Westfälische Frei- und Femgerichte/33: Unterschied zwischen den Versionen

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Theil zufließenden Geldstrafen eine Einnahmequelle. Beide waren daher nur zu geneigt, Sachen an sich zu ziehen, ohne Rücksicht darauf, ob sie als femwrogig angesehen werden konnten. „Es fehlte“, sagt Wigand a. a. O. S. 255, „an juristischem Begriff des Kriminalverbrechens, man rechnete dahin Alles, was wider Gott, Ehre und Recht geschehe.Darunter ließ sich Vieles bringen, z. B. die Weigerung eine Schuld zu zahlen, überhaupt einer Verpflichtung nachzukommen. Sie nahmen, obgleich ihnen das Recht dazu bestritten wurde, solche Sachen doch an und machten sich dadurch gehässig. Ihr Ansehen sank ferner dadurch, daß man sie als Mittel betrachtete, Geld zu erwerben. Dynasten, Ritter, Städte u. s. w. strebten nach dem Besitz von Freigerichten, diese gingen durch Belehnungen, Verkauf, Verpfändungen, Tausch etc. häufig von einem Besitzer auf den andern über; es wurde damit gleichsam Handel getrieben; trotzdem werden sie sich noch wohl längere Zeit gehalten haben. Ihr Fortbestehn wurde aber unmöglich, als Kaiser und Reich sich endlich die Herstellung geordneter Zustände in Deutschland, besonders die Verbesserung der Justizpflege angelegen sein ließ.<span id="ref_12">[[<noinclude>Westfälische Frei- und Femgerichte/51</noinclude>#fussnote_12|<sup>12)</sup>]]</span> Der 1493 gebotene allgemeine Landfrieden, wonach Jeder in erster Instanz von keinem anderen als seinem ordentlichen Richter belangt werden sollte, beschränkte schon die Gerichtsbarkeit der Freigerichte auf ein geringes Maß; das Reichskammergericht, welches bald darauf errichtet wurde, wachte auf Befolgung dieser Bestimmung und verhinderte jede Einmischung der Gerichte in Sachen außerhalb ihrer Bezirke. Als etwas später (1532) die peinliche Halsgerichtsordnung Kaisers Karl V. ins Leben trat, ging die Untersuchung und Bestrafung der Verbrecher allmählich auf die von den Landesherrn bestellten Gerichte über. Die Freigerichte
Theil zufließenden Geldstrafen eine Einnahmequelle. Beide waren daher nur zu geneigt, Sachen an sich zu ziehen, ohne Rücksicht darauf, ob sie als femwrogig angesehen werden konnten. ""Es fehlte", sagt Wigand a. a. O. S. 255 " an juristischem Begriff des Kriminalverbrechens, man rechnete dahin Alles, was wider Gott, Ehre und Recht geschehe." Darunter ließ sich Vieles bringen, z. B. die Weigerung eine Schuld zu zahlen, überhaupt einer Verpflichtung nachzukommen, Sie nahmen, obgleich ihnen das Recht dazu bestritten wurde, solche Sachen doch an und machten sich dadurch gehässig. Ihr Ansehen sank ferner dadurch, daß man sie als Mittel betrachtete, Geld zu erwerben. Dynasten, Ritter, Städte u. s. w. strebten nach dem Besitz von Freigerichten, diese gingen durch Belehnungen, Verkauf, Verpfändungen, Tausch sc. häufig von einem Besitzer auf den andern über; trotzdem werden sie sich noch wohl längere Zeit gehalten haben. Ihr Fortbestehn wurde aber unmöglich, als Kaiser und Reich sich endlich die Herstellung geordneter Zustände in Deutschland, insbesondere die Verbesserung der Justizpflege angelegen sein ließ.   <span id="ref_12">[[<noinclude>Westfälische Frei- und Femgerichte/51</noinclude>#fussnote_12|<sup>12)</sup>]]</span> Der 1493 gebotene allgemeine Landfrieden, wonach Jeder in erster Instanz von keinem Anderen als seinem ordentlichen Richter belangt werden sollte, beschränkte schon die Gerichtsbarkeit der Freigerichte auf ein geringes Maß; das Reichskammergericht, welches bald darauf errichtet wurde, wachte auf Befolgung dieser Bestimmung und verhinderte jede Einmischung der Gerichte in Sachen außerhalb ihrer Bezirke. Als etwas später (15332) die peinliche Halsgerichtsordnung Kaisers Karl V. ins Leben trat, ging die Untersuchung und Bestrafung der Verbrecher allmählich auf die von den Landesherrn bestellten Gerichte über, Die Freigerichte

Aktuelle Version vom 18. Januar 2012, 13:15 Uhr

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Theil zufließenden Geldstrafen eine Einnahmequelle. Beide waren daher nur zu geneigt, Sachen an sich zu ziehen, ohne Rücksicht darauf, ob sie als femwrogig angesehen werden konnten. „Es fehlte“, sagt Wigand a. a. O. S. 255, „an juristischem Begriff des Kriminalverbrechens, man rechnete dahin Alles, was wider Gott, Ehre und Recht geschehe.“ Darunter ließ sich Vieles bringen, z. B. die Weigerung eine Schuld zu zahlen, überhaupt einer Verpflichtung nachzukommen. Sie nahmen, obgleich ihnen das Recht dazu bestritten wurde, solche Sachen doch an und machten sich dadurch gehässig. Ihr Ansehen sank ferner dadurch, daß man sie als Mittel betrachtete, Geld zu erwerben. Dynasten, Ritter, Städte u. s. w. strebten nach dem Besitz von Freigerichten, diese gingen durch Belehnungen, Verkauf, Verpfändungen, Tausch etc. häufig von einem Besitzer auf den andern über; es wurde damit gleichsam Handel getrieben; trotzdem werden sie sich noch wohl längere Zeit gehalten haben. Ihr Fortbestehn wurde aber unmöglich, als Kaiser und Reich sich endlich die Herstellung geordneter Zustände in Deutschland, besonders die Verbesserung der Justizpflege angelegen sein ließ.12) Der 1493 gebotene allgemeine Landfrieden, wonach Jeder in erster Instanz von keinem anderen als seinem ordentlichen Richter belangt werden sollte, beschränkte schon die Gerichtsbarkeit der Freigerichte auf ein geringes Maß; das Reichskammergericht, welches bald darauf errichtet wurde, wachte auf Befolgung dieser Bestimmung und verhinderte jede Einmischung der Gerichte in Sachen außerhalb ihrer Bezirke. Als etwas später (1532) die peinliche Halsgerichtsordnung Kaisers Karl V. ins Leben trat, ging die Untersuchung und Bestrafung der Verbrecher allmählich auf die von den Landesherrn bestellten Gerichte über. Die Freigerichte