Westfälische Frei- und Femgerichte/02: Unterschied zwischen den Versionen
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Gründer (Wigand, das Femgericht Westfalens, Hamm 1825) S. 266 und 281, Troß, Sammlung merkwürdiger Urkunden für die Geschichte des Femgerichts (Hamm 1826) S. 28. Daß sie von dem großen Kaiser wirklich ins Leben gerufen worden, wird u. A. in einer Resolution des Kaisers Ruprecht von 1404, in der Reformation des Kaisers Sigismund von 1434 anerkannt. Bekanntlich stimmen einige Schriftsteller dem nicht bei. Wigand, der S. 14 f. des angezogenen Werkes die Gründe für und wider prüft, führt aus: „Gewiß ist, daß die Femgerichte sich historisch an die Institutionen Karls d. Gr. reihen. Sie sind in ihrer späteren auszeichnenden Gestalt neu errichtet und am wenigsten bei den Sachsen eingeführt worden, sondern haben sich durch Gewohnheit und mancherlei Zeitverhältnisse ausgebildet, befestigt und geformt.“ | Gründer (Wigand, das Femgericht Westfalens, Hamm 1825) S. 266 und 281, Troß, Sammlung merkwürdiger Urkunden für die Geschichte des Femgerichts (Hamm 1826) S. 28. Daß sie von dem großen Kaiser wirklich ins Leben gerufen worden, wird u. A. in einer Resolution des Kaisers Ruprecht von 1404, in der Reformation des Kaisers Sigismund von 1434 anerkannt. Bekanntlich stimmen einige Schriftsteller dem nicht bei. Wigand, der S. 14 f. des angezogenen Werkes die Gründe für und wider prüft, führt aus: „Gewiß ist, daß die Femgerichte sich historisch an die Institutionen Karls d. Gr. reihen. Sie sind in ihrer späteren auszeichnenden Gestalt neu errichtet und am wenigsten bei den Sachsen eingeführt worden, sondern haben sich durch Gewohnheit und mancherlei Zeitverhältnisse ausgebildet, befestigt und geformt.“ | ||
– Daß letzteres der Fall, ist zuzugeben, keine menschliche Einrichtung erhält sich ja auf die Dauer unverändert. Aus dem Nachfolgenden wird sich inzwischen ergeben, daß, worauf es hauptsächlich ankommt, den Gerichten ihre weit gehenden Befugnisse nur von Karl dem Großen verliehen sein können. ([[§§ 3]], [[5]], [[6]], [[10]], [[26]], besonders [[§ 44 unten.]]) | – Daß letzteres der Fall, ist zuzugeben, keine menschliche Einrichtung erhält sich ja auf die Dauer unverändert. Aus dem Nachfolgenden wird sich inzwischen ergeben, daß, worauf es hauptsächlich ankommt, den Gerichten ihre weit gehenden Befugnisse nur von Karl dem Großen verliehen sein können. ([[<noinclude>../05</noinclude>#paragraph_3|§§ 3]], [[<noinclude>../06</noinclude>#paragraph_5|5]], [[<noinclude>../07</noinclude>#paragraph_6|6]], [[<noinclude>../14</noinclude>#paragraph_10|10]], [[<noinclude>Westfälische Frei- und Femgerichte/31</noinclude>#paragraph_26|26]], besonders [[§ 44 unten.]]) | ||
{{ | {{Femgerichte Paragraph|2}} Die Frei- oder Femgerichte sind aus den alten deutschen Volksgerichten, (Tacit., Germania Kap. 12) hervorgegangen (Kindlinger, Münstersche Beiträge, Bd. III Abth. I S. 147 f., auch Möser, Osnabr. Gesch. Th. I, Abschn. III §§ 40 f.), welche Karl der Große bestehen ließ. Verdanken ihm die Gerichte also, auch nicht ihr Entstehen, kann er doch als ihr Schöpfer angesehen werden, da er ihnen eine von der früheren sehr verschiedene Einrichtung gab. Zu den Aenderungen fand er sich durch die Zustände im Sachsenlande |
Aktuelle Version vom 23. Januar 2012, 19:25 Uhr
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Gründer (Wigand, das Femgericht Westfalens, Hamm 1825) S. 266 und 281, Troß, Sammlung merkwürdiger Urkunden für die Geschichte des Femgerichts (Hamm 1826) S. 28. Daß sie von dem großen Kaiser wirklich ins Leben gerufen worden, wird u. A. in einer Resolution des Kaisers Ruprecht von 1404, in der Reformation des Kaisers Sigismund von 1434 anerkannt. Bekanntlich stimmen einige Schriftsteller dem nicht bei. Wigand, der S. 14 f. des angezogenen Werkes die Gründe für und wider prüft, führt aus: „Gewiß ist, daß die Femgerichte sich historisch an die Institutionen Karls d. Gr. reihen. Sie sind in ihrer späteren auszeichnenden Gestalt neu errichtet und am wenigsten bei den Sachsen eingeführt worden, sondern haben sich durch Gewohnheit und mancherlei Zeitverhältnisse ausgebildet, befestigt und geformt.“
– Daß letzteres der Fall, ist zuzugeben, keine menschliche Einrichtung erhält sich ja auf die Dauer unverändert. Aus dem Nachfolgenden wird sich inzwischen ergeben, daß, worauf es hauptsächlich ankommt, den Gerichten ihre weit gehenden Befugnisse nur von Karl dem Großen verliehen sein können. (§§ 3, 5, 6, 10, 26, besonders § 44 unten.)
§ 2. Die Frei- oder Femgerichte sind aus den alten deutschen Volksgerichten, (Tacit., Germania Kap. 12) hervorgegangen (Kindlinger, Münstersche Beiträge, Bd. III Abth. I S. 147 f., auch Möser, Osnabr. Gesch. Th. I, Abschn. III §§ 40 f.), welche Karl der Große bestehen ließ. Verdanken ihm die Gerichte also, auch nicht ihr Entstehen, kann er doch als ihr Schöpfer angesehen werden, da er ihnen eine von der früheren sehr verschiedene Einrichtung gab. Zu den Aenderungen fand er sich durch die Zustände im Sachsenlande