Westfälische Frei- und Femgerichte/29: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K (kursiv)
K (Vorlageneinbindung)
 
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt)
Zeile 2: Zeile 2:
Dann erhielt gewöhnlich der Freistuhl in Dortmund den Auftrag, in der Sache zu entscheiden. (Usener a. a. O. S. 47).
Dann erhielt gewöhnlich der Freistuhl in Dortmund den Auftrag, in der Sache zu entscheiden. (Usener a. a. O. S. 47).


{{NE}}'''<span id="paragraph_22">§ 22.</span>''' Einer Schrift, überschrieben „Etliche Rechte von den Freienstülen“ zufolge waren die Freigerichte auch berechtigt, ''freies Geleit'' zu ertheilen. (Usener a. a. O. S. 138).
{{Femgerichte Paragraph|22}} Einer Schrift, überschrieben „Etliche Rechte von den Freienstülen“ zufolge waren die Freigerichte auch berechtigt, ''freies Geleit'' zu ertheilen. (Usener a. a. O. S. 138).


{{NE}}'''<span id="paragraph_23">§ 23.</span>''' Die Gerichtskosten (Sporteln)<ref group="GWR" name="Sporteln">''Siehe {{Wikipedia-Link|Sporteln}}''</ref> bei den Freigerichten scheinen hoch bestimmt gewesen zu sein. Für einen 1438 am Stuhl in Dortmund erwirkten Brief waren 30 Gulden zu zahlen. (Usener a. a. O. S. 100). Wer gegen das Gericht bruchfällig wurde, oder einer Ladung nicht Folge leistete, mußte 60 Schillinge Strafe zahlen. Die Zahlung wurde solchen, die ihre Armuth beschworen, erlassen.
{{Femgerichte Paragraph|23}} Die Gerichtskosten (Sporteln){{GWR|Siehe {{Wikipedia-Link|Sporteln}}|Sporteln}} bei den Freigerichten scheinen hoch bestimmt gewesen zu sein. Für einen 1438 am Stuhl in Dortmund erwirkten Brief waren 30 Gulden zu zahlen. (Usener a. a. O. S. 100). Wer gegen das Gericht bruchfällig wurde, oder einer Ladung nicht Folge leistete, mußte 60 Schillinge Strafe zahlen. Die Zahlung wurde solchen, die ihre Armuth beschworen, erlassen.


{{NE}}'''<span id="paragraph_24">§ 24.</span>''' Die Freigerichte nahmen, wie schon bemerkt, die Gerichtsbarkeit über alle zum deutschen Reiche gehörenden Länder in Anspruch. Verschiedene dem Usener'schen Werke S. 144 f. beigefügten Urkunden ergeben, daß sie solche auch faktisch ausübten. Die einzelnen Fälle können hier nicht angeführt werden. Anführen wollen wir nur, daß der Freistuhl zu Wünnenberg (im Paderborn'schen) 1470 sogar dem Kaiser Friedrich IV. und seinem Kanzler eine Ladung zusandte, welche die Warnung enthielt: „<tt>Ihr kommt oder nicht, so muss das Gericht seinen Gang haben, wie es sich nach Friestulsrecht gebüret. Hiernach wissen Euer kaiserlichen Gnaden sich zu richten und rathen wir Euer Kaiserlichen Gnaden, es dazu nicht kommen zu lassen.</tt>“ Dieser war schon eine Ladung vorhergegangen, in welcher dem Kaiser bedeutet wurde „<tt>er werde, wenn er nicht erschiene, für einen ungehorsamen Kaiser gehalten werden.</tt>“ (Wigand<noinclude>
{{Femgerichte Paragraph|24}} Die Freigerichte nahmen, wie schon bemerkt, die Gerichtsbarkeit über alle zum deutschen Reiche gehörenden Länder in Anspruch. Verschiedene dem Usener'schen Werke S. 144 f. beigefügten Urkunden ergeben, daß sie solche auch faktisch ausübten. Die einzelnen Fälle können hier nicht angeführt werden. Anführen wollen wir nur, daß der Freistuhl zu Wünnenberg (im Paderborn'schen) 1470 sogar dem Kaiser Friedrich IV. und seinem Kanzler eine Ladung zusandte, welche die Warnung enthielt: „<tt>Ihr kommt oder nicht, so muss das Gericht seinen Gang haben, wie es sich nach Friestulsrecht gebüret. Hiernach wissen Euer kaiserlichen Gnaden sich zu richten und rathen wir Euer Kaiserlichen Gnaden, es dazu nicht kommen zu lassen.</tt>“ Dieser war schon eine Ladung vorhergegangen, in welcher dem Kaiser bedeutet wurde „<tt>er werde, wenn er nicht erschiene, für einen ungehorsamen Kaiser gehalten werden.</tt>“ (Wigand<noinclude>


{{ReferencesGWR}}</noinclude>
{{ReferencesGWR}}</noinclude>

Aktuelle Version vom 23. Januar 2012, 19:34 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Westfälische Frei- und Femgerichte
<<<Vorherige Seite
[28]
Nächste Seite>>>
[30]
Datei:Westf-Frei-und-Femgerichte.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Dann erhielt gewöhnlich der Freistuhl in Dortmund den Auftrag, in der Sache zu entscheiden. (Usener a. a. O. S. 47).

      § 22. Einer Schrift, überschrieben „Etliche Rechte von den Freienstülen“ zufolge waren die Freigerichte auch berechtigt, freies Geleit zu ertheilen. (Usener a. a. O. S. 138).

      § 23. Die Gerichtskosten (Sporteln)[GWR 1] bei den Freigerichten scheinen hoch bestimmt gewesen zu sein. Für einen 1438 am Stuhl in Dortmund erwirkten Brief waren 30 Gulden zu zahlen. (Usener a. a. O. S. 100). Wer gegen das Gericht bruchfällig wurde, oder einer Ladung nicht Folge leistete, mußte 60 Schillinge Strafe zahlen. Die Zahlung wurde solchen, die ihre Armuth beschworen, erlassen.

      § 24. Die Freigerichte nahmen, wie schon bemerkt, die Gerichtsbarkeit über alle zum deutschen Reiche gehörenden Länder in Anspruch. Verschiedene dem Usener'schen Werke S. 144 f. beigefügten Urkunden ergeben, daß sie solche auch faktisch ausübten. Die einzelnen Fälle können hier nicht angeführt werden. Anführen wollen wir nur, daß der Freistuhl zu Wünnenberg (im Paderborn'schen) 1470 sogar dem Kaiser Friedrich IV. und seinem Kanzler eine Ladung zusandte, welche die Warnung enthielt: „Ihr kommt oder nicht, so muss das Gericht seinen Gang haben, wie es sich nach Friestulsrecht gebüret. Hiernach wissen Euer kaiserlichen Gnaden sich zu richten und rathen wir Euer Kaiserlichen Gnaden, es dazu nicht kommen zu lassen.“ Dieser war schon eine Ladung vorhergegangen, in welcher dem Kaiser bedeutet wurde „er werde, wenn er nicht erschiene, für einen ungehorsamen Kaiser gehalten werden.“ (Wigand



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Siehe Artikel Sporteln. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.