Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter 4 (Strange)/018: Unterschied zwischen den Versionen

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verbanden sich beide Theile festiglich, Keinem hiervon das mindeste zu offenbaren, mit dem Anhang, dass wenn einer unter ihnen schliessenden Theilen gegenwärtiges Geschäft kund machen und dessen erweislich befunden würde, dieser sogleich 2000 Rthlr. verliere, die dem verschwiegenen Theile zufallen sollten. — Freiherr von Grass starb vor seiner Mutter im J. 1755. An eine sofortige Zurückerstattung der 2000 Rthlr. nebst Zinsen war, wie die Verhältnisse standen, nicht zu denken. Um daher gesichert zu sein, kam Wittwe von Seraing beim Gerichte dahin ein, die revolutarischen Erbgenahmen von Grass zur eidlichen Manifestation der auf den verstorbenen Debitor gefallenen Erbgüter zu Geyen oder wo sie sonsten gelegen wären, anzuhalten, und sie, Wittwe, in diese väterlich angeerbten Devoluta, <tt>salvo usufructu superstiti matri competente</tt>, zu immittiren{{GWR|Gerichtlich einweisen, einsetzen''; siehe Eintrag [http://www.zeno.org/nid/20010170529 Immission]. In: Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 833. Digitalisat auf [http://www.zeno.org Zeno.org] (07.03.2011)|Immission}}. Worauf Ernest Werner Frh. von Grass die Anzeige machte, dass zu Geyen keine <tt>allodia revolutaria</tt>, woran der Verstorbene einiges Erbrecht gehabt hätte, und welche nach dem Tode seiner Mutter als Nutzniesserin <tt>pro debitis defuncti</tt> angegriffen werden könnten, vorhanden seien; eben so wenig könne die Schuldforderung als ein <tt>onus feudi</tt> betrachtet werden, da der Verstorbene an dem Lehengut Geyen keine Berechtigung gehabt. — Die Sache hatte einen mehrjährigen Prozess zur Folge. Wittwe von Seraing schien nicht geneigt, nach dem Tode der Frau von Grass zu Fliesteden gegen Erlegung von
14000 Rthlr. das Oberhaus zu übernehmen, und so ist sie denn wohl durch den, wie ich glaube, im J. 1762 stattgehabten Verkauf desselben zu ihrer Forderung gekommen.


verbanden  sich  beide  Theile  festiglich, Keinem hiervon das mindeste zu offenbaren,  mit dem Anhang,  dass wenn einer unter ihnen schliessenden Theilen gegenwärtiges Geschäft kund machen und dessen erweislich befunden würde, dieser sogleich 2000 Rthlr. verliere, die dem verschwiegenen Theile zufallen sollten. — Freiherr von Grass starb vor seiner Mutter im J.1755.  An  eine  sofortige  Zurückerstattung  der  2000 Rthlr.nebst Zinsen war, wie die Verhältnisse standen, nicht zu denken Um  daher gesichert zu sein, kam Wittwe von Seraing beim Gerichte dahin ein, die revolutarischen Erbgenahmen von Grass zur  eidlichen Manifestation der auf den verstorbenen Debitor gefallenen Erbgüter zu Geyen oder  wo  sie  sonsten gelegen wären, anzuhalten, und sie, Wittwe, in diese väterlich angeerbten Devoluta, <tt>salvo usufructu superstiti matri competente<tt/>,  zu immittiren.   Worauf Ernest Werner Frh. von Grass die Anzeige machte, dass zu Geyen keine <tt> allodia revolutaria,<tt/>  woran der Verstorbene einiges Erbrecht gehabt hätte, und welche nach dem Tode seiner Mutter als Nutzniesserin <tt>pro debitis defuncti<tt/>angegriffen  werden könnten,  vorhanden seien; eben so wenig könne die Schuldforderung als ein<tt>onus feudi <tt/>betrachtet werden, da der Verstorbene an dem Lehengut Geyen keine Berechtigung gehabt. — Die Sache hatte einen mehrjährigen Prozess zur Folge.  Wittwe von Seraing schien nicht geneigt, nach dem Tode der Frau von Grass zu Fliesteden gegen Erlegung von
{{NE}}Nach diesen Geschichten ist von Geyen nur noch weniges zu berichtigen. Johanna Maria von Hall, die bei Lebzeiten ihres Gatten Johann Peter von Grass so ziemlich die ganze Administration des Landwirtschaftlichen geführt zu haben scheint, that sich nach dessen Tode derselben ab. Die Ländereien wurden theils verpachtet, theils auf halben Bau ausgethan. Nach dem im J. 1721 erfolgten Tode der Johanna Maria erhielt ihr ältester Sohn, Degenhard Heinrich von Grass, der mit Geyen belehnt worden war, am 3. September 1722 von dem Amte zu Bergheim folgende Zustellung: „''Nachdem Ihro Churfürstliche Durchlaucht ad instantiam Erbgenahmen von Grass wider deren älteren Bruder von Grass, am 10. verwichenen''<noinclude>
14000 Rthlr.  das  Oberhaus  zu übernehmen, und so ist sie denn wohl durch den, wie ich glaube, im J. 1762 stattgehabten Verkauf desselben zu ihrer Forderung gekommen.


