Westfälische Frei- und Femgerichte/06: Unterschied zwischen den Versionen
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{{NE}}Die westfälischen Freigerichte verhandelten in Criminalsachen wegen leichterer Verbrechen oder Vergehen und in Civilsachen öffentlich, d. h. in Gegenwart der freien Männer eines Bezirks. War wegen schwerer Verbrechen zu entscheiden, auch bei Aufnahme von Schöffen, bildeten aber der Richter und die Schöffen nebst dem Frohn-(Gerichts-) Boten das Gericht. Dann wurde es ein geheimes genannt. Immer aber durfte nur am hellen Tage, unter freiem Himmel und an den alten Malplätzen ([[<noinclude>../07</noinclude>#paragraph_6|§ 6 unten]]) verhandelt werden. | {{NE}}Die westfälischen Freigerichte verhandelten in Criminalsachen wegen leichterer Verbrechen oder Vergehen und in Civilsachen öffentlich, d. h. in Gegenwart der freien Männer eines Bezirks. War wegen schwerer Verbrechen zu entscheiden, auch bei Aufnahme von Schöffen, bildeten aber der Richter und die Schöffen nebst dem Frohn-(Gerichts-) Boten das Gericht. Dann wurde es ein geheimes genannt. Immer aber durfte nur am hellen Tage, unter freiem Himmel und an den alten Malplätzen ([[<noinclude>../07</noinclude>#paragraph_6|§ 6 unten]]) verhandelt werden. | ||
{{NE}}'''<span id="paragraph_5">§ 5.</span>''' Westfalen war in ''Freigrafschaften'' eingetheilt. Im Laufe der Zeit wurden jedoch besonders durch die Exemptionen ([[§ 25 unten]]) Theile davon getrennt. Nach Wigand a. a. O. S. 134 bestand die Freigrafschaft aus einem Gerichtsbann, der ganz gewiß | {{NE}}'''<span id="paragraph_5">§ 5.</span>''' Westfalen war in ''Freigrafschaften'' eingetheilt. Im Laufe der Zeit wurden jedoch besonders durch die Exemptionen ([[<noinclude>Westfälische Frei- und Femgerichte/30</noinclude>#paragraph_25|§ 25 unten]]) Theile davon getrennt. Nach Wigand a. a. O. S. 134 bestand die Freigrafschaft aus einem Gerichtsbann, der ganz gewiß |
Version vom 18. Januar 2012, 13:21 Uhr
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Karls des Großen zum ripuarischen Franken gehört haben. Weil die Freigerichte auf einen Theil Deutschlands beschränkt blieben, wurden sie auch „westfälische“ genannt. Sie führten außerdem noch Benennungen, die sich auf ihre weitgehenden Befugnisse stützten, nämlich: des heiligen Reiches Obergerichte über das Blut, – die höchsten aller weltlichen Gerichte, – Richter über alle Christen, weil der Kaiser nicht überall zugegen sein könne, – ferner: heimliche Geerichte, – heimliche Acht, – Gerichte bei gespannter Bank u. s. w. In einigen benachbarten Ländern, z. B. in Braunschweig (Calvör saxonia inferior S. 176), in jetzt zum Königreiche der Niederlande gehörenden Provinzen (Zeitschrift des westfälischen Geschichtsvereins Bd. IX S. 150) waren ähnliche Gerichte in Thätigkeit; ihre Befugnisse gingen aber nicht über die anderer gewöhnlicher Gerichte hinaus und ihre Gerichtsbarkeit war auf die ihnen zugewiesenen Bezirke beschränkt.
Die westfälischen Freigerichte verhandelten in Criminalsachen wegen leichterer Verbrechen oder Vergehen und in Civilsachen öffentlich, d. h. in Gegenwart der freien Männer eines Bezirks. War wegen schwerer Verbrechen zu entscheiden, auch bei Aufnahme von Schöffen, bildeten aber der Richter und die Schöffen nebst dem Frohn-(Gerichts-) Boten das Gericht. Dann wurde es ein geheimes genannt. Immer aber durfte nur am hellen Tage, unter freiem Himmel und an den alten Malplätzen (§ 6 unten) verhandelt werden.
§ 5. Westfalen war in Freigrafschaften eingetheilt. Im Laufe der Zeit wurden jedoch besonders durch die Exemptionen (§ 25 unten) Theile davon getrennt. Nach Wigand a. a. O. S. 134 bestand die Freigrafschaft aus einem Gerichtsbann, der ganz gewiß