Westfälische Frei- und Femgerichte/01: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}{{Versalie|D}}iese Gerichte ganz eigenthümlicher Art bestanden, wie schon die Benennung zeigt, nur im ehemaligen Westfalen. Dasselbe umfaßt die jetzige preußische Provinz gleichen Namens mit Ausschluß der erst 1816 damit vereinigten Kreise Siegen und Wittgenstein, die Landdrostei Osnabrück, Theile des Großherzogthums Oldenburg, die Fürstenthümer Waldeck, Lippe-Detmold und Lippe-Bückeburg, den Kreis Gummmersbach, Reg.-Bez. Köln, auch einige an den Reg.-Bezirk Münster grenzende Kirchspiele des Reg.-Bez. Düsseldorf und des Königreichs der Niederlande.<span id="ref_1">[[<noinclude>Westfälische Frei- und Femgerichte/49</noinclude>#fussnote_1|<sup>1)</sup>]]</span> Im Nachstehenden eine kurze Darstellung ihrer Verfassung, Competenz-Verhältnisse, des Verfahrens bei denselben u. s. w.
wie schon die Benennung zeigt,  
nur im ehemaligen Westfalen. Dasselbe
umfaßt die jetzige preußische Provinz gleichen  
Namens mit Ausschluß der erst 1816
damit vereinigten Kreise Siegen und Wittgenstein, die
Landdrostei Osnabrück, Theile des Großherzogthums
Oldenburg, die Fürstenthümer Waldeck, Lippe-Detmold
und Lippe-Bückeburg, den Kreis Gummmersbach, Reg.-Bez.  
Köln, auch einige an den Reg.-Bezirk Münster
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eine kurze Darstellung ihreer Verfassung, Competenz-Verhältnisse,  
des Verfahrens bei denselben u.s.w.


{{NE}} § 1. In der Mehrzahl der Schriften über den
{{Femgerichte Paragraph|1}} In der Mehrzahl der Schriften über den Gegenstand wird als unzweifelhaft angenommmen, daß die Gerichte von Karl dem Großen gegründet worden. M. s. darüber u. A.{{GWR|Man siehe darüber unter Anderem}} die Cosmographie des Aeneas Sylvius (1458 zum Papst gewählt), diplomatische Beiträge von Köster (Dortmund und Leipzig 1797 S. 121) <tt>Calvör Saxonia inferior</tt> (Goslar 1714) S. 173 u. s. w. Die Gerichte selbst nannten in alten Rechtsbüchern und in den Verhandlungen ihrer General-Kapitel ([[<noinclude>Westfälische Frei- und Femgerichte/31</noinclude>#paragraph_26|§ 26 unten]]) Karl den Großen geradezu ihren<noinclude>
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Köster (Dortmund und Leipzig 1797 S. 121) --
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u.s.w. Die Gerichte selbst nannten in alten Rechtsbüchern  
und in den Verhandlungen ihrer General-Kapitel
([[§ 26 unten]]) Karl d. Gr. geradezu ihren

Aktuelle Version vom 23. Januar 2012, 19:24 Uhr

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      Diese Gerichte ganz eigenthümlicher Art bestanden, wie schon die Benennung zeigt, nur im ehemaligen Westfalen. Dasselbe umfaßt die jetzige preußische Provinz gleichen Namens mit Ausschluß der erst 1816 damit vereinigten Kreise Siegen und Wittgenstein, die Landdrostei Osnabrück, Theile des Großherzogthums Oldenburg, die Fürstenthümer Waldeck, Lippe-Detmold und Lippe-Bückeburg, den Kreis Gummmersbach, Reg.-Bez. Köln, auch einige an den Reg.-Bezirk Münster grenzende Kirchspiele des Reg.-Bez. Düsseldorf und des Königreichs der Niederlande.1) Im Nachstehenden eine kurze Darstellung ihrer Verfassung, Competenz-Verhältnisse, des Verfahrens bei denselben u. s. w.

      § 1. In der Mehrzahl der Schriften über den Gegenstand wird als unzweifelhaft angenommmen, daß die Gerichte von Karl dem Großen gegründet worden. M. s. darüber u. A.[GWR 1] die Cosmographie des Aeneas Sylvius (1458 zum Papst gewählt), diplomatische Beiträge von Köster (Dortmund und Leipzig 1797 S. 121) – Calvör Saxonia inferior (Goslar 1714) S. 173 u. s. w. Die Gerichte selbst nannten in alten Rechtsbüchern und in den Verhandlungen ihrer General-Kapitel (§ 26 unten) Karl den Großen geradezu ihren



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Man siehe darüber unter Anderem