Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/246: Unterschied zwischen den Versionen

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==<center>'''Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.'''</center>==
 
<center>'''No. 23.'''</center>
 
 
:10) Feiner Korb- und Holzflechterarbeit ohne Unterschied, und von Fournieren mit eingelegter Arbeit, beim Eingange 10 Rthlr. oder 17 fl. 30 kr. vom Zenrnert (Pos. 12. Holz etc.);
:11) Waaren aus Schildpatt; metallenen Häkelnadeln (ohne Griffen) und gefaßten Brillen aller Art, beim Eingange 50 Rthlr. oder 87 fl. 30 kr. vom Zentner (Pos. 20. Kurze Waaren etc.);
:12) Gummiplatten, beim Eingange 6 Rthlr. oder 10 fl. 30 kr. vom Zentner (Pos. 21. Leder etc.);
:13) Gummifabrikaten außer Verbindung mit anderen Materialien:
::a) nicht lackirten, beim Eingange 10 Rthlr. oder 17 fl. 30 kr. vom Zentner,
::b) lackirten, beim Eingange 22 Rthlr. oder 38 fl. 30 kr. vom Zentner (Pos. 21. Leder etc.);
:14) Lichten (Talg-, Wachs-, Wallrath- und Stearin-), beim Eingange 6 Rthlr. oder 10 fl. 30 kr. vom Zentner (Pos. 23 Lichte etc.);
:15) Cigarren und Schnupftabak, beim Eingange 20 Rthlr. oder 35 fl. vom Zentner (Pos. 25. Material- etc. Waaren);
:16) Mühlsteinen mit eisernen Reifen ohne Unterschied des Transportes, beim Eingange von einem Stück 3 Rthlr. oder 5 fl. 15 kr. (Pos. 33. Steine);
:17) Bast- und Strohhüten, ohne Unterschied, beim Eingange 50 Rthlr. oder 87 fl. 30 kr. vom Zentner (Pos. 35. Stroh- etc. Waaren);
:18) Wachstafft, beim Eingange 11 Rthlr. oder 19 fl. 15 kr. vom Zentner (Pos. 40. Wachsleinwand etc.).
 
<center>{{Sperrschrift|B. In den Tarasätzen.}}</center>
I. An Tara wird bewilligt für:
:1) Bier etc. (Pos. 25. a) in Ueberfässern, 11 Pfund vom Zentner Bruttogewicht;
:2) Cigarren (Pos. 25. v. 2. β), außer der Tara für die äußere Umschließung eine Zusatztara von 12 Pfund, wenn solche in Pappkästchen verpackt sind;
:3) Zucker-, Brod- und Hut-, Kandis-, Bruch- und Lumpen- und weißen gestoßenen Zucker (Pos. 25. x 1. α.) in Körben, 7 Pfund vom Zentner Bruttogewicht.
II. Die Tara wird herabgesetzt bei:
:Kaffee, rehem etc. (Pos. 25 m.) in Ballen und Säcken, auf 3 Pfund vom Zentner Bruttogewicht.
 
<center>{{Sperrschrift|C. In der Bezeichnung und Beschreibung der ein- oder ausgangs-zollpflichtigen Gegenstände.}}</center>
:1) Bei Pos. 4. b. "{{Sperrschrift|feine Bürstenbinder- etc. Waaren}}" und 12 f. "{{Sperrschrift|feine Holzwaaren}}" sind die in Parenthese stehenden Worte: " mit Ausnahme von edlen Metallen, feinen Metallgemischen, Bronce, Perlmutter, echten Perlen, Korallen oder

Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 14:10 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.

No. 23.


10) Feiner Korb- und Holzflechterarbeit ohne Unterschied, und von Fournieren mit eingelegter Arbeit, beim Eingange 10 Rthlr. oder 17 fl. 30 kr. vom Zenrnert (Pos. 12. Holz etc.);
11) Waaren aus Schildpatt; metallenen Häkelnadeln (ohne Griffen) und gefaßten Brillen aller Art, beim Eingange 50 Rthlr. oder 87 fl. 30 kr. vom Zentner (Pos. 20. Kurze Waaren etc.);
12) Gummiplatten, beim Eingange 6 Rthlr. oder 10 fl. 30 kr. vom Zentner (Pos. 21. Leder etc.);
13) Gummifabrikaten außer Verbindung mit anderen Materialien:
a) nicht lackirten, beim Eingange 10 Rthlr. oder 17 fl. 30 kr. vom Zentner,
b) lackirten, beim Eingange 22 Rthlr. oder 38 fl. 30 kr. vom Zentner (Pos. 21. Leder etc.);
14) Lichten (Talg-, Wachs-, Wallrath- und Stearin-), beim Eingange 6 Rthlr. oder 10 fl. 30 kr. vom Zentner (Pos. 23 Lichte etc.);
15) Cigarren und Schnupftabak, beim Eingange 20 Rthlr. oder 35 fl. vom Zentner (Pos. 25. Material- etc. Waaren);
16) Mühlsteinen mit eisernen Reifen ohne Unterschied des Transportes, beim Eingange von einem Stück 3 Rthlr. oder 5 fl. 15 kr. (Pos. 33. Steine);
17) Bast- und Strohhüten, ohne Unterschied, beim Eingange 50 Rthlr. oder 87 fl. 30 kr. vom Zentner (Pos. 35. Stroh- etc. Waaren);
18) Wachstafft, beim Eingange 11 Rthlr. oder 19 fl. 15 kr. vom Zentner (Pos. 40. Wachsleinwand etc.).
B. In den Tarasätzen.

I. An Tara wird bewilligt für:

1) Bier etc. (Pos. 25. a) in Ueberfässern, 11 Pfund vom Zentner Bruttogewicht;
2) Cigarren (Pos. 25. v. 2. β), außer der Tara für die äußere Umschließung eine Zusatztara von 12 Pfund, wenn solche in Pappkästchen verpackt sind;
3) Zucker-, Brod- und Hut-, Kandis-, Bruch- und Lumpen- und weißen gestoßenen Zucker (Pos. 25. x 1. α.) in Körben, 7 Pfund vom Zentner Bruttogewicht.

II. Die Tara wird herabgesetzt bei:

Kaffee, rehem etc. (Pos. 25 m.) in Ballen und Säcken, auf 3 Pfund vom Zentner Bruttogewicht.
C. In der Bezeichnung und Beschreibung der ein- oder ausgangs-zollpflichtigen Gegenstände.
1) Bei Pos. 4. b. "feine Bürstenbinder- etc. Waaren" und 12 f. "feine Holzwaaren" sind die in Parenthese stehenden Worte: " mit Ausnahme von edlen Metallen, feinen Metallgemischen, Bronce, Perlmutter, echten Perlen, Korallen oder