Westfälische Frei- und Femgerichte/02: Unterschied zwischen den Versionen

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Gründer (Wigand, das Femgericht Westfalens, Hamm 1825) S. 266 und 281, Troß, Sammlung merkwürdiger Urkunden für die Geschichte des Femgerichts (Hamm 1826) S. 28. Daß sie von dem großen Kaiser wirklich ins Leben gerufen worden, wird u. A. in einer Resolution des Kaisers Ruprecht von 1404, in der Reformation des Kaisers Sigismund von 1434 anerkannt. Bekanntlich stimmen einige Schriftsteller dem nicht bei. Wigand, der S. 14 f. des angezogenen Werkes die Gründe für und wider prüft, führt aus: „Gewiß ist, daß die Femgerichte sich historisch an die Institutionen Karls d. Gr. reihen. Sie sind in ihrer späteren auszeichnenden Gestalt neu errichtet und am wenigsten bei den Sachsen eingeführt worden, sondern haben sich durch Gewohnheit und mancherlei Zeitverhältnisse ausgebildet, befestigt und geformt.“


Gründer (Wigand, das Femgericht Westfalens, Hamm
Daß letzteres der Fall, ist zuzugeben, keine menschliche Einrichtung erhält sich ja auf die Dauer unverändert. Aus dem Nachfolgenden wird sich inzwischen ergeben, daß, worauf es hauptsächlich ankommt, den Gerichten ihre weit gehenden Befugnisse nur von Karl dem Großen verliehen sein können. ([[<noinclude>../05</noinclude>#paragraph_3|§§ 3]], [[<noinclude>../06</noinclude>#paragraph_5|5]], [[<noinclude>../07</noinclude>#paragraph_6|6]], [[<noinclude>../14</noinclude>#paragraph_10|10]], [[<noinclude>Westfälische Frei- und Femgerichte/31</noinclude>#paragraph_26|26]], besonders [[§ 44 unten.]])
1825) S. 266 und 281, Troß, Sammlung merkwürdiger
Urkunden für die Geschichte des Femgerichts
(Hamm 1826) S. 28. Daß sie von dem Großen
Kaiser wirklich ins Leben gerugfen worden, wird u. A.
in einer Resolution des Kaisers Rüprecht von 1404,
in der Reformation des Kaisers Sigismund von 1434
anerkannt. Bekanntlich stimmen einige Schriftsteller
dem nich bei. Wigand, der S. 14 f. des angezogenen
Werkes die Gründe für und wider prüft, führt aus:
"Gewiß ist, daß die Femgerichte sich historisch an
die Institutionen Karls d. Gr. reihen. Sie sind in
ihren späteren auszeichnenden Gestalt neu errichtet und
am wenigsten bei den Sachsen eingeführt worden, sondern
haben sich durch Gewohnheit und mancherlei
Zeitverhältnisse ausgebildet, befestigt und geformt."
-- Daß letzteres der Fall, ist zugegeben, keine menschliche
Einrichtung erhält sich ja auf die Dauer unverändert.
Aus dem Nachfolgenden wird sich inzwischen
ergeben, daß, worauf es hauptsächlich ankommt, den
Gerichten ihre weit gehenden Befugnisse nur von Karl
d. Gr. verliehen sein können. ([[§§ 3, 5, 6, 10, 26, besonders § 44 unten.]])


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{{Femgerichte Paragraph|2}} Die Frei- oder Femgerichte sind aus den alten deutschen Volksgerichten, (Tacit., Germania Kap. 12) hervorgegangen (Kindlinger, Münstersche Beiträge, Bd. III Abth. I S. 147 f., auch Möser, Osnabr. Gesch. Th. I, Abschn. III §§ 40 f.), welche Karl der Große bestehen ließ. Verdanken ihm die Gerichte also, auch nicht ihr Entstehen, kann er doch als ihr Schöpfer angesehen werden, da er ihnen eine von der früheren sehr verschiedene Einrichtung gab. Zu den Aenderungen fand er sich durch die Zustände im Sachsenlande
alten deutschen Volksgerichten, (Tacit. Germania Kap.
12) hervorgegangen (Kindlinger, MünsterscheBeiträge,
Bd. III Abth. I S. 147 f., auch Möser, Osnabr.
Gesch. Th. I, Abschn. III §§ 40f.), welche Karl d.
Gr. bestehen ließ. Verdanken ihm die Gerichte also,
auch nicht ihr Entstehen, kann er doch als ihr Schöpfer
angesehen werden, da er ihnen eine von der früheren
sehr verschiedene Einrichtung gab. Zu den Aenderungen  
fand er sich durch die Zustände im Sachsenlande

Aktuelle Version vom 23. Januar 2012, 19:25 Uhr

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Gründer (Wigand, das Femgericht Westfalens, Hamm 1825) S. 266 und 281, Troß, Sammlung merkwürdiger Urkunden für die Geschichte des Femgerichts (Hamm 1826) S. 28. Daß sie von dem großen Kaiser wirklich ins Leben gerufen worden, wird u. A. in einer Resolution des Kaisers Ruprecht von 1404, in der Reformation des Kaisers Sigismund von 1434 anerkannt. Bekanntlich stimmen einige Schriftsteller dem nicht bei. Wigand, der S. 14 f. des angezogenen Werkes die Gründe für und wider prüft, führt aus: „Gewiß ist, daß die Femgerichte sich historisch an die Institutionen Karls d. Gr. reihen. Sie sind in ihrer späteren auszeichnenden Gestalt neu errichtet und am wenigsten bei den Sachsen eingeführt worden, sondern haben sich durch Gewohnheit und mancherlei Zeitverhältnisse ausgebildet, befestigt und geformt.“

– Daß letzteres der Fall, ist zuzugeben, keine menschliche Einrichtung erhält sich ja auf die Dauer unverändert. Aus dem Nachfolgenden wird sich inzwischen ergeben, daß, worauf es hauptsächlich ankommt, den Gerichten ihre weit gehenden Befugnisse nur von Karl dem Großen verliehen sein können. (§§ 3, 5, 6, 10, 26, besonders § 44 unten.)

      § 2. Die Frei- oder Femgerichte sind aus den alten deutschen Volksgerichten, (Tacit., Germania Kap. 12) hervorgegangen (Kindlinger, Münstersche Beiträge, Bd. III Abth. I S. 147 f., auch Möser, Osnabr. Gesch. Th. I, Abschn. III §§ 40 f.), welche Karl der Große bestehen ließ. Verdanken ihm die Gerichte also, auch nicht ihr Entstehen, kann er doch als ihr Schöpfer angesehen werden, da er ihnen eine von der früheren sehr verschiedene Einrichtung gab. Zu den Aenderungen fand er sich durch die Zustände im Sachsenlande