Nach diesen Geschichten ist von Geyen nur noch weniges zu berichtigen. Johanna Maria von Hall, die bei Lebzeiten ihres Gatten Johann Peter von Grass so ziemlich die ganze Administration des Landwirtschaftlichen geführt zu haben scheint, that sich nach dessen Tode derselben ab. Die Ländereien wurden theils verpachtet, theils auf halben Bau ausgethan. Nach dem im J. 1721 erfolgten Tode der Johanna Maria erhielt ihr ältester Sohn, Degenhard Heinrich von Grass,
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der mit Geyen belehnt worden war, am 3. September 1722 von dem Amte zu Bergheim folgende Zustellung: „Nachdem Ihro Churfürstliche Durchlaucht ad instantiam Erbgenahmen von Grass wider deren älteren Bruder von Grass, am 10. verwichenen

Aktuelle Version vom 18. Januar 2012, 21:47 Uhr

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verbanden sich beide Theile festiglich, Keinem hiervon das mindeste zu offenbaren, mit dem Anhang, dass wenn einer unter ihnen schliessenden Theilen gegenwärtiges Geschäft kund machen und dessen erweislich befunden würde, dieser sogleich 2000 Rthlr. verliere, die dem verschwiegenen Theile zufallen sollten. — Freiherr von Grass starb vor seiner Mutter im J. 1755. An eine sofortige Zurückerstattung der 2000 Rthlr. nebst Zinsen war, wie die Verhältnisse standen, nicht zu denken. Um daher gesichert zu sein, kam Wittwe von Seraing beim Gerichte dahin ein, die revolutarischen Erbgenahmen von Grass zur eidlichen Manifestation der auf den verstorbenen Debitor gefallenen Erbgüter zu Geyen oder wo sie sonsten gelegen wären, anzuhalten, und sie, Wittwe, in diese väterlich angeerbten Devoluta, salvo usufructu superstiti matri competente, zu immittiren[GWR 1]. Worauf Ernest Werner Frh. von Grass die Anzeige machte, dass zu Geyen keine allodia revolutaria, woran der Verstorbene einiges Erbrecht gehabt hätte, und welche nach dem Tode seiner Mutter als Nutzniesserin pro debitis defuncti angegriffen werden könnten, vorhanden seien; eben so wenig könne die Schuldforderung als ein onus feudi betrachtet werden, da der Verstorbene an dem Lehengut Geyen keine Berechtigung gehabt. — Die Sache hatte einen mehrjährigen Prozess zur Folge. Wittwe von Seraing schien nicht geneigt, nach dem Tode der Frau von Grass zu Fliesteden gegen Erlegung von 14000 Rthlr. das Oberhaus zu übernehmen, und so ist sie denn wohl durch den, wie ich glaube, im J. 1762 stattgehabten Verkauf desselben zu ihrer Forderung gekommen.

      Nach diesen Geschichten ist von Geyen nur noch weniges zu berichtigen. Johanna Maria von Hall, die bei Lebzeiten ihres Gatten Johann Peter von Grass so ziemlich die ganze Administration des Landwirtschaftlichen geführt zu haben scheint, that sich nach dessen Tode derselben ab. Die Ländereien wurden theils verpachtet, theils auf halben Bau ausgethan. Nach dem im J. 1721 erfolgten Tode der Johanna Maria erhielt ihr ältester Sohn, Degenhard Heinrich von Grass, der mit Geyen belehnt worden war, am 3. September 1722 von dem Amte zu Bergheim folgende Zustellung: „Nachdem Ihro Churfürstliche Durchlaucht ad instantiam Erbgenahmen von Grass wider deren älteren Bruder von Grass, am 10. verwichenen



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Gerichtlich einweisen, einsetzen; siehe Eintrag Immission. In: Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 833. Digitalisat auf Zeno.org (07.03.2011)