versehen werden. |
Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 14:21 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ Alphabetisches Namensregister: ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ | |
<<<Vorherige Seite [439] |
Nächste Seite>>> [441] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Das ammoniakalische Wasser, der Theer, sowie alle zum Reinigen benutzten Stoffe dürfen nur in gut verschlossenen Gefäßen aus dem Fabrikraum weggebracht werden.
Es ist alles das zu vermeiden, was zur Vermehrung, und sind alle Vorrichtungen zu treffen, welche zur Verminderung von Rauch oder Geruch in der Umgebung der Fabrik beitragen können.
Gasometer, welche mehr als 1500 Cubikfuß Großherzogl. Hess. Maßes enthalten, müssen von den zur Anstalt gehörigen oder benachbarten Gebäuden gänzlich isolirt angelegt werden.
Ueber die Zulässigkeit der Anlage von Gasometern in Kellern wird in jedem besonderen Falle die betreffende Verwaltungsbehörde, nach Anhörung des Gutachtens Sachverständiger, entscheiden. Solche Keller müssen entweder ausschließlich für die Gasometer bestimmt oder diese in einem besonderen gemauerten Raume eingeschlossen seyn. In beiden Fällen ist für gehörige Ventilation durch Anbringen von Oeffnungen am unteren und obersten Theile des den Gasometer einschließenden Raumes zu sorgen.
Die steinernen Wasserbehälter für die Gasometer müssen aus vollkommen wasserdichtem Traßmauerwerk hergestellt seyn. Die aus Holz gefertigten Behälter müssen, wenn sie über zehn Fuß Durchmesser haben und nicht im Freien aufgestellt sind, in einer dicht gemauerten Grube angebracht werden. Die Wände der gemauerten Wasserbehälter müssen mindestens von gleicher Dicke seyn, als ihre Höhe über dem Boden beträgt. Im Falle sie nicht wenigstens drei Fuß über den Boden sich erheben, sind dieselben mit einem Geländer zu umgeben.
Hölzerne Wasserbehälter müssen aus genügend starkem Holz, am besten aus Eichenholz, gefertigt und mit starken eisernen Reifen umgeben seyn. Im Falle nicht besondere Umstände es verhindern, sollen dieselben die cylindrische Form erhalten. Wo diese Form wegen der Oertlichkeit nicht anwendbar ist, muß eine andere hinlänglich feste Construction, über deren Zulässigkeit die Verwaltungsbehörde, nach eingeholtem Gutachten der technischen Behörde, zu erkennen hat, gewählt werden.
Die Glocken der Gasometer werden am zweckmäßigsten aus Eisenblech gefertigt. Wenns dieselben aus Zinkblech gefertigt werden, so muß dieses bei Gasbehältern, welche über 6 Fuß im Durchmesser haben, in solcher Stärke angewendet werden, daß der Hessische Quadratfuß des Zinkblechs 3/4 Pfund wiegt. Gasometer, welche diese Größe übersteigen, müssen überdies mit einem Gerippe, welches an der inneren oder äußeren Fläche derselben angebracht seyn kann, versehen werden.