Westfälische Frei- und Femgerichte/42: Unterschied zwischen den Versionen
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kann.“ Mit dem Hofe wird der Kaiser eine alte Malstätte übernommen haben, der darauf Sitz eines Freigerichts wurde. Daß der Monarch geneigt sein konnte, dem Gerichte auf dem Hofe, der als eine seiner Hauptbesitzungen in Westfalen angesehen werden darf, Vorzüge einzuräumen, wird zugegeben werden. In einem Diplom von 785 oder 791 wird der Vorrang des Dortmunder Freistuhls auch anerkannt. Die Unechtheit des Dokuments ist zwar in neuerer Zeit nachgewiesen. Jedenfalls rührte das Dokument aus einer frühen Zeit her; die darin der Stadt verliehenen Rechte wurden ja schon im 12. Jahrh. von deutschen Kaisern, welche die Echtheit nicht in Zweifel zogen, bestätigt. Zu den bestätigten gehören mit die Vorrechte des Dortmunder Freistuhls. Diese müssen also auch schon in früherer Zeit bestanden haben, entweder von einem Machthaber förmlich verliehen, oder, was weniger wahrscheinlich, von den übrigen Gerichten freiwillig eingeräumt sein. Genug, daß der Dortmunder Freistuhl bis zu Ende des 14. Jahrh. vor anderen in Ansehen stand.<span id="ref_13">[[<noinclude>Westfälische Frei- und Femgerichte/51</noinclude>#fussnote_13|<sup>13)</sup>]]</span> Der gewöhnliche Name desselben war: Freistuhl auf des Königshofe unter der Linde (<tt>de vrystohl op des Koniges howe under de Linde</tt>), – des Königs Kammer, des heiligen Reichs oberste Kammer, des heiligen Reiches heimliche Acht und Kammer etc. Aus ganz Deutschland konnte nach Dortmund appellirt werden. (Wigand a. a. O. 204.) | kann.“ Mit dem Hofe wird der Kaiser eine alte Malstätte übernommen haben, der darauf Sitz eines Freigerichts wurde. Daß der Monarch geneigt sein konnte, dem Gerichte auf dem Hofe, der als eine seiner Hauptbesitzungen in Westfalen angesehen werden darf, Vorzüge einzuräumen, wird zugegeben werden. In einem Diplom von 785 oder 791 wird der Vorrang des Dortmunder Freistuhls auch anerkannt. Die Unechtheit des Dokuments ist zwar in neuerer Zeit nachgewiesen. Jedenfalls rührte das Dokument aus einer frühen Zeit her; die darin der Stadt verliehenen Rechte wurden ja schon im 12. Jahrh. von deutschen Kaisern, welche die Echtheit nicht in Zweifel zogen, bestätigt. Zu den bestätigten gehören mit die Vorrechte des Dortmunder Freistuhls. Diese müssen also auch schon in früherer Zeit bestanden haben, entweder von einem Machthaber förmlich verliehen, oder, was weniger wahrscheinlich, von den übrigen Gerichten freiwillig eingeräumt sein. Genug, daß der Dortmunder Freistuhl bis zu Ende des 14. Jahrh. vor anderen in Ansehen stand.<span id="ref_13">[[<noinclude>Westfälische Frei- und Femgerichte/51</noinclude>#fussnote_13|<sup>13)</sup>]]</span> Der gewöhnliche Name desselben war: Freistuhl auf des Königshofe unter der Linde (<tt>de vrystohl op des Koniges howe under de Linde</tt>), – des Königs Kammer, des heiligen Reichs oberste Kammer, des heiligen Reiches heimliche Acht und Kammer etc. Aus ganz Deutschland konnte nach Dortmund appellirt werden. (Wigand a. a. O. 204.) | ||
{{ | {{Femgerichte Paragraph|39}} Der Dortmunder Freistuhl ist bekanntlich noch vorhanden. In neuerer Zeit drohte ihre Vernichtung; er liegt nämlich gerade da, wo die bedeutenden Bahnhöfe der Köln-Mindener und Bergisch-Märkischen Eisenbahn dicht nebeneinander angelegt wurden. Er ist aber glücklicherweise erhalten. Man sieht eine Erhöhung mit der s. g. Vemlinde, unter demselben den Tisch und |
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kann.“ Mit dem Hofe wird der Kaiser eine alte Malstätte übernommen haben, der darauf Sitz eines Freigerichts wurde. Daß der Monarch geneigt sein konnte, dem Gerichte auf dem Hofe, der als eine seiner Hauptbesitzungen in Westfalen angesehen werden darf, Vorzüge einzuräumen, wird zugegeben werden. In einem Diplom von 785 oder 791 wird der Vorrang des Dortmunder Freistuhls auch anerkannt. Die Unechtheit des Dokuments ist zwar in neuerer Zeit nachgewiesen. Jedenfalls rührte das Dokument aus einer frühen Zeit her; die darin der Stadt verliehenen Rechte wurden ja schon im 12. Jahrh. von deutschen Kaisern, welche die Echtheit nicht in Zweifel zogen, bestätigt. Zu den bestätigten gehören mit die Vorrechte des Dortmunder Freistuhls. Diese müssen also auch schon in früherer Zeit bestanden haben, entweder von einem Machthaber förmlich verliehen, oder, was weniger wahrscheinlich, von den übrigen Gerichten freiwillig eingeräumt sein. Genug, daß der Dortmunder Freistuhl bis zu Ende des 14. Jahrh. vor anderen in Ansehen stand.13) Der gewöhnliche Name desselben war: Freistuhl auf des Königshofe unter der Linde (de vrystohl op des Koniges howe under de Linde), – des Königs Kammer, des heiligen Reichs oberste Kammer, des heiligen Reiches heimliche Acht und Kammer etc. Aus ganz Deutschland konnte nach Dortmund appellirt werden. (Wigand a. a. O. 204.)
§ 39. Der Dortmunder Freistuhl ist bekanntlich noch vorhanden. In neuerer Zeit drohte ihre Vernichtung; er liegt nämlich gerade da, wo die bedeutenden Bahnhöfe der Köln-Mindener und Bergisch-Märkischen Eisenbahn dicht nebeneinander angelegt wurden. Er ist aber glücklicherweise erhalten. Man sieht eine Erhöhung mit der s. g. Vemlinde, unter demselben den Tisch